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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2025 – 9 A 2163/25

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.9A2163.25.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.031,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Randnummer 2

Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juli 2025 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist für die Begründung des Zulassungsantrags endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 8. September 2025. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zulassungsbegründung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Mit der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Zulassungsschrift vom 31. Juli 2025 werden Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Randnummer 3

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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