Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 O 51/13
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1O51.13.0A
Leitsatz
Genügen die Angaben des Rechtsmittelführers nicht dem Mindestinhalt eines beim Oberverwaltungsgericht gegebenen Rechtsmittels, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zu verwerfen.(Rn.2)
Gründe
Die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 4. März 2013 genügen nicht, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu identifizieren, gegen die sich das eingelegte Rechtsmittel richten könnte. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichtes hat der Kläger seine Angaben nicht in der gebotenen Weise präzisiert. Sein Schriftsatz vom 8. Mai 2013, das sich auf das erstinstanzliche Verfahren 3 A 75/13 MD bezieht, weist keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf, die dem Kläger wie er im Schriftsatz vom 4. März 2013 ausführt am 4. Februar 2013 zugestellt worden sein könnte. Denn die Klage in diesem Verfahren wurde erst am 17. Februar 2013 erhoben. Die Anträge des Schreibens vom 8. Mai 2013 werden zudem durch die Verfahren 1 L 48/13, 1 O 49/13 und 1 O 50/13 erfasst.
Da die Angaben des Klägers nicht dem Mindestinhalt eines beim Oberverwaltungsgericht gegebenen Rechtsmittels genügen, ist das Rechtsmittel in (entsprechender) Anwendung von § 124a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, 4, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rdnr. 46, 47, § 147 Rdnr. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei im Interesse des Klägers das eingelegte Rechtsmittel kostenmäßig als Beschwerde angesehen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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