Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2026 – 3 M 86/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1023.3M86.26.00
Leitsatz
1. Vorbeugender Eilrechtsschutz kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Möglichkeiten, die der nachgelagerte Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, also neben der gebotenen zeitnahen Eilentscheidung auch eine behördliche Stillhaltezusage, ggf. ein kurzfristiger sog. Hängebeschluss oder die spätere Vollzugsfolgenbeseitigung, nicht ausreichen, um den Antragsteller vor schlechthin unzumutbaren Folgen der anstehenden Entscheidung des Antragsgegners zu bewahren.
2. Nach dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der fortgesetzte Besitz einer Waffe jedenfalls solange keine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG, bis die dem Betroffenen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzte Frist abgelaufen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. September 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg 1. Kammer vom 18. September 2026 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller für einen auf vorbeugenden (vorläufigen) Rechtsschutz gerichteten Antrag das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse fehlt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Rechtsschutzgesuche sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger bzw. Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
Nach diesen Maßstäben fehlt schon deshalb ein besonderes Rechtsschutzinteresse, weil nicht ersichtlich ist, warum der Antragsteller nach dem Erlass eines von ihm befürchteten Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse keinen rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen könnte. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen einen Widerrufsbescheid Widerspruch zu erheben und im Hinblick darauf, dass der Widerspruch gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung hat, beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO und beim Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zu stellen. Vorbeugender Eilrechtsschutz kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Möglichkeiten, die der nachgelagerte Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, also neben der gebotenen zeitnahen Eilentscheidung auch eine behördliche Stillhaltezusage, ggf. ein kurzfristiger sog. Hängebeschluss oder die spätere Vollzugsfolgenbeseitigung, nicht ausreichen, um den Antragsteller vor schlechthin unzumutbaren Folgen der anstehenden Entscheidung des Antragsgegners zu bewahren (HessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 6 B 1811/24 juris Rn. 17).
Verwaltungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, effektiven Rechtsschutz auch in dringenden Fällen zu gewährleisten. Sie bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen. Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist – von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen. Weigert sich eine Verwaltungsbehörde in diesen Fällen trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen „Hängebeschluss“ förmlich aufzugeben. Kommt das Gericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 1 BvR 2616/13 juris Rn. 7 f. m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht bereit wäre, auf Vollziehungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über einen etwaigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Sollte sich der Antragsgegner weigern, bleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen „Hängebeschluss“ zu beantragen, sofern das Verwaltungsgericht einen solchen Beschluss nicht von sich aus erlässt. Zum Erlass eines solchen Beschlusses ist das Gericht unter den genannten Voraussetzungen verpflichtet.
Rechtsfolgen, die unmittelbar aufgrund eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse eintreten und – bereits in der Zeit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder ggf. über einen „Hängebeschluss“ – mit schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden wären, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die in § 46 Abs. 2 WaffG geregelten und vom Antragsteller befürchteten Konsequenzen des etwaigen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse setzen eine entsprechende behördliche Anordnung voraus, in der die Behörde dem Antragsteller eine „angemessene Frist“ zur Befolgung setzen muss. Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht innerhalb einer solchen Frist zumindest einen gerichtlichen „Hängebeschluss“ erwirken könnte, wenn ihm andernfalls schwere Nachteile drohen würden.
Auch die vom Antragsteller dargestellten jagdrechtlichen Folgen eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis würden nicht unmittelbar und so schnell eintreten, dass effektiver nachgelagerter Eilrechtsschutz nicht mehr erreichbar wäre. Die Einziehung des Jagdscheins setzt – auch wenn die Waffenbehörde von der fehlenden Zuverlässigkeit des Jagdscheininhabers ausgeht – eine entsprechende behördliche Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BJagdG voraus, gegen die der Antragsteller Widerspruch erheben könnte. Ein Widerspruch hätte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Jagdbehörde könnte zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Einziehung des Jagdscheins anordnen, jedoch könnte der Antragsteller auch gegen die Einziehung des Jagdscheins vorläufigen Rechtsschutz in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und notfalls einen Hängebeschluss beantragen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum nachgelagerter effektiver Eilrechtsschutz nicht gewährleistet sein sollte.
Der Antragsteller muss auch nicht befürchten, wegen des Waffenbesitzes in der Zeit zwischen dem Erlass des Widerrufsbescheides und einer Entscheidung über seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat belangt zu werden. Nach dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt der fortgesetzte Besitz einer Waffe zwar grundsätzlich eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG dar, wenn keine anderweitige Berechtigung besteht. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Waffenbesitz jedenfalls innerhalb der dem Betroffenen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist keine Straftat darstellt. Eine gegenteilige Auslegung der Strafvorschrift wäre mit dem Sinn und Zweck der Übergangsfrist nicht vereinbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergäbe sich (wenn die Auffassung des Antragsgegners zutreffend wäre) eine etwaige Erfüllung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit bereits daraus, dass der Antragsteller gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen hätte (§ 34 Nr. 12 AWaffV), und nicht erst aus einem Bescheid über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keine substantiierten Einwände gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts erhoben, dass der Antragsteller im Hinblick auf die seines Erachtens „nicht wiedergutzumachenden Nachteile“ kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft gemacht hat. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, ein lediglich nachgelagerter Rechtsschutz sei mit Vermögenseinbußen verbunden, da er nicht nur einen neuen Waffenschrank im Wert von 3.500 Euro erwerben müsste, sondern angesichts der mit der Einziehung des Jagdscheins verbundenen Einziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis auch seine Waffen unbrauchbar machen oder veräußern müsste und somit einen Vermögensverlust „in einer fünfstelligen Größenordnung“ erleiden würde, bleibt mangels Substantiierung ohne Erfolg. Ungeachtet dessen bestehen schon keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller die in seinem Besitz befindlichen Waffen im Fall des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend unbrauchbar machen müsste. Da § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG dem Antragsteller Handlungsalternativen einräumt, bleibt es ihm unbenommen, den wirtschaftlichen Schaden eines Unbrauchbarmachens zu vermeiden und die in seinem Besitz befindlichen Waffen – mit der Möglichkeit der Rückgabe – einem Berechtigten zu überlassen. Dass dem Antragsteller aus der zeitweisen Überlassung unzumutbare Nachteile entstünden, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 34 AWaffV, § 18 BJagdG, § 47 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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