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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 L 48/13

Instanzielle Verweisung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L48.13.0A
Normenkette
§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG, § 83 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.(Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Das angerufene Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist für den vom Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes Magdeburg 3. Kammer vom 22. April 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD sachlich (instanziell) nicht zuständig. Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat, mithin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. In entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb durch Beschluss die instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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