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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 06.07.2011 – 1 KO 1461/10

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1461.10.0A
Normenkette
§ 34 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauNVO, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, § 29 Abs. 8 S. 1 BauO TH ... mehr

Leitsatz

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge)

abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist die Drittanfechtung

einer Baugenehmigung für einen Tischlerei-Teilbetrieb des

Beigeladenen und das in diesem Zusammenhang beantragte

bauaufsichtliche Einschreiten.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr.

a..., b... und c..., Flur 2, Gemarkung T... Dem Beigeladenen gehört

das an die Grundstücke der Klägerin angrenzende Grundstück

Flurstück Nr. d. Auf dessen Nordwestseite befindet sich an der

Grenze ein Gebäude, das 1977/78 mit Bestätigung des Rates des

Kreises Schleiz vom 24. Januar 1978 als „Kapellenanbau“

in seiner heutigen Kubatur errichtet und als kirchliches

Gemeindehaus genutzt wurde.

Randnummer 3

Am 23. August 2004 beantragte der Beigeladene die Umnutzung des

kirchlichen Gemeindehauses in einen

Tischlerei-Teilbetrieb/Teilbereich. Ausweislich der dem Bauantrag

beigefügten Unternehmensbeschreibung des Tischlereibetriebes

sollten auf dem Flurstück Nr. d... kurzzeitig die Lagerung von

Material zum Einbau bei Kunden sowie handwerkliche

Einzelanfertigungen und Restaurierungsarbeiten vorgenommen werden.

Die Arbeit erfolge überwiegend in Handarbeit. Eine Kombimaschine

(kombinierte 5-Geräte-Maschine) sowie eine mobile Späneabsauganlage

würden eingesetzt. Der Einsatz dieser Maschinen mache weniger als

10% der Gesamtarbeitszeit aus. Im Normalfall arbeite ein Tischler,

der im Bedarfsfall von einem Helfer, Praktikanten oder

Auszubildenden unterstützt werde. Das Vorhaben weist entsprechend

dem Plan (Beiakte 3, Blatt 13) im Erdgeschoss einen Maschinenraum

mit 33,43 m², einen Aufenthalts-/Umkleideraum/Handarbeitsraum mit

19,29 m² sowie im Dachgeschoss einen Büroraum von ca. 15 m² auf.

Dem Bauantrag beigefügt war das Schallgutachten 1699/03

(Schallimmissionsprognose Umnutzung der Kapelle zur

Tischlerei-Teilbetrieb K..., ... T...) des Ingenieurbüros G...,

L...

Randnummer 4

Die beantragte Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen mit

Bescheid vom 6. Dezember 2004 erteilt. In der Baugenehmigung ist u.

a. ausgeführt:

Randnummer 5

„Bestandteil der Genehmigung ist die Stellungnahme des

Fachdienstes Umwelt vom 15. September 2004, sowie das

Schallschutzgutachten 1699/03 des Dipl.-Ing. ... G... aus L...

(H)“

Randnummer 6

Das Kürzel „(H)“ steht ausweislich der

Baugenehmigung für Hinweise, die bei der Ausführung zu beachten

sind. Das erwähnte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:

Randnummer 7

„Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung …

weisen aus, daß auf Grund der Modellierung nach den übergebenen

Unterlagen und der … beschriebenen Emissionen die

Immissionsrichtwerte tags nach TA Lärm an der

schutzbedürftigen Wohnbebauung deutlich

unterschritten und damit eingehalten

werden.

Randnummer 8

Beachte: Während des Betriebs der Kombi-Maschine sind die

Fenster der Werkstatt (vorhandene Blendrahmenfenster plus

Wärmeschutzfenster SSK 2) geschlossen zu halten.“

Randnummer 9

Am 14. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung

Widerspruch ein mit dem Einwand, dass die Abstandsfläche von 3 m

unterschritten werde. Die Abstandsflächenfrage werde neu

aufgeworfen. Die Intensität der Nutzung sei wesentlich gegenüber

der Nutzung als kirchliches Gemeindehaus erhöht worden. Im

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht

Gera einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden

Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (4 E

373/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der

Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 (1 EO 782/05)

zurückgewiesen.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim

Beklagten das baubehördliche Einschreiten gegen die gewerbliche

Nutzung. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die

Erholungsfunktion der Flächen in den hinteren Grundstücksbereichen

der Klägerin sei beeinträchtigt. Die Maschinen erzeugten starke

Erschütterungen. Außerdem werde der Brandschutz nicht mehr

gewährleistet, denn es würden Lösungsmittel, Farben und Lacke

gelagert und gleichzeitig trotz Vorhandensein von Holzstaub mit

offenem Feuer umgegangen. Die Wohnung auf ihrem Grundstück sei

nicht mehr vermietbar.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag

der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erteilte

Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren

Rechten verletze. Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die

erteilte Baugenehmigung seien abzuwarten. Gegen diesen Bescheid vom

17. März 2005 hat die Klägerin am 20. April 2005 Widerspruch

eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim

Verwaltungsgericht Gera hatte ebenso wenig Erfolg (Beschluss vom

15. Dezember 2005 4 E 1200/05) wie die dagegen eingelegte

Beschwerde (Senatbeschluss vom 19. Dezember 2006 1 EO

242/06).

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wurden beide

Widersprüche zurückgewiesen. Die im vereinfachten

Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine Rechte

der Klägerin. Eine Zuordnung des maßgeblichen Gebiets zu §§ 2 ff.

BauNVO sei nicht möglich, sondern es liege eine Gemengelage vor.

Das Vorhaben halte sich nach der Art seiner Nutzung im vorgegebenen

Rahmen. Es handele sich nicht um eine typische Tischlerei und damit

nicht ohne weiteres um einen störenden Handwerksbetrieb. Zur

„Ein-Mann-Tischlerei“ würde nur im Bedarfsfall ein

Helfer hinzugezogen. In dem streitgegenständlichen Gebäude sollen

überwiegend handwerkliche Einzelstücke angefertigt werden, z. B.

die Restaurierung historischer Möbel und Bauelemente. Die

Herstellung von Betonschalungen, Balkenkonstruktionen, Spritz- und

Lackierarbeiten erfolge in anderen Räumlichkeiten. Der geplante

Maschinenraum sei mit einer Grundfläche von 33,43 m² zu klein für

größere Aufträge, und ihm fehle ein größeres Tor. Die Nutzung der

Kombimaschine Serie 700 Typ CF 731 und einer mobilen

Späneabsauganlage werde auf unter 10% der Gesamtarbeitszeit

begrenzt. Die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet würden

auch bei Betrieb der Kombimaschine am Wohnhaus der Klägerin

eingehalten, zumal der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks

vorbelastet sei, so dass es sich nicht um einen innerstädtischen

Ruhebereich handele. Für das bauaufsichtliche Einschreiten komme es

auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung an. Durchgreifende

Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Brandlast bzw. eine konkrete

Brandgefahr bestünden nicht. Der Anspruch auf fehlerfreie

Ermessensausübung sei nicht beeinträchtigt, und bereits die

Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei fraglich.

Vorschriften über Abstandsflächen seien nicht verletzt, da im

maßgeblichen Gebiet eine Grenzbebauung zulässig sei. Ein Sonderbau

liege nicht vor.

Randnummer 13

Am 29. September 2008 hat die Klägerin Klage beim

Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie ist der Ansicht, die

Baugenehmigung habe mangels vollständiger Bauantragsunterlagen

nicht erteilt werden dürfen. Vor allem fehle ein Nachweis dafür,

dass die Einsatzzeit der Kombimaschine unter 10 % der

Gesamtarbeitszeit liege. Es ließen sich keine Angaben über die

tägliche Betriebszeit entnehmen, so dass nicht nachgewiesen sei,

dass es sich um eine atypische Tischlerei handele. Das

Schallschutzgutachten, das für einen früheren bereits

zurückgenommenen Antrag eingereicht und nicht ausdrücklich in das

Genehmigungsverfahren einbezogen worden sei, sei nicht hinreichend.

Weder die Aufgliederung des Betriebs des Beigeladenen noch die

Beschränkung auf einen Tischler ergäben sich aus der

Baugenehmigung. Bei dem fraglichen Gebiet handele es sich auch

nicht um eine Gemengelage, sondern um ein allgemeines Wohngebiet.

Die 1990 aufgegebene Fabrik auf dem Flurstück Nr. b... präge nicht

mehr die Umgebung. Die vorhandenen Gaststätten und Betriebe

gehörten in ein Wohngebiet. Ferner sei die Auswahl der Messpunkte

des Schallschutzgutachtens sehr subjektiv erfolgt. Es gehe davon

aus, dass entstehende Abgase durch das geöffnete Fenster abzögen,

denn eine Absaugeinrichtung sei nicht geplant; gleichzeitig werde

aber bei der Berechnung der Emissionswerte von einem geschlossenen

Maschinenraum ausgegangen. Des Weiteren gingen von der Anlage

Erschütterungen aus, die das Eigentum der Klägerin unzumutbar

beeinträchtigten. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung

rechtswidrig abgelehnt worden, denn eine Tischlerei, in der mit

feuergefährlichen Stoffen umgegangen werde, stelle einen Sonderbau

i. S. d. § 2 Abs. 4 ThürBO dar. Die zu lagernden Mengen seien in

der Baugenehmigung nicht beschränkt. Aus den Unterlagen ergebe sich

nicht, dass die vorhandenen Mauern als Brandmauern ausgestaltet

seien. Insoweit sei zu vermuten, dass sie nicht der

Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprächen. In der aus Ziegelmauerwerk

errichteten Grenzwand befänden sich mehrere Lüftungsöffnungen.

Randnummer 14

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 15

die Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2004 und 17. März

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer

Landesverwaltungsamtes vom 18. August 2008 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, gegen den Betrieb des Beigeladenen

eine Nutzungsuntersagung zu erlassen.

Randnummer 16

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Mit der Angabe des Beigeladenen zur Gesamtarbeitszeit der

Kombimaschine von unter 10% sei in der Baugenehmigung deren

Betriebszeit begrenzt worden. Insoweit erübrige sich eine

entsprechende Auflage. Auch sei das Schallgutachten 1699/03

Bestandteil der Baugenehmigung. Ausweislich eines

Geräuschmessberichts des Beklagten vom 11. August 2004 sei die

Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestätigt worden. Es handele

sich um einen atypischen Tischlereibetrieb. Nur ein Teil der

Arbeiten des Betriebes erfolge in dem maßgeblichen Gebäude. Es

würden nicht eine Vielzahl von Maschinen genutzt, sondern lediglich

eine Kombimaschine. Der „Ein-Mann-Betrieb“ diene der

Versorgung des Gebietes. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine

Nutzungsuntersagung. Feuergefahr bestehe nicht. Lacke und Farben

seien nur in handelsüblichen Mengen vorhanden. Es handele sich

nicht um einen Sonderbau. Auch seien die Wände nicht nur

feuerhemmend, sondern feuerbeständig, wie aus den Bauunterlagen

hervorgehe. Der Planung lasse sich entnehmen, dass 36,5er LB

Hohlblocksteine entsprechend der Brandschutzklasse F 90 verwandt

worden seien. Eine Ziegelwand mit 36 cm Dicke besitze ebenfalls die

Feuerwiderstandsklasse F 90. Öffnungen in dieser einzigen Grenzwand

seien nicht vorhanden.

Randnummer 19

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 20

Nach Beweisaufnahme durch Einnahme richterlichen Augenscheins

hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010

bezogen auf die Anfechtung der Baugenehmigung stattgegeben, weil

die Genehmigung einer Tischlerei mit dem vorhandenen

Gebietscharakter nicht vereinbar sei. Die nähere Umgebung des

klägerischen Grundstücks sei als allgemeines Wohngebiet zu

qualifizieren. Zu ihr zählten weder die Schlosserei in

nord-östlicher Richtung noch der D...-Discounter in westlicher

Richtung, denn beide seien zu weit entfernt, um das klägerische

Grundstück prägen zu können. Die prägende Bebauung um das

Grundstück der Klägerin diene überwiegend dem Wohnen. Andere

Nutzungen wie Läden, ein nicht störender Handwerksbetrieb sowie

Schank- und Speisewirtschaften dienten der Versorgung des Gebiets

und seien ebenso gem. § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig wie

das Gebäude der Evangelischen Freikirche T... als Anlage für

kirchliche Zwecke. Die Filiale der Sparkasse sei als nicht

störender Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise

zulässig. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Klägerin

vorhandenen baulichen Anlage (ehemalige Werkstatt für die

Herstellung von Jalousien) liege 20 Jahre und damit zu weit zurück,

so dass sie die Umgebung nicht mehr prägen könne, und ihre

Genehmigung habe sich durch die Nutzungsunterbrechung erledigt.

Nach der Verkehrsauffassung sei nicht mehr mit der Wiederaufnahme

der gewerblichen Nutzung zu rechnen. In diesem allgemeinen

Wohngebiet sei die dem Beigeladenen genehmigte Tischlerei

unzulässig, weil sie kein nicht störender Handwerksbetrieb oder

nicht störender sonstiger Gewerbebetrieb sei. Es liege hinsichtlich

der Lärm- und Staubemissionen auch kein atypischer Sonderfall vor

(„Ein-Mann-Betrieb“), denn obwohl es noch eine andere

Produktionsstätte des Beigeladenen gebe und am

streitgegenständlichen Standort nur Handarbeiten erledigt werden

sollten, sei hier eine sog. Kombimaschine vorhanden und bei Bedarf

der Einsatz eines Helfers, Praktikanten oder Auszubildenden

möglich. Obwohl die sog. Kombimaschine nach Angaben des

Beigeladenen weniger als 10% der Arbeitszeit genutzt werde, nehme

sie den größeren der beiden Räume (33 m²) ein, während der kleinere

(19 m²) Handarbeiten vorbehalten sei. Es sei unklar, zu welcher

Arbeitszeit (Tag, Woche, Monat etc.) der Faktor von 10% ins

Verhältnis gesetzt werde und was bei einer Verbesserung der

Auftragslage passiere. Angesichts der Arbeitsweise der Maschine,

die mehrere herkömmliche Maschinen kombiniere, sowie der zur

Genehmigung gestellten Betriebszeit von werktags 7.00 18.00

Uhr, gehe es nicht um eine gleichsam hobbymäßige Ausstattung. Auf

die konkrete Einhaltung der Werte der TA-Lärm komme es nicht an,

denn die geschützte gebietstypische Wohnruhe sei nicht

gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen

Lärmsituation.

Randnummer 21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf baubehördliches

Einschreiten als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen

Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung habe, sondern

lediglich auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Zwar verletze es die Vorschrift des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO, dass

die Giebelwand zum Flurstück Nr. b (in Richtung des ehemaligen

gewerblich genutzten Gebäudes) nicht als Brandwand ausgestaltet

sei, sondern im Giebelbereich ein durch eine Holztür verschlossene

Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere Lüftungsöffnungen

enthalte. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht des Beklagten zum

sofortigen Einschreiten, denn eine solche Pflicht liege nur bei

besonders schwerwiegenden Gefährdungen vor, während der Beklagte

auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen bei

Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben dürfe. Dies gelte auch

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche

Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der ThürBO

2004 nicht mehr zu prüfen seien. Unabhängig von der Frage, ob diese

Regelung zu einer regelmäßigen Verdichtung des Ermessens auf eine

Pflicht zum Einschreiten führe, bestehe auch dann die Möglichkeit,

aus sachlichen Gründen von einem Einschreiten abzusehen. Solche

sachlichen Gründe bestünden hier darin, dass eine

Nutzungsuntersagung wegen der mangelhaften Brandwand

unverhältnismäßig wäre und der Beklagte den Beigeladenen lediglich

zur Mängelbeseitigung verpflichten könnte, was im

Widerspruchsbescheid ausgeführt sei. Auch sei der Hinweis auf das

derzeitige Absehen von einem Einschreiten angesichts des laufenden

Verfahrens bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu

beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung sei eine

Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere

würden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an

brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgingen,

was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an

Beizflüssigkeiten anzutreffen sei; lediglich in einem Fach in einem

Schrank des Maschinenraumes befänden sich mehrere Flaschen mit

brennbaren Flüssigkeiten. Die Menge des in den Räumlichkeiten

gelagerten Holzes könne ebenso auf einem Wohngrundstück vorhanden

sein. Die Beheizung des Maschinenraumes mit einem normalen

Heizkörper und des Handarbeitsraumes mit einem Ofen änderten hieran

nichts. Weil das benachbarte Gebäude auf dem Flurstück Nr. b...

seit 20 Jahren leerstehe, bestehe keine konkrete und unmittelbare

Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die ein Abwarten bis zur

Rechtskraft der Entscheidung über die Baugenehmigung

entgegenstünden. Ferner seien weitere bauordnungsrechtliche

Vorschriften, insbesondere solche über Abstandsflächen, nicht

verletzt. Unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer

grenzständischen Bebauung werfe die Umnutzung des Gebäudes die

Abstandsflächenfrage nicht erneut auf. Insbesondere sei das frühere

Vorhaben trotz wohl geringerer immissionsrechtlicher Auswirkungen

abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert gewesen, denn nach dem

DDR-Recht waren gem. §§ 91 ff. der Deutschen Bauordnung (DBO der

DDR vom 2. Oktober 1958 Sonderdruck Nr. 287) Abstandsflächen

einzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes als kirchlichen Andachtsraum

sei dabei nicht einem der Privilegierungstatbestände in § 107

DBO/DDR unterfallen, nach dem nur untergeordnete Gebäudeteile und

Anlagen wie Treppen etc. sowie erdgeschossige Zwischenbauten in den

Grenzabständen zugelassen werden konnten.

Randnummer 22

Der Senat hat die jeweilige Berufung der Klägerin und des

Beklagten mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 wegen besonderer

tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Beide

haben ihre Berufung jeweils fristgemäß begründet.

Randnummer 23

Die Klägerin trägt vor, das Vorhaben befinde sich in einem

allgemeinen Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den

örtlichen Rahmen des maßgeblichen Gebiets korrekt gefasst, was die

Klägerin im Einzelnen erläutert. Weder der D...-Markt noch die

bestandsgeschützte Bauschlosserei nähmen am Bebauungszusammenhang

teil. Letztere könne auch als Fremdkörper aufgefasst werden. Übrige

vorhandene gewerbliche Nutzungen seien in allgemeinen Wohngebieten

ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin habe dem Beigeladenen niemals

ein Gebäude für den Tischlereibetrieb angeboten. Dieser Betrieb sei

nicht atypisch, und Lärmschutzbestimmungen müssten schon deswegen

verletzt werden, weil der Betrieb nicht bei geschlossenen Fenstern

arbeiten könne. Die Einhaltung von Begrenzungen der Nutzung in

zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Beschäftigung von

Mitarbeitern sei unrealistisch. Die Klägerin trägt ferner vor, ihr

stehe gegen den Beklagten ein Folgenbeseitigungsanspruch auf

Nutzungsuntersagung an den Beigeladenen zu, weil die diesem

erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und sich das Ermessen des

Beklagen daher auf Null reduziere. Es komme nicht allein auf die

Verletzung der Brandschutzvorschriften an, die zudem im

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft würden. Was

den Brandschutz betreffe, so sei in tatsächlicher Hinsicht unklar,

ob das Verschließen der Öffnungen im Dachgeschoss milderes Mittel

im Verhältnis zur Nutzungsuntersagung sei. Nehme man an, es bestehe

lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung,

sei die tatsächliche Gefahrensituation (leerstehendes

Fabrikgebäude, gelagerte brennbare Stoffe) zu berücksichtigen.

Randnummer 24

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 25

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des

Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 den Beklagten dazu zu

verpflichten, die begehrte Nutzungsuntersagung hinsichtlich des

streitgegenständlichen Tischlereibetriebes auf dem in der Gemarkung

T... liegenden Flurstück Nr. d... zu erteilen.

Randnummer 26

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 27

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des

Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) die

Klage abzuweisen, soweit mit dieser die Aufhebung der

Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Dezember 2004 beantragt

wurde.

Randnummer 28

Er ist der Auffassung, die Eigenart der näheren Umgebung

entspreche keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete.

Vielmehr liege eine Gemengelage vor. Dies ergebe sich aus der

näher dargelegten historisch dynamischen

Entwicklung der Stadt T... entlang der K... In diesem wichtigsten

Versorgungsbereich der Kleinstadt sei eine gemischte Bebauung mit

Wohnnutzung, landwirtschaftlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung

entstanden. Der teilweise Leerstand gewerblicher Nutzungen dauere

noch nicht so lange an, dass er die Prägung des Gebietscharakters

bereits verändert habe. Der Beklagte dokumentiert die Änderungen in

der Bebauung an der K... durch einen erläuterten Lageplan.

Maßgeblich für die nähere Umgebung sei der gesamte mittlere Bereich

der K..., von Westen mindestens ab dem D...-Markt, nach Osten

mindestens bis zur Einmündung des Weges beim Haus Nr. ... in die

K... Der D...-Markt und der Metallbaubetrieb 90 m östlich des

klägerischen Grundstücks gehörten zur näheren Umgebung. Sie seien

in Relation zur Gesamtbebauung an der K... vom

klägerischen Grundstück nicht zu weit entfernt und prägten die

nähere Umgebung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Metallbaubetrieb nutze auch eine Garage in unmittelbarer Nähe

als Lagerraum. Ferner spreche das Geschäftsgebäude der Sparkasse,

das keine Anlage für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) sei,

gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes. Prägend für die

nähere Umgebung wirke auch der Gebäudekomplex unmittelbar nördlich

des Grundstücks der Klägerin. Die ehemalige Produktionsstätte für

Jalousien werde was der Beklagte erst nach der mündlichen

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht habe

seit 2003 für einen Maler- und Parkettbetrieb gewerblich

als Lagerraum genutzt, so dass mit der Wiederaufnahme einer

gewerblichen Nutzung im gesamten Gebäudekomplex zu rechnen sei. Vor

Erwerb und Umnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes durch den

Beigeladenen habe die Klägerin diesem die ehemalige

Jalousienwerkstatt für die Tischlerei angeboten. Außerdem sei ein

Teilbereich der Tischlerei des Beigeladenen im Gebäude K... als

prägend für die nähere Umgebung zu erachten. Insgesamt liege eine

Gemengelage vor, und das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den tatsächlichen Nutzungsrahmen der näheren

Umgebung ein. Außerdem sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt,

weil die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte der TA Lärm

eingehalten seien, wobei die Vorbelastung des Grundstücks der

Klägerin durch die vorhandene gewerbliche Bebauung zu

berücksichtigen sei. Es würden am Gebäude der Klägerin sogar die

Werte für ein reines Wohngebiet eingehalten. Überdies handele es

sich bei der Tischlerei des Beigeladenen hinsichtlich möglicher

Störungen um einen atypischen Sonderfall, denn es stehe nur ein

Teilbetrieb für Handarbeiten eines einzelnen Tischlers in Rede, für

den nur im Bedarfsfall ein Helfer hinzugezogen würde und dessen

sog. „Kombimaschine“ nur während 10% der Betriebszeit

(bezogen auf die Betriebszeit insgesamt) genutzt würde. In

Thüringen betrage die Durchschnittszahl der Arbeitnehmer pro

Tischlerbetrieb vier; zudem sei die Fläche geräuschintensiver

Betriebsräume durchschnittlich mehr als zwölfmal größer als im

streitgegenständlichen Betrieb, und die durchschnittliche Anzahl

von Holzverarbeitungsbetrieben betrage sechs bis acht. Maschinen

liefen in einem Thüringer Tischlerbetrieb durchschnittlich drei

Betriebsstunden pro Tag.

Randnummer 29

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Randnummer 30

Der Senat hat am 6. Juli 2011 durch Augenscheinseinnahme Beweis

erhoben.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und die beigezogenen

Verwaltungsakten (zwei Hefter, fünf Heftungen) Bezug genommen. Die

Gerichtsakten zu den Verfahren 1 EO 782/05 und 1 EO 242/06 sind

beigezogen worden.

Gründe

Randnummer 32

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet (I.), die

Berufung der Klägerin zulässig und unbegründet (II.).

I.

Randnummer 33

Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn das

Anfechtungsbegehren der Klägerin gegen die dem Beigeladenen

erteilte Baugenehmigung ist unbegründet. Sie ist nicht durch eine

rechtswidrige Baugenehmigung an den Beigeladenen in ihren Rechten

verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Randnummer 34

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung

des Vorhabens des Beigeladenen deswegen aufgehoben wird, weil es

sich um ein gebietsfremdes Vorhaben handele. Zwar ist die

Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie

ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung

gebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche

Austauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung

stören (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, 4 C

28/91, BVerwGE 94, 151). Dies setzt jedoch voraus, dass die

Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO

entspricht. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere entspricht die

nähere Umgebung keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4

BauNVO.

Randnummer 35

a) Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspricht

keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO.

Randnummer 36

aa) Nach der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang

stehenden Spruchpraxis des Senats (Senatsurteil vom 10. August

2005, 1 KO 714/02, ThürVBl. 2006, 91, Ziff. 26 in juris, im

Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, IV C 9.77, BVerwGE

55, 369, Ziff. 33 in juris) wird die maßgebliche nähere Umgebung

dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen in Richtung von

dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der

Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die

jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung zum einen

insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens

auf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung

ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt

oder beeinflusst; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die

Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks,

sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung, sofern sie noch

prägend auf das Baugrundstück einwirkt, wobei auch topographische

Gegebenheiten eine Rolle spielen können.

Randnummer 37

Nach diesen Kriterien und unter Würdigung des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird die nähere Umgebung des klägerischen

Grundstücks durch die Bebauung nördlich und südlich der K...

gebildet, im Westen beginnend mit dem Gelände des D...-Marktes, im

Osten endend an der Einmündung östlich des Gebäudes K... Die

nördliche und südliche Grenze der näheren Umgebung entspricht

jeweils der Grenze zum Außenbereich, d. h. der gedachten Linie

zwischen den jeweils letzten Baukörpern zum Außenbereich hin.

Randnummer 38

Die nähere Umgebung ist nicht begrenzt auf die unmittelbar an

das Vorhaben grenzende Bebauung zwischen dem Flurstück e im Norden,

der verlängerten Westgrenze dieses Flurstücks nach Süden bis zur

K... im Westen, der K... im Süden und der Bebauung entlang der W...

im Süden. Durch das historische Wachstum (einschließlich der

Abbrüche) im östlichen Stadtbereich von T..., gekennzeichnet durch

die überwiegend geschlossene Bauweise und die Zuordnung zum

fraglichen Abschnitt der K..., lässt sich ein Bebauungszusammenhang

ausmachen, der über die unmittelbar angrenzende Bebauung hinaus

prägend auf das streitgegenständliche Grundstück wirkt. In

westlicher Richtung reicht der Bebauungszusammenhang bis zur

Westgrenze der Parkplatzfreifläche vor dem D...-Markt, zumal weiter

westlich die Bebauung ihren geschlossenen, gleichsam homogenen

Charakter verliert. Die Fläche selbst mit dem D...-Markt wirkt

allerdings noch prägend auf das Vorhabengrundstück. Der Markt

selbst befindet sich nach Norden von der K... abgesetzt an der

Ostseite des Parkplatzes und ist insbesondere unter Einbeziehung

der rückwärtigen, nicht von der K... ausgehenden Perspektive dem

Bebauungszusammenhang des Vorhabengrundstücks zugeordnet. Nach

Süden hin wird die Umgebung nicht bereits durch die K...

abgegrenzt. Sie ist zwar Landesstraße, jedoch nach ihrer Breite und

ihrer durch die über sie erreichbaren Orte gekennzeichneten

Bedeutung nicht derart gewichtig, dass sie den

Bebauungszusammenhang an ihrer Nord- und Südseite unterbrechen

würde. Dementsprechend zählt auch die „inselartige“

Bebauung vom Sparkassenplatz in östlicher Richtung zur näheren

Umgebung und bildet an ihrer Südseite die Grenze nach Süden. Nach

Osten hin endet die solcherart beschriebene nähere Umgebung an der

Einmündung beim Gebäude Nr. ...; östlich davon beginnt jenseits des

Weges der für sich genommen keine Zäsurwirkung entfaltet

ein neuer, kompakter Bebauungszusammenhang. Diese

Zäsurwirkung fehlt nach Norden hin auch dem zur K... gehörenden

Weg.

Randnummer 39

bb) Diese nähere Umgebung entspricht keinem allgemeinen

Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. Zwar befinden sich in der näheren

Umgebung des Vorhabens überwiegend Gebäude zur Wohnnutzung sowie

Gebäude, die keine oder nicht ausschließlich Wohngebäude sind,

deren Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch mindestens

zulässig ist. Letzteres gilt jeweils mit Hausnummer an der

K... für die Apotheke (Nr. ...), die Ladengeschäfte K...

Nr. ..., ... und Nr. ..., den Gemeinderaum der freikirchlichen

Gemeinde (Nr. ...), das Gasthaus (Nr. ...), die Metzgerei (Nr. ...)

und den Friseursalon (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2

BauNVO, ferner für den Pferdestall (hinter Nr. ...) und die

Zahnarztpraxis (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die

ausnahmsweise Zulässigkeit der Sparkassenfiliale ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Der Lagerraum des Parkettlegerbetriebes

nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks ist als nicht

störender Handwerksbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO

einzuordnen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieses Gebäude

seine prägende Wirkung durch Nutzungsunterbrechung verloren

hat.

Randnummer 40

Nicht (auch nicht ausnahmsweise) einem allgemeinen Wohngebiet

zuzuordnen sind jedoch der D...-Markt und die Schlosserei.

Angesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze dient der

D...-Markt nicht lediglich der Versorgung des Gebiets (§ 4 Abs. 2

Nr. 2 BauNVO), und angesichts des An- und Abfahrverkehrs liegt es

auch fern, von einem nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auszugehen. Vor allem aber nimmt die Schlosserei, die

ihre Hauptbetriebsstätte nordöstlich des Vorhabens aufweist und

zudem über einen (kleinen) Lagerraum gegenüber der Einmündung der

W... verfügt, dem Gebiet seine Prägung als allgemeines Wohngebiet.

Eine Schlosserei ist angesichts der unvermeidlichen Lärmemissionen

kein nicht störender Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und

auch kein nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO),

so dass sie in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden

kann (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005, 1 EO 1390/04).

Randnummer 41

Der Schlossereibetrieb stellt sich auch nicht als Fremdkörper

dar, der nicht dazu geeignet wäre, die Eigenart der näheren

Umgebung mit zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats im

Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil

vom 26. August 2010, 1 KO 863/07, Umdruck S. 13, im Anschluss an

BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23/86, BVerwGE 84, 322,

Ziff. 13 ff. in juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.

September 2005, 1 A 10759/05, BauR 2006, 75 = BRS 69 Nr. 79 (2005),

Ziff. 21 ff. in juris) entfällt die gebietsprägende Wirkung solcher

Anlagen, die zwar quantitativ erheblich sind, aber qualitativ den

Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung völlig überschreiten. Ein

solches „Unikat“ ist um so eher anzunehmen, je

einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird.

Zudem dürfen einzelne Anlagen nur dann als Fremdkörper

ausgeklammert werden, wenn sie so das

Bundesverwaltungsgericht - „wegen ihrer Andersartigkeit

und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht

beeinflussen können.“ Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt

einer wertenden Prüfung, denn andererseits können „bauliche

Anlagen von stark abweichendem Charakter … nach Ausdehnung,

Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten,

das sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer

abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung

ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des

Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer

einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in

Betracht.“ Nach diesen Kriterien ist der Schlossereibetrieb

kein Fremdkörper. Die Bebauung in der näheren Umgebung des

Vorhabens ist nicht einheitlich; neben Wohnnutzungen sind

(klein-)gewerbliche bzw. handwerkliche Nutzungen vorhanden. Die

Schlosserei ist zwar der einzige störende Handwerksbetrieb, jedoch

nicht der einzige Handwerksbzw. Gewerbebetrieb. Eine Schlosserei

ist hier nicht andersartig oder gar einzigartig.

Randnummer 42

Daher stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des

Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage

dar. In einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Abwehr

gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in

Betracht.

Randnummer 43

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der dem

Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aus § 34 Abs. 1 BauGB i. V.

m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehen keine

Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar

sind, so dass es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung

einfüge und die Klägerin hiervon in qualifizierter und

individualisierter Weise betroffen sein könnte (dazu statt aller:

Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34

(2006), Rn. 48 f. und 141).

Randnummer 44

Denkbar sind hier vor allem unzumutbare Störungen durch

Schallimmissionen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird der

Zumutbarkeitsmaßstab in der Abwägung zwischen den Interessen der

Klägerin und des Beigeladenen nach der TA Lärm bestimmt. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet die TA Lärm

(zusammen mit der VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1) brauchbare

Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, auch wenn sie zur

Konkretisierung derjenigen Anforderungen bestimmt ist, denen

Anlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen

Genehmigung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5.98,

NVwZ 1999, 523 = ZfBR 1999, 49 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83

(1998), Ziff. 37 in juris, unter Rückgriff auf BVerwG, Urteil vom

30. April 1992 BVerwG 7 C 25.91 BVerwGE 90, 163, und Urteil vom 24. September 1992 BVerwG 7 C 6.92 BVerwGE 91, 92). Dabei bleibt die Schlussfolgerung aus den

Regelwerken im Einzelfall tatrichterlicher Bewertung vorbehalten

(BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a. a. O.). Mithin indiziert

die Nichteinhaltung der Werte nach der TA Lärm eine Verletzung des

Rücksichtnahmegebots, sofern keine gegenläufigen Gesichtspunkte wie

insbesondere die Vorbelastung eines Grundstücks der Annahme einer

Verletzung entgegenstehen (dem insgesamt folgend Senatsurteil vom

26. August 2010, a. a. O., Umdruck S. 14 f.).

Randnummer 45

Unter Anwendung dieser Kriterien verstößt die Baugenehmigung

nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ausdrücklicher

Bestandteil der Baugenehmigung ist das Schallschutzgutachten

1699/03 des Dipl.-Ing. ... G..., L... Ausweislich dieses Gutachtens

1699/03, S. 12, werden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm

für Mischgebiete eingehalten. An den Immissionspunkten, die der

Sachverständige an Gebäuden der Klägerin eingerichtet hat, werden

sogar die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Die

Voraussetzung für diese Einhaltung, das Schließen der

Werkstattfenster beim Betrieb der Kombimaschine, ist ebenfalls

Bestandteil der Baugenehmigung. Diese Voraussetzung ist zwar nicht

als Auflage, sondern als Hinweis („(H)“) ausgestaltet.

Legt man die Baugenehmigung vom objektiven Empfängerhorizont

insbesondere ihres Adressaten, des Beigeladenen, aus, so lässt sich

der Hinweis nicht lediglich als Information über die Inhalte des

Schallschutzgutachtens verstehen. Vielmehr ist die Einbeziehung des

Gutachtens nur so zu deuten, dass die Fenster bei Betrieb der

Kombimaschine geschlossen sein müssen und dass ein anderer Betrieb

nicht genehmigt ist, so dass der Beklagte bei Betrieb der Maschine

bei geöffnetem Fenster gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb

einschreiten könnte und dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter

sogar müsste. Der Beigeladene selbst hat das Gutachten beauftragt

und seinem Bauantrag beigefügt, den Antrag also auf einen

Tischlerei-Teilbetrieb begrenzt, der nur bei geschlossenem Fenster

eine Kombimaschine einsetzen darf. Hinzu kommt, dass nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme die Fenster im Vorhaben nicht geöffnet

werden können. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Umstand ergeben,

aus dem heraus sich die Notwendigkeit der Fensteröffnung ergäbe,

wie z. B. die Verwendung bestimmter Materialien (Lacke).

Vereinzelte Beeinträchtigungen auf der als Grenzbebauung

ausgeführten Terrasse der Klägerin rühren nicht von einem nicht

hinreichenden Immissionsschutz in der Baugenehmigung her, sondern

sind dadurch bedingt, dass die Terrasse infolge der konkreten

Ausführung durch die Klägerin mit dem Vorhaben verbunden ist und

dadurch die Übertragung singulärer Vibrationen nicht vermieden

werden kann.

II.

Randnummer 46

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr

Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten auf Erteilung einer

Nutzungsuntersagung gem. § 77 S. 2 ThürBO an den Beigeladenen ist

unbegründet. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Beklagte

sein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Nutzungsuntersagung

fehlerfrei ausübt, doch gibt es für einen Ermessensfehler keine

Anhaltspunkte.

Randnummer 47

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf

bauaufsichtliches Einschreiten.

Randnummer 48

Grundsätzlich kann bei der Verletzung nachbarschützender

Vorschriften die Rechtswidrigkeit von solcher Intensität sein, dass

es ermessenswidrig wäre, von einem Einschreiten abzusehen. Schützt

eine Vorschrift den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen,

so kann die beklagte Behörde das begehrte baupolizeiliche

Einschreiten ermessensfehlerfrei nur ablehnen, wenn ihr dafür

sachliche Gründe zur Seite stehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil

vom 18. August 1960, I C 42.59, BVerwGE 11, 95).

Randnummer 49

Solche nachbarschützenden Vorschriften könnten hier in den

Brandschutzbestimmungen der ThürBO zu sehen sein. Das Ermessen des

Beklagten hat sich jedoch nicht auf einen Einschreitensanspruch

verdichtet. Der Senat kann hierzu gemäß § 130b S. 2 VwGO von einer

weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und sich auf

die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts

stützen:

Randnummer 50

„Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 8

S. 1 ThürBO wird verletzt, denn die Giebelwand zum Flurstück Nr.

b... (in Richtung des ehemaligen gewerblich genutzten Gebäudes) ist

trotz der Grenznähe nicht als Brandwand gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1

ThürBO ausgestaltet, sondern enthält im Giebelbereich ein durch

eine Holztür verschlossene Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere

Lüftungsöffnungen. Allerdings ergibt sich hieraus noch keine

Pflicht des Beklagten zum sofortigen Einschreiten. Eine solche

Pflicht liegt nur bei besonders schwer wiegenden Gefährdungen vor.

Aber auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen darf

die Behörde bei Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben (vgl.

BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 Az: I C 42.59 BVerwGE 11, S. 95 ff.; Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 12,

Stand Jan. 2010). Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche

Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit der

Änderung der Bauordnung 2004 nicht mehr zu prüfen sind. Unabhängig

von der Frage, ob diese Liberalisierung zu einer

Ermessensreduzierung behördlicherseits führt und sich das Ermessen

regelmäßig dahingehend verdichtet, einzuschreiten (vgl.

Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 13, Stand Jan. 2010 m. w.

N.), besteht jedoch auch in solchen Fällen die Möglichkeit, bei

Vorliegen entsprechender sachlicher Gründe von einem Einschreiten

abzusehen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insbesondere in

der Begründung des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass

die Mängel bezüglich der Brandwand unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismäßigkeit lediglich zur Verpflichtung der Ausbildung der

Außenwand als Brandwand führen würde und nicht zu einer

Nutzungsuntersagung. Auch der Hinweis auf das derzeitige Absehen

von einem Einschreiten angesichts des laufenden Verfahrens

bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung ist nicht zu

beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung ist eine

Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere

wurden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an

brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgehen,

was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an

Beizflüssigkeiten anzutreffen ist. Lediglich in einem Fach in einem

Schrank des Maschinenraumes befanden sich mehrere Flaschen mit

brennbaren Flüssigkeiten. Des Weiteren wurde im Rahmen der

Ortseinsicht in den Räumlichkeiten gelagertes Holz angetroffen,

allerdings handelte es sich um Mengen, die ebenso auf einem zum

Wohnen genutzten Grundstück vorhanden sein können. Daran ändert

insbesondere der Umstand nichts, dass der Maschinenraum mit einem

normalen Heizkörper und der Handarbeitsraum (19 m²) mit einem Ofen

beheizt werden. Im Hinblick darauf, dass das auf dem Flurstück Nr.

b... befindliche Gebäude seit 20 Jahren leer steht, besteht keine

konkrete und unmittelbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die

ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die

Baugenehmigung entgegenstehen.“

Randnummer 51

2. Allerdings besteht wegen der vom Verwaltungsgericht

zutreffend festgestellten und zwischen den Beteiligten auch nicht

bestrittenen Verletzung des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO ein Anspruch

der Klägerin darauf, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei

ausübt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind jedoch nicht

ersichtlich. Insbesondere sind die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen

des Beklagten nachvollziehbar. Die Schließung der Öffnungen stellt

sich als milderes Mittel dar. Der Senat vermag nicht zu erkennen,

warum die Schließung nicht möglich sein soll, zumal ausweislich der

Baugenehmigung keine Öffnungen vorgesehen sind.

III.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162

Abs. 3 VwGO aus Billigkeit erstattungsfähig, weil der Beigeladene

keinen Antrag gestellt hat.

Randnummer 53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des

Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den

§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 54

Revisionszulassungsgründe i. S. d.

§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Randnummer 55

Beschluss

Randnummer 56

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf

12.500,00 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

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