Rechtsprechung · OVG Thüringen
OVG Thüringen, Beschluss vom 04.06.2026 – 3 ZKO 172/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGTH:2026:0604.3ZKO172.26.00
Leitsatz
unzureichende Darlegung eines Gehörsverstoßes
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. März 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Es liegt kein unzulässiges Überraschungsurteil vor. Dieses ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 P- 2 B 9/97 - juris, m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass das Gericht seinen Vortrag umfassend im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des beanspruchten Schutzstatus prüft. Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht gehalten, seine rechtliche und tatsächliche Würdigung vor Erlass einer Entscheidung gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren.
Soweit der Zulassungsantrag mit dem Vorhalt auf den Vorwurf zielt, die Vorinstanz habe den Vortrag des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ist ebenso wenig ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 38 Nr. 3 VwGO) erkennbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Übergehen des Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht, das zum einen im Tatbestand, aber auch in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht hat, dass es den entsprechenden Vortrag des Klägers umfassend zur Kenntnis genommen und seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat. Erkennbar zielt die Antragsbegründung mit der Gehörsrüge nur darauf ab, die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz zu beanstanden, die nach Auffassung des Zulassungsantrags unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Die Würdigung von Beteiligtenvorbringen ist aber allein Sache des Gerichts und kann grundsätzlich einen Gehörsverstoß nicht begründen. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermittelt kein Recht darauf, dass ein Gericht dem zu hörenden Vortrag auch inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248 und vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07 - juris).
Hinweis:
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