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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2026 – 9 B 748/25

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1016.9B748.25.00

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 18. August 2026 (Kassenzeichen: X00000 000 100 9X und X00000 001 100 5X) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Über die Erinnerung entscheidet der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Randnummer 3

Die zulässige Erinnerung der Antragsteller ist unbegründet.

Randnummer 4

Der angegriffene Kostenansatz in Höhe von jeweils 125,50 Euro ist nicht zu beanstanden. In seinem Beschluss vom 17. August 2026 hat der Senat die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt. Eine nähere Aufteilung der Kosten ist in dem Kostenausspruch nicht enthalten. Die Antragsteller haften dabei nach § 29 Nr. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG, der anders als § 31 Abs. 1 GKG die Haftung von Streitgenossen (d. h. auf gleicher Parteiseite) regelt, gesamtschuldnerisch als Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten. Ihre Haftung ergibt sich aus § 421 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen und braucht auch auf niemanden Rücksicht zu nehmen. Ist Gläubiger - wie hier - die Staatskasse, dann wird dieses „Belieben“ durch die Kostenverfügung (KostVfG) gesteuert, die als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet.

Randnummer 5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 8 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3 f.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - IV E 1/08 -, juris, Rn. 15.

Randnummer 6

Der Kostenbeamte hat danach ermessensfehlerfrei die entstandenen Kosten nach Kopfteilen auf die gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller aufgeteilt (§ 8 Abs. 4 KostVfG).

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - 1 KSt 2.21 -, juris, Rn. 4, und vom 18. Mai 2012 - 8 KSt 3.12 -, juris, Rn. 2 f.

Randnummer 8

Diese Kostenaufteilung ist, anders als die Erinnerung meint, nicht geeignet, den jeweils anteilig in Anspruch genommenen Kostenschuldner über „die tatsächliche Reichweite seiner Haftung zu täuschen“. Im Verhältnis zum Gläubiger bleiben gemäß § 421 Satz 2 BGB sämtliche Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet. Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner nach § 426 BGB grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern sich nichts anderes aus dem Gesetz oder etwa aus der Entscheidung des Gerichts ergibt.

Randnummer 9

Toussaint, in ders., Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 31 GKG Rn. 7 f.

Randnummer 10

Die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Randnummer 11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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