Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2022 – 6 A 2317/22.A
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.6A2317.22A.00
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Er benennt keine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage und enthält auch sonst keinerlei auf einen statthaften Zulassungsgrund bezogene Begründung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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