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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2012 – 1 M 64/12

Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren; Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügung; Kostenentscheidung nach Rücknahme
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2012:0627.1M64.12.0A
Normenkette
§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO, § 146 Abs. 1 VwGO, § 146 Abs. 4 VwGO, § 161 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter seine Beschwerde gegen eine im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangene gerichtliche Zwischenverfügung ("Hängebeschluss") zurücknimmt. Demzufolge ist die Festsetzung eines Streitwertes obsolet.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle 5. Kammer vom 14. Juni 2012 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht, weil ein Verfahren auf Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidung einschließlich des zugehörigen Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst, sondern die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens darstellen (vgl. etwa: OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2002 4 VO 48/02 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. September 2011 5 B 135/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 OVG 1 S 71.10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1984 22 C 84 A.454 -, BayVBl. 1985, 22), und demzufolge die Festsetzung eines Streitwertes obsolet ist.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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