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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2020 – 5 LA 156/20

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2020:0515.5LA156.20.00

Orientierungssatz

Fragen, die eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage lediglich in den Raum stellen, diese aber nicht näher belegen, führe nicht zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. (Rn.9)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 13. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Randnummer 2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 LA 51/16 –, juris Rn. 7).

Randnummer 3

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam

Randnummer 4

1. ob ein kurdischstämmiger Asylsuchender in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn dort der Ausnahmezustand weiterhin besteht und bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme zu rechnen ist,

Randnummer 5

2. ob ein in der Bundesrepublik Deutschland im Internet, hier Facebook, politisch aktiver Asylsuchender ohne die Befürchtung einer Verfolgungsgefahr in seine Heimat abgeschoben werden kann, nur weil er seinen Facebook-Account löschen könnte,

Randnummer 6

3. ob allein die Nichtmitnahme des Mobiltelefons die Gefahr einer politischen Verfolgung beseitigt.

Randnummer 7

Die erste Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht davon aus, dass der Kläger möglicherweise festgenommen wird. Vielmehr heißt es im Urteil, der Kläger müsse zwar bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung durch die Sicherheitsbehörden rechnen, jedoch könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er spätestens nach wenigen Stunden weiterreisen darf, weil gegen ihn auch nach seinem eigenen Vorbringen nichts vorliege.

Randnummer 8

Die zweite und dritte Frage waren für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich, denn es hält den Vortrag zum Facebook-Account und zum Mobiltelefon für vorgeschoben. Im Urteil heißt es, die Befürchtung des Klägers, auch sein Handy werde sichergestellt und die Polizei werde seinen Facebook-Account überprüfen, mit der Folge, dass sie feststellen würden, dass er mit den Kurden in Afrin in Syrien sympathisiere, begründe keine echte Verfolgungsangst. Vielmehr diene dieses Vorbringen allein dazu, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Diese Erwägung trägt das Urteil selbstständig und unabhängig von dem weiteren Hinweis, der Kläger könne von der Mitnahme des Mobiltelefons absehen und seinen Facebook-Account löschen.

Randnummer 9

Im Übrigen wird mit den Fragen eine asylrechtsrelevante Bedrohungslage lediglich in den Raum gestellt, aber nicht näher belegt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Fragen unabhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles allgemein klärungsfähig wären.

Randnummer 10

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 – 5 B 23.11 –, juris Rn. 3). Der Kläger behauptet zwar eine Verletzung dieses Anspruchs, liefert dafür aber keine nachvollziehbare Begründung. Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht interessiert hätten. In Wahrheit macht er damit geltend, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit falsch eingeschätzt habe. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist jedoch vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 4 BN 3.10 –, juris Rn. 8).

Randnummer 11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Randnummer 13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Randnummer 14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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