Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2016 – 2 LA 16/16
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2016:0212.2LA16.16.0A
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 2 EUV 604/2013, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG 1992
Orientierungssatz
Aufgrund einer Antragsschrift, die sich darin erschöpft, dass der Rechtsbehelfsführer die Fragen, ob in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig „systemische Schwachstellen“ des Asylverfahrens in Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) vorliegen und ob in rechtlicher Hinsicht bei der Prüfung des Vorliegens „systemischer Schwachstellen“ des Asylverfahrens in Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) auch die Lebensbedingungen von Personen zu berücksichtigen sind, denen in Bulgarien internationaler Schutz entweder als Flüchtlingsanerkennung oder als subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, aufwirft und auf drei erstinstanzliche Entscheidungen sowie einen „Bericht“ des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart verweist, ist die Berufung mangels Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht zuzulassen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 10. Kammer, Einzelrichter vom 8. Januar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, mit dem der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend macht, entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschlüsse vom 30.10.2007 1 LA 67/07 NordÖR 2008, 48 <nur LS> und juris und vom 12.12.1994 1 L 201/94 -, juris; VGH München, Beschlüsse vom 10.5.2006 1 ZB 06.30447 - und vom 3.2.2006 9 ZB 05.31075 beide juris; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19.1.2015 A 11 S 2508/14 InfAuslR 2015, 168, vom 15.3.2000 A 6 S 48/00 juris und vom 28.5.1997 A 16 S 1388/97 AuAS 1997, 261; OVG Münster, Beschlüsse vom 21.3.2007 15 A 750/07.A juris; VGH Frankfurt, Beschlüsse vom 28.1.1993 13 UZ 2018/92 juris und vom 13.9.2001 8 UZ 944/00.A InfAuslR 2002, 156; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.1.2013 A 4 A 25/11 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9.10.2015 8 LA 146/15 - und vom 1.4.2014 13 LA 22/14 beide juris; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rn. 609 ff.).
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie erschöpft sich darin, dass der Kläger die Fragen,
ob in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig „systemische Schwachstellen“ des Asylverfahrens in Bulgarien im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen und
ob in rechtlicher Hinsicht bei der Prüfung des Vorliegens „systemischer Schwachstellen“ des Asylverfahrens in Bulgarien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Dublin-III-VO auch die Lebensbedingungen von Personen zu berücksichtigen sind, denen in Bulgarien internationaler Schutz entweder als Flüchtlingsanerkennung oder als subsidiärer Schutz zuerkannt wurde,
aufwirft und auf drei erstinstanzliche Entscheidungen sowie einen „Bericht“ des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart verweist. Weitergehende Ausführungen enthält die Antragsbegründung nicht, so dass schon jede Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Die vom Kläger aufgeworfene erste Frage zielt auf eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bulgarien. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 609). Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2013 8 LA 221/12 -, juris; Berlit, a. a. O., Rdnr. 611). Dazu genügt es nicht, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts drei Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und eine Auskunft entgegenzusetzen, die sich nicht einmal zu der aufgeworfenen Frage verhalten, sondern sich mit den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Bulgarien zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nicht auseinandersetzen.
Für die vom Kläger aufgeworfene zweite Frage ist deren Entscheidungserheblichkeit nicht nur nicht dargelegt, sondern nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Einzig zu prüfen sind bzw. waren das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien und nicht, wie sich die Situation von Personen darstellt, denen bereits internationaler Schutz in Bulgarien gewährt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12, Abdullahi – NVwZ 2014, 208Rn. 60; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 10 B 35/14 – NVwZ 2014, 1677).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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