Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2013 – 1 O 102/13
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2013:0923.1O102.13.0A
Leitsatz
Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Möglichkeit der Telefonnutzung und deren Entgeltung im Strafvollzug oder der Sicherungsverwahrung (hier: §§ 109, 110 StVollzG bejaht).(Rn.2)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg 3. Kammer vom 26. August 2013 ist unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nicht eröffnet, weil mit den §§ 109, 110 StVollzG eine im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrückliche, abweichende Rechtswegzuständigkeit geregelt ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet gemäß § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde fallen unter eine „Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung“ nicht nur Verwaltungsakte bzw. Justizverwaltungsakte. Vielmehr fallen hierunter auch die von der Beschwerde angeführten Realakte (siehe nur: Callies/Müller Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 109 Rn. 11 [m. z. N.]; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Auflage, § 109 Rn. 11 ff., 18 [m. w. N.]). Dies dient der vom Gesetzgeber angestrebten Konzentration von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges sowie des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einer Gerichtsbarkeit bzw. bei einer spezifischen Strafvollstreckungskammer. Im Übrigen ergibt sich der von der Beschwerde geltende gemachte „justizförmige Bezug“ aus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Gründen, auf welche die Beschwerde nicht weiter eingeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es wegen des in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages nicht.
Dieser Beschluss ist infolge der Nichtzulassung der Beschwerde und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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