Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2026 – 3 M 82/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1023.3M82.26.00
Leitsatz
Zum Maßstab der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg 1. Kammer vom 15. September 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 € festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg 1. Kammer vom 15. September 2026 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie für die Ungültigkeitserklärung und Einziehung der Waffenbesitzkarten nicht hinreichend geprüft und die für ihn sprechenden tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt. Die prognostische Beurteilung seines künftigen Verhaltens beruhe nicht auf konkreten Tatsachen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigten.
Diese allgemeinen Erwägungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob der Antragsteller die waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln für seine Waffenschränke eingehalten hat. Es hat hierzu aufgeführt, dass es zu den Pflichten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Schlüsseln in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen gibt, die im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Folge man der (strengeren) Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27. Mai 2024 11 LB 508/23 juris) habe der Antragsteller gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten verstoßen, weil er den Schlüssel nicht in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechendem Behältnis aufbewahrt habe. Auch eine negative Zukunftsprognose sei nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, sich Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung damit in Einklang stehe. Er hätte sich Kenntnis über den wesentlichen Inhalt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen verschaffen müssen, über das selbst in der nicht waffenbzw. jagdrechtbezogenen Fachpresse informiert worden sei.
Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf konkrete Tatsachen und plausible rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Eine mangelnde Tragfähigkeit dieser Erwägungen macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend. Insbesondere trägt der Antragsteller nicht vor, warum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von offenen Erfolgsaussichten auszugehen sein sollte. Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller hat auch keine substantiierten Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts erhoben, dass ihm die Unkenntnis der fraglichen Rechtsprechung zu den Pflichten bei der Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken vorzuwerfen sei und dies eine negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen könne.
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, wie Waffenschrankschlüssel konkret aufzubewahren seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat festgestellt, dass § 36 Abs. 5 WaffG und § 13 AWaffV nicht ausdrücklich regelten, welche konkreten Anforderungen an die Verwahrung von Schlüsseln zu stellen seien. Es hat aber zugleich dargelegt, mit welcher rechtlichen Begründung verlangt werden könnte, dass auch die fraglichen Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren seien, das den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspreche. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, warum die Erwägungen des Verwaltungsgerichts so fehlerhaft sein sollten, dass ein Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf den Schlüssel eindeutig zu verneinen und daher nicht von offenen Erfolgsaussichten, sondern von der (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis auszugehen wäre.
Aus dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 ergibt sich nichts Abweichendes. Die fragliche Entscheidung (6 B 79.18 -) befasst sich an keiner Stelle mit Aufbewahrungspflichten i.S. des § 36 Abs. 5 WaffG und § 13 AWaffV. Auch der Verweis des Antragstellers auf seine Ausführungen zu dieser Entscheidung in der Antragschrift führt nicht weiter. Dort führt der Antragsteller aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss entschieden, dass Risiken, die mit dem Waffenbesitz einhergingen, ausnahmsweise bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen verdienten, dass sie sowohl mit Waffen als auch mit Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Eine solche Aussage findet sich in der Entscheidung schon nicht. In eine ähnliche Richtung gehen allenfalls die Sätze: „Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden“ (Rn. 6). Unabhängig davon erschließt sich nicht, warum aus der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts oder der Interpretation dieser Aussage durch den Antragsteller konkrete Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln abgeleitet werden könnten.
Mit seinen Ausführungen, dass es keine relevanten Ereignisse gebe, die zu einer negativen Prognose führen könnten, und dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, sich im Einzelnen mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen, wiederholt der Antragsteller in der Sache sein nicht näher substantiiertes Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt habe. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass eine negative Zukunftsprognose nicht ausgeschlossen sei, auf konkrete Tatsachen gestützt hat. Damit setzt sich der Antragsteller auch hier nicht auseinander.
Soweit der Antragsteller pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. September 2026 OVG 6 S 225/26 juris Rn. 7).
Dass der Antragsteller Maßnahmen getroffen hat, um die Waffen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, stellt auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Daraus ist aber nicht darauf zu schließen, dass der Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung von Waffen eingehalten hat. Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche Maßnahmen, die den Schutz der Waffen vor einem unberechtigten Zugriff fördern, den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entsprechen. Ob die vom Antragsteller getroffenen Maßnahmen ausreichen, hat das Verwaltungsgericht gerade in Frage gestellt. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, dass diese Maßnahmen „durchaus geeignet“ seien, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, warum die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht für die Annahme strengerer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln angeführt hat, offensichtlich fehlerhaft sein sollten.
Weiter bemängelt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht „erheblich entlastende Gesichtspunkte“ und sein „bisher tadelloses waffenrechtliches Verhalten“ nicht gewürdigt habe. Hieraus lässt sich nichts für eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ableiten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Antragsteller eine nicht hinreichende fortlaufende Informationsbeschaffung über die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung von Waffen vorgeworfen werden könnte. Dies könne den Schluss auf eine mangelnde Sorgfalt bei der sicheren Verwahrung von Schusswaffen zulassen. Damit hat das Verwaltungsgericht plausibel begründet, warum es eine negative Zukunftsprognose für nicht ausgeschlossen hält. Der Umstand, dass dem Antragsteller ein weiteres Fehlverhalten in Bezug auf den Umgang mit Waffen nicht zur Last zu legen ist, steht dem nicht entgegen.
Auch die Einwände des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass das öffentliche Vollzugsinteresse „unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung in jedem Fall überwiegt“. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO maßgeblich von den zu prognostizierenden Erfolgsaussichten der Hauptsache und damit von der Rechtmäßigkeit des Bescheides abhängt. Bei offenen Erfolgsaussichten habe so das Verwaltungsgericht eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der unter anderem das Gewicht der durch den Verwaltungsakt betroffenen Rechtsgüter sowie die Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen seien (Folgenabschätzung). Dieser Maßstab ist wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt allgemein anerkannt. Sollte der Antragsteller mit seinen Ausführungen die Ansicht des Verwaltungsgerichts beanstanden, dass aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 45 Abs. 5 WaffG im Regelfall das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, führt er nicht aus, warum diesem ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannten (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2026 24 CS 26.1524 juris Rn. 32; SächsOVG, Beschluss vom 12. September 2024 6 B 48/24 juris Rn. 22) Grundsatz nicht gefolgt werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehenden Zweifel nicht berücksichtigt hat; diese Zweifel waren u.a. Grundlage dafür, von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Soweit der Antragsteller mit seinem Einwand zum Ausdruck bringen will, dass die Zweifel von größerem Gewicht seien als vom Verwaltungsgericht angenommen, hat er dies nicht substantiiert dargelegt. Die Folgen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Antragsteller hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Es hat ausgeführt, dass hierdurch eine besondere Interessenlage zugunsten des Antragstellers nicht begründet werde. Insbesondere sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Antragsteller auf die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung seines Berufs angewiesen wäre oder sonst unzumutbare Nachteile erleide, die nicht jeden der Jagd nachgehenden Waffenbesitzer träfen. Diesen plausiblen Erwägungen ist der Antragsteller auch mit seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 13 AWaffV, § 47 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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