Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2014 – 1 O 1/14
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2014:0305.1O1.14.0A
- Normenkette
- § 69 Abs. 9 S. 1 BauO SH 2009, § 67 Abs. 1 BauO SH 2009, § 66 S. 2 BauO SH 2009, § 64 Abs. 1 S. 2 BauO SH 2009, § 64 Abs. 1 S. 3 BauO SH 2009
Orientierungssatz
1. Weder daraus, dass die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zu einem Bauantrag zu hören ist (§ 67 Abs 1 LBO (juris: BauO SH 2009)), noch daraus, dass die für den Eintritt der Fiktionswirkung gem. §§ 66 S 2, 69 Abs 9 S 1 LBO (juris: BauO SH 2009) maßgebliche Frist erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt, ist abzuleiten, dass ein Bauantrag oder ein Antrag auf Bauvorbescheid, der entgegen § 64 Abs 1 S 2 LBO (juris: BauO SH 2009) nicht bei der Gemeinde, sondern „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt worden ist, die o. g. Fiktionsfrist auslöst.(Rn.2)
2. Auch die Möglichkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde nachträglich anzuhören oder sonstwie zu beteiligen, ist für den Beginn der Fiktionsfrist ohne Bedeutung.(Rn.2)
3. Die Fiktionsfrist wird allein durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage in Lauf gesetzt, der bzw. die auf dem im Gesetz vorgesehenen „Einreichungsweg“ (§ 64 Abs 1 S 2 und 3 LBO (juris: BauO SH 2009)) gestellt worden ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 8. Kammer vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Senat nimmt auf die überzeugenden Gründe im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Beschwerdegründe stellen deren Richtigkeit nicht in Frage: Weder daraus, dass die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zu einem Bauantrag zu hören ist (§ 67 Abs. 1 LBO), noch daraus, dass die für den Eintritt der Fiktionswirkung gem. §§ 66 S. 2, 69 Abs. 9 S. 1 LBO maßgebliche Frist erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt, ist abzuleiten, dass ein Bauantrag oder wie hier ein Antrag, den die Klägerin als Bauvoranfrage gewertet wissen möchte, der entgegen § 64 Abs. 1 S. 2 LBO nicht bei der Gemeinde, sondern „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt worden ist, die o. g. Fiktionsfrist auslöst. Auch die Möglichkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde nachträglich anzuhören oder sonstwie zu beteiligen, ist für den Beginn der Fiktionsfrist ohne Bedeutung; diese Frist wird allein durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage in Lauf gesetzt, der bzw. die auf dem im Gesetz vorgesehenen „Einreichungsweg“ (§ 64 Abs. 1 S. 2 und 3 LBO) gestellt worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerdegründe vermitteln keinen Ansatzpunkt, der erfolgversprechend eine andere rechtliche Beurteilung begründen könnte, als sie den (im erstinstanzlichen Beschluss zitierten) Beschlüssen des Senats vom 28.03.2012 1 LA 6/12 - und vom 02.09.2013 1 MB 19/13 zu entnehmen ist. Der Hinweis auf den Beschluss des VGH Kassel vom 10.07.2009 4 B 426/00 - (NVwZ-RR 2009, 790) hilft nicht weiter: Es mag sein, dass „die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn stehende verwaltungsinterne Beteiligung der Gemeinde nicht Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion sein“ darf. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidungsfrist überhaupt beginnt, was wie ausgeführt nicht der Fall ist, wenn der Bauantrag oder die Voranfrage „direkt“ bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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