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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2011 – 8 A 10675/11

Baurecht: Privilegierung eines Imkereibetriebs mit Wohnnutzung auf einem Außenbereichsgrundstück
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0916.8A10675.11.0A
Normenkette
§ 201 BauGB, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 35 Abs. 2 BauGB

Leitsatz

Zur Frage der Privilegierung eines Imkereibetriebs mit Wohnnutzung auf einem Außenbereichsgrundstück (hier verneint).(Rn.6)

-(Rn.11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12.

April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni

2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese

selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren

auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig,

aber nicht begründet.

Randnummer 2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1,

2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer

Baugenehmigung für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf

einem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde im

Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für

eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

lägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht einem

landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1

Nr. 1 BauGB. Zwar handele es sich bei der vom Kläger betriebenen

Imkerei um landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 201 BauGB.

Doch bestehe kein spezifischer örtlicher Bezug zwischen der

Bienenhaltung als Hauptzweck des Betriebs und dem Bauvorhaben im

Außenbereich, da der Kläger die Bienenhaltung in

Magazinbetriebsweise durchführe, bei der die Bienenkästen an

unterschiedlichen Standorten aufgestellt würden, während das zu

errichtende Gebäude nicht durch die Imkerei geprägt sei. Zwar seien

darin Räume für die Lagerung und Weiterverarbeitung von Honig

vorgesehen. Doch handele es sich insgesamt um ein Wohnbauvorhaben,

bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nach den vorgelegten

Plänen nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Vorhaben werde auch

äußerlich nicht erkennbar durch die landwirtschaftliche Nutzung

geprägt. Die vorgelegten Ansichten ließen vielmehr ausschließlich

eine komfortable Wohnnutzung auf einem Waldgrundstück erwarten. Im

Übrigen bestünden erhebliche Bedenken an der Wirtschaftlichkeit des

Vorhabens sowie an der Dauerhaftigkeit der zu erwartenden

Inanspruchnahme des Außenbereichs für einen landwirtschaftlichen

Betrieb, und zwar mit Rücksicht auf die hohen, mit 215.000,00

€ angegebenen Baukosten einerseits und das fortgeschrittene

Alter sowie die langjährige schwere Erkrankung des Klägers

andererseits. Sei das Vorhaben nicht als im Außenbereich

privilegiert anzusehen, so könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht

zugelassen werden, weil dadurch die öffentlichen Belange des

Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen

Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes beeinträchtigt

würden.

Randnummer 4

Dieses Urteil begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an

seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.).

Darüber hinaus wirft die Rechtssache weder besondere

Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch

hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3

VwGO (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht schließlich

auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.).

Randnummer 5

1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen

Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das

Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der

Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der

geplanten Baulichkeiten für die Erweiterung eines

Imkereistützpunktes im Außenbereich nicht beanspruchen kann, weil

dem Vorhaben die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen

Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen ist.

Randnummer 6

Zwar steht außer Frage, dass der Kläger Inhaber eines

landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

i.V.m. § 201 BauGB ist. Denn er betreibt unstreitig – zurzeit

aber ausschließlich auf einem (offenbar im Innenbereich gelegenen)

Hausgrundstück in der Gemeinde M. im Landkreis Ludwigsburg –

die berufsmäßige Imkerei als derzeit einzige Einnahmequelle mit

Bienenhaltung, Honigproduktion und -lagerung sowie

Weiterverarbeitung von Honig und anderen Bienenprodukten, die er

auf Märkten verkauft. Ob der landwirtschaftlichen Betätigung des

Klägers in Form der berufsmäßigen Imkerei auch die erforderliche

Dauerhaftigkeit attestiert werden kann (vgl. dazu: Söfker, in:

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September

2010, § 35, Rn. 32, mit Rechtsprechungsnachweisen), kann

offenbleiben. Zweifel daran sind auch nach Auffassung des Senats

aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen, also im

Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers, seine

langjährige, durch eine Erkrankung erheblich geminderte

Erwerbsfähigkeit, die ihm nach eigenen Angaben bereits in rund fünf

Jahren zustehende landwirtschaftliche Altersrente und die nicht

konkret absehbare Übernahme des Betriebs durch einen Nachfolger

durchaus angebracht. Doch bedarf dies keiner Vertiefung, weil

jedenfalls das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung

insgesamt keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen

Betrieb in Form der berufsmäßigen Imkerei hat.

Randnummer 7

Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem

landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist

und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar

geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C

20.93 –, BVerwGE 96, 95). Dienende Funktion verlangt, dass

das Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig

oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend

ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter

Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des

Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem

Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung

für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG,

Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41,

138).

Randnummer 8

Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das Vorhaben des Klägers

als Ganzes die Voraussetzungen für die Annahme einer seinem Betrieb

der beruflichen Imkerei dienenden Funktion nicht.

Randnummer 9

Dabei kann zwar für die auf dem Grundstück vorgesehenen

Einrichtungen, die unmittelbar der Bienenhaltung und

Honigproduktion als Kernbereichen der klassischen Imkerei dienen,

eine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne

weiteres angenommen werden. Dies dürfte für die Magazinbeuten

selbst und etwaige Vorrichtungen zu deren ganzjähriger, vor Nässe

und Zugluft geschützter Aufstellung auf dem Grundstück gelten,

ebenso auch für die Lagerung damit unmittelbar zusammenhängender

Gerätschaften sowie des produzierten Honigs; ferner mag dies auch

noch bejaht werden können für Räumlichkeiten und Gerätschaften, die

für die Fütterung der Bienen notwendig sind (z.B. Zuckerlager,

Wasseranschluss, beheizbarer Kessel mit Rühreinheit u.ä.). Doch ist

für den Senat nicht ersichtlich, weshalb hierfür das Raumangebot in

der auf dem Grundstück bereits befindlichen ehemaligen Jagdhütte,

die Bestandsschutz genießt, nicht ausreichend sein sollte.

Randnummer 10

Soweit der Kläger darüber hinaus in dem Bauvorhaben auch die

Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen

Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen

betreiben will, handelt es sich hingegen bei isolierter Betrachtung

um landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger

Rechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer

betrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit

„gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung

teilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden

Betätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem

vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und

Honigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in

Betracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der

Weiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen

landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten

erschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C

54.82 –, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 12 f.). Auch wenn dies

für die vom Kläger in dem Vorhaben offenbar vorgesehene

Verarbeitung von Honig zu Honigwein, -likör, -schnaps und -essig

sowie von Bienenwachs zu Kerzen und eventuell auch noch für die

gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen bejaht werden mag (so etwa

BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –,

NVwZ-RR 2000, 571 und juris, Rn. 30, in einem insoweit ähnlich

gelagerten Fall), so bleibt doch zu sehen, dass diese

Nebentätigkeiten nicht ausreichen, um das vom Kläger beabsichtigte

Vorhaben nach seiner konkreten Gestaltung, Beschaffenheit und

Ausstattung äußerlich erkennbar zu prägen (vgl. zu diesem

Erfordernis: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger,

a.a.O., Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend

entschieden, dass sich das Vorhaben des Klägers nach den in den

vorgelegten Plänen enthaltenen Ansichten insgesamt als ein

Wohnbauvorhaben im Wald darstellt, bei dem die Nutzung zu

betrieblichen Zwecken nur untergeordnete Bedeutung hat. Dies folgt

insbesondere daraus, dass das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes der

Wohnnutzung sowie nicht eindeutig der berufsmäßigen Imkerei

zuzuordnenden Nutzungen (wie Technikraum mit Heizung, Garage und

Durchfahrt für Kraftfahrzeuge) vorbehalten ist; auch das

Dachgeschoss weist neben zwei kleineren Lagerräumen nur eindeutige

Wohnnutzungen (Schlafzimmer und Bad) und nicht eindeutig

betrieblichen Erfordernissen zuzuordnende Nutzungen (Büro und

Sozialraum) auf. Die danach insgesamt dominierende Nutzung zu

Wohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen

Nutzung zuzuordnenden Zwecken ist jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es insoweit an einer dienenden Funktion

für den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Insbesondere kann die

Wohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer

berufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der

privilegierten Nutzung mitgezogen werden. Denn es ist nicht

ersichtlich und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht

substantiiert dargelegt und plausibel gemacht worden, dass die

Begründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem

Außenbereichsgrundstück für den Betrieb seiner berufsmäßigen

Imkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines

vernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs

bedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von

entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch dazu BayVGH, a.a.O., Rn.

31, unter den dortigen Gegebenheiten allerdings eine Privilegierung

bejahend).

Randnummer 11

Entscheidend dagegen, dass eine räumliche Zusammenfassung von

Wohnnutzung und Einrichtungen zur Bienenhaltung und

Bienenproduktverarbeitung auf einem Außenbereichsgrundstück geboten

ist, weil die konkrete Betriebsweise des Klägers etwa seine

ständige Anwesenheit vor Ort erfordern würde, spricht, dass der

Kläger an seinem bisherigen (Haupt-)Betriebssitz in M. offenbar im

Innenbereich wohnt, ohne dass dies das Funktionieren seines

Betriebs und das Erzielen eines als alleinige Erwerbsquelle

ausreichenden Betriebsergebnisses in Frage gestellt hätte. Auch

wenn es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibt, zur

Erzielung eines noch besseren Betriebsergebnisses seinen (Haupt-)

Betriebssitz auf das aus seiner Sicht besonders geeignete

Außenbereichsgrundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde zu

verlegen oder dort einen Nebenbetriebssitz zu begründen, bedeutet

dies nicht, dass es hierzu vernünftigerweise auch geboten

erscheint, auf diesem Außenbereichsgrundstück ständig zu wohnen.

Vielmehr kann dem Kläger – unter dem Gesichtspunkt

größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – in diesem Falle

zugemutet werden, einen (ggf. auch zweiten) Wohnsitz im

nahegelegenen Innenbereich der Gemeinde Gossersweiler-Stein zu

begründen und von dort aus zu seinen betrieblichen Einrichtungen

auf dem allenfalls wenige Kilometer entfernten

Außenbereichsgrundstück zu fahren, was ggf. auch mehrmals täglich

möglich und zumutbar ist. Sollten betriebliche Besonderheiten

ausnahmsweise einmal seine Anwesenheit auf dem

Außenbereichsgrundstück über Nacht erfordern, genügt hierfür die

Einrichtung einer provisorischen Schlaf- und Waschgelegenheit in

dem vorhandenen Gebäude der ehemaligen Jagdhütte, die solche

Räumlichkeiten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen

Grundrisszeichnungen auch früher schon aufgewiesen hat. Auch aus

dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich

jedenfalls nicht, dass eine über allenfalls tägliche, zeitlich

begrenzte Aufenthalte und gelegentliche Übernachtungen

hinausgehende oder sogar ständige Anwesenheit des Klägers und/oder

seiner Ehefrau auf dem Außenbereichsgrundstück aus betrieblichen

Gründen vernünftigerweise geboten ist.

Randnummer 12

2. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

des angefochtenen Urteils und kann damit bereits im

Berufungszulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Urteil

des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, so

scheidet insoweit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher

Schwierigkeiten aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.

2010, § 124 Rn. 112 f.).

Randnummer 13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache auch

keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang ein

Vorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Imkerei

dient, wenn der Imker in Magazinbetriebsweise wirtschaftet und

seine Bienenvölker nur zur Überwinterung einlagert, während er sie

im übrigen Jahr dorthin verbringt, wo die entsprechenden Trachten

vorhanden sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung

nicht zugänglich, sondern kann – wie dargelegt – nur

anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet

werden.

Randnummer 14

4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch

nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124

Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es

pflichtwidrig unterlassen, zu der Frage, ob das beantragte Vorhaben

einem landwirtschaftlichen bzw. Imkereibetrieb von seinem Umfang

und seiner Ausgestaltung her diene, ein Gutachten eines

Imkereisachverständigen einzuholen, kann der im erstinstanzlichen

Verfahren anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht

durchdringen, weil er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt

hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 – 6 B 6/01 -,

NVwZ 2001, 922 und juris, Rn. 14). Eine derartige Beweiserhebung

musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Zum einen

handelt es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben in seiner konkreten

Ausgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35

Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht

zugängliche Rechtsfrage. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der

tatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des

„Dienens“ an einem hinreichend substantiierten Vortrag

des Klägers.

Randnummer 15

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3,

162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Kläger

auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu

belasten, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem

eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.

Randnummer 16

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach §§ 47, 52

Abs. 1 GKG.

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