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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 6 B 1116/25

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.6B1116.25.00
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; HG NRW § 38 Abs. 4 Satz 1; HG NRW § 38 Abs. 6 Satz 3; VwGO § 172; GKG § 21 Abs. 1 Satz 3

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde eines Bewerbers im Verfahren um die Vergabe einer Professur an einer Universität.

Die Berufungskommission darf in der Stellenausschreibung bzw. mit Beginn des Berufungsverfahrens festgelegte Kriterien zur Leistungsbewertung während des Auswahlverfahrens nicht verändern und muss diese einheitlich an alle Bewerber anlegen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag nach § 172 VwGO zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Professur für S. (W3) mit der Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

A. Das Verfahren ist im Hinblick auf den zunächst gestellten Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 28.9.2026 zurückgenommen hat. Da das Verwaltungsgericht über den Antrag nicht entschieden hat, erübrigt sich diesbezüglich ein deklaratorischer Ausspruch zur Wirkungslosigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Randnummer 2

B. Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

Randnummer 3

I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (1.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (2.).

Randnummer 4

1. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Auch im Verfahren zur Vergabe einer Professur an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer

Randnummer 5

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

Randnummer 6

bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, NWVBl 2017, 247 = juris Rn. 17, 20.

Randnummer 8

Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen.

Randnummer 9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, NWVBl 2017, 247 = juris Rn. 21.

Randnummer 10

Maßgeblich sind hier die Vorgaben der aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NRW (in der Fassung vom 12.7.2019) erlassenen, im Zeitpunkt des Beginns des Berufungsverfahrens gültigen Berufungsordnung der Antragsgegnerin vom 30.9.2020 (im Folgenden: BO). Danach legt die jeweils für die Vergabe einer Professur gebildete Berufungskommission der Engeren Fakultät einen Berufungsvorschlag zur Beschlussfassung vor (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BO). Nach Beratung im Rektorat sowie nach Zustimmung des Senats über den Vorschlag der Fakultät wird der Hochschullehrer vom Rektor berufen (§ 10 Satz 1 BO, § 37 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), wobei er hierbei von der Reihenfolge des Vorschlages der Fakultät abweichen oder einen neuen Vorschlag anfordern kann (§ 10 Satz 2 BO, § 37 Abs. 1 Satz 2 HG NRW).

Randnummer 11

Die demnach für die Vorbereitung des Berufungsvorschlags maßgeblich zuständige Berufungskommission ist im Streitfall den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 24.10.2023 zu der Bewertung gelangt ist, der Antragsteller weise "wenige Drittmittel als Antragsteller" auf. Die Umstände des Streitfalls legen nahe, dass diese Bewertung, die ein im Ausschreibungstext benanntes und in der ersten Sitzung der Berufungskommission als entscheidungserheblich zur Bewertung der Bewerbungen festgelegtes Kriterium betrifft, und bei der es sich überdies um einen von nur wenigen Kritikpunkten handelt, der im Anschluss an Vortrag, Diskussion, Kommissionsgespräch sowie Gespräch mit den Vertretern der Studierenden unter "Stimmungsbild" festgehalten worden ist, auf einer Verkennung von Tatsachen beruht (a.). Ob bzw. inwiefern die Auswahlentscheidung darüber hinaus rechtsfehlerhaft ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (b.).

Randnummer 12

a. In der Stellenausschreibung der hier zu besetzenden Professur für S. (W3) heißt es u. a., die "erfolgreiche Einwerbung und Durchführung von Drittmittelprojekten" seien "integraler Bestandteil" des Aufgabengebiets und ferner, dass eine hervorragend wissenschaftlich vernetzte Persönlichkeit gesucht werde, "was sich in Forschungskooperationen und Drittmittelprojekten" zeige. Dies aufgreifend hat die Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung (unter anderem) die "Höhe der eingeworbenen Drittmittel" als Kriterium zur Leistungsbewertung festgelegt. Der Antragsteller hat hierzu in dem Bewerbungsformular eine Summe von 198.340 Euro als bisher eingeworbene Drittmittel angegeben, die sich wie folgt zusammensetzt:

Randnummer 13

14"Visiting Fellow" an der Harvard Graduate School of Arts and Sciences, Studienstiftung des deutschen Volkes, 2005, 7.340 Euro;

15Dissertationsstipendium, Studienstiftung des deutschen Volkes, 2005-2008, 36.000 Euro;

16FRIAS Junior Research Fellowship, DFG/Exzellenzinitiative via Universität Freiburg, 2011-2014, 150.000 Euro;

17Co-Organisation Interdisziplinäre Sommerschule Recht, Geschichte, Literatur, Dr. Franz J. Vogel via Deutscher Romanistenverband, 2014, 5.000 Euro.

Randnummer 18

Nicht summiert, aber erwähnt sind ferner Mittel in Höhe von 8.000 Euro (Bruno Furori Revision, Thyssen-Stiftung, 2009/2010) und 474.773 Euro (Biolographes. Création littéraire et savoirs biologiques au XIXe siècle, DFG/ANR, 2014-2017), jeweils mit der Bemerkung "Mitwirkung an Antrag und Nutznießung der Mittel". Die Beigeladene hat in ihrer Bewerbung Drittmittel in Höhe von insgesamt 74.645 Euro angegeben, die sich wie folgt zusammensetzen:

Randnummer 19

20Erasmus Stipendium, Universität IULM/EU, 1997/1998, 3.000 Euro;

21Stipendium Doktorat, Co-tutelle, Universität IULM, 2000-2004, 35.645 Euro;

22Anschubfinanzierung, Universität Mannheim, 2017, 16.000 Euro;

23Bilaterales Kolloquium, Villa Vigoni/DFG, 2016, 10.000 Euro;

24Bilaterales Kolloquium, Villa Vigoni, 2021, 10.000 Euro.

Randnummer 25

Insoweit fällt zunächst auf, dass der Antragsteller - selbst bei Ausklammerung der Mittel der Thyssen-Stiftung und der DFG - mehr als doppelt so viele Drittmittel eingeworben hat wie die Beigeladene. Hinsichtlich der Summe von 198.340 Euro hat der Antragsteller überdies klargestellt, dass er insoweit jeweils als Hauptantragsteller fungiert hat; dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Gleichwohl hat die Berufungskommission ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 24.10.2023 angenommen, der Antragsteller habe "wenige Drittmittel als Antragsteller" vorzuweisen. Dies erschließt sich in Anbetracht der Höhe der vom Antragsteller als Hauptantragsteller eingeworbenen Drittmittel schon für sich genommen nicht, erst recht aber nicht im Vergleich mit der Höhe der von der Beigeladenen angegebenen Drittmittel, für die es - soweit aus den Sitzungsprotokollen ersichtlich - an jeglicher Bewertung der Berufungskommission fehlt.

Randnummer 26

Die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin zu diesem Aspekt mit Schriftsatz vom 18.8.2026 gemachten Erläuterungen sind nicht geeignet, die zulasten des Antragstellers getroffene Bewertung der Berufungskommission zu plausibilisieren und die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erscheinen zu lassen; das Gegenteil ist der Fall. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, für die Berufungskommission sei bei der Prüfung und Bewertung der Drittmittel nicht allein der quantitative Gesichtspunkt der Gesamtsumme/Höhe ausschlaggebend gewesen, sondern auch das Zusammenspiel von qualitativen Kriterien wie Mittelgeber, Art der Finanzierung, Projekt­verantwortlichkeit, ist dies zum einen den Protokollen der Sitzungen der Berufungskommission nicht ansatzweise zu entnehmen und daher nicht hinreichend dokumentiert. Zum anderen ist dies deshalb bedenklich, weil in der ersten Sitzung der Berufungskommission ausdrücklich (allein) die "Höhe" der eingeworbenen Drittmittel als maßgebliches Bewertungskriterium festgelegt worden ist und eine Änderung im Verlaufe des weiteren Verfahrens mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar wäre (vgl. auch die seit dem 4.8.2026 geltende einfachgesetzliche Regelung in § 38 Abs. 6 Satz 3 HG NRW). Auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin begegnen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken. Dies gilt zuvörderst für die Annahme, die Beigeladene habe in einem höchst kompetitiven Verfahren eine DFG-Projektförderung "Villa Vigoni" per Eigenantrag durchgesetzt, während sich bei den vom Antragsteller eingeworbenen Drittmitteln nur in Bezug auf das DFG/ANR-Projekt Mittel aus einem kompetitiven Verfahren fänden, die allerdings nicht von ihm eingeworben worden seien, sondern in der Projektverantwortlichkeit von J. E.. Ausweislich des von Prof. Dr. Q. N. erstellten Gutachtens vom 6.2.2024 ist allerdings anzuzweifeln, dass die Beigeladene die "Villa Vigoni"-Drittmittel in den Jahren 2016 und 2021 tatsächlich als Hauptantragstellerin eingeworben hat, ohne dass sich die Berufungskommission während des Auswahlverfahrens oder zumindest die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit dieser Problematik auch nur ansatzweise aus­einandergesetzt hätten. Der Antragsteller hat demgegenüber im Bewerbungsformular transparent gemacht, dass er an der Antragstellung des DFG/ANR-Projekts (nur) mitgewirkt hat; er hat dementsprechend diese Mittel auch nicht in die angegebene Summe der eingeworbenen Drittmittel eingerechnet. Angesichts dessen ist die Feststellung der Antragsgegnerin, "dies" (gemeint ist: der Umstand, dass der Antragsteller nicht Hauptantragsteller des DFG/ANR-Projekts war) habe im Zuge der Bewertung auch die Höhe der (vom Antragsteller) eingeworbenen Drittmittel gesenkt, nicht tragfähig. Überdies hat der Antragsteller nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass auch die Studienstiftung des deutschen Volkes, von der er Zuwendungen in Höhe von 7.340 Euro und 36.000 Euro erhalten hat, ihre Mittel in kompetitiven Verfahren vergibt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. Nach alldem ist - ungeachtet der auch insoweit fehlenden Dokumentation - nicht erkennbar, dass die nach Angaben der Antragsgegnerin durch die Berufungskommission getroffene negative Bewertung der (Drittmittel-)Projektperspektive des Antragstellers und der an ihn zu stellenden Erwartung an zukünftige Drittmitteleinwerbung jenseits der Selbstfinanzierung, bei gleichzeitiger positiver Bewertung hinsichtlich der Beigeladenen, auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Randnummer 27

b. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren Rügen der Beschwerde durchgreifen. Lediglich angemerkt sei, dass es in Ermangelung ent­sprechender normativer Regelungen Rechtsbedenken nicht entzogen ist, wenn die Auswahlentscheidung auch auf Bewertungen gestützt wird, die nicht auf Wahrnehmungen und Eindrücken aller Mitglieder der Berufungskommission beruhen. Dies war hier im Hinblick auf die zu Lasten des Antragstellers getroffene Bewertung der Berufungskommission der Fall, dieser habe sich "im Gespräch mit Studierenden insgesamt wenig zugewandt und wertschätzend" gezeigt, an dem allerdings nur die drei studentischen Vertreter der Berufungskommission teilgenommen hatten.

Randnummer 28

2. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten, den vorstehend aufgezeigten Fehler vermeidenden Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass der Berufungsvorschlag drei Einzelvorschläge umfasst und demnach zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass sich der Antragsteller auch gegen die Drittplatzierte der Vorschlagsliste durchsetzt, weil dieser nach der vom Dienstherrn gebildeten Rangfolge Vorrang zukommen soll. Dies ist im Streitfall anzunehmen. Zwar hat die Drittplatzierte ausweislich ihrer Bewerbung Drittmittel in Höhe von 321.139 Euro eingeworben, was die vom Antragsteller vorgewiesene Summe (deutlich) übersteigt. Es handelt sich hierbei aber ausschließlich um Mittel der Selbstfinanzierung, was bei der nach Angaben der Antragsgegnerin durch die Berufungskommission vorgenommenen Prüfung zu einer Abwertung der Erwartungen an zukünftige Drittmitteleinwerbung jenseits der Selbstfinanzierung geführt hat. Wie bei Wiederholung des Auswahlverfahrens das Kriterium der Drittmitteleinwerbung konkret gehandhabt werden wird - etwa: rein quantitativ oder unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte und ggf. mit welcher Schwerpunktsetzung - und mit welchem Gewicht es im Vergleich zu den übrigen Bewertungskriterien in die Auswahlentscheidung einfließen wird, vermag der Senat in Anbetracht des der Antragsgegnerin zukommenden Beurteilungsspielraums nicht vorherzusagen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bewertung der Bewerbungen im Übrigen.

Randnummer 29

II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Professur einhergehende Ernennung der Beigeladenen bzw. eines Mitbewerbers wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.

Randnummer 30

C. Eine Kostenentscheidung im Hinblick auf den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zurückgenommenen Antrag nach § 172 VwGO ist entbehrlich. In Anbetracht der Zurücknahme des Antrags sowie des Umstands, dass das Verwaltungsgericht trotz des vom Antragsteller diesbezüglich erbetenen Hinweises weder einen solchen erteilt noch über den Antrag entschieden hat, wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der insoweit nach Ziffer 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG grundsätzlich anfallenden Festgebühr (24 Euro) abgesehen. Im zweiten Rechtszug ist keine Gebühr angefallen, weil die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen wurde (vgl. ebenda, Ziffer 5502).

Randnummer 31

Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 32

D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Randnummer 33

Aus den vorgenannten Gründen (vgl. C.) ist keine Streitwerterhöhung oder gesonderte Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens nach § 172 VwGO vorzunehmen.

Randnummer 34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 HG NRW, § 38 HG NRW, § 21 GkG NRW, § 3 GkG NRW, § 47 GkG NRW, § 68 GkG NRW, § 2 HG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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