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Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Beschluss vom 24.10.2017 – 2 A 471/17

Entscheidungszuständigkeit bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
§ 133 Abs. 5 VwGO, § 141 S. 2 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO, § 87a VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Abschluss des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, erfolgt die Verfahrenseinstellung durch das Oberverwaltungsgericht als Kollegium.(Rn.3)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Urteil vom 8.8.2017 2 A 471/17 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.8.2017, hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2016 3 K 1525/16 stattgegeben und dabei die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die am 14.9.2017 eingelegte Beschwerde des Klägers gerichtet. Noch vor Begründung der Beschwerde und Entscheidung über die Abhilfe durch den Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 23.10.2017 zurückgenommen.

II.

Randnummer 2

Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers entsprechend den § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge der §§ 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG einzustellen.

Randnummer 3

Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist. 1vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.8.2014 – 7 LC 16/13 –, OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 17 A 2509/03 jeweils m. w. Nw.; jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.8.2014 – 7 LC 16/13 –, OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 17 A 2509/03 jeweils m. w. Nw.; juris

Randnummer 4

Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden, denn § 87a VwGO findet in analoger Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung.2vgl. OVG Lüneburg, Beschuss vom 26.10.2011 – 10 LB 115/09 – und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8.1.2013 – 1 L 27/09 –; jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschuss vom 26.10.2011 – 10 LB 115/09 – und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8.1.2013 – 1 L 27/09 –; juris

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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