Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 L 48/13
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L48.13.0A
Leitsatz
Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.(Rn.1)
Gründe
Das angerufene Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist für den vom Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes Magdeburg 3. Kammer vom 22. April 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD sachlich (instanziell) nicht zuständig. Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat, mithin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. In entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb durch Beschluss die instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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