Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.2010 – 2 B 347/10
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2010:1215.2B347.10.0A
Orientierungssatz
1. Ein Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgenommen wird.(Rn.1)
2. In einem solchen Fall trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.(Rn.1)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, nachdem die Antragsteller ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2010 – 10 L 2111/10 – zurückgenommen haben (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspr.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller (§§ 155 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO).
Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG).
Gründe
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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