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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2022 – 6 A 2317/22.A

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.6A2317.22A.00

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Er benennt keine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage und enthält auch sonst keinerlei auf einen statthaften Zulassungsgrund bezogene Begründung.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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