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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2020 – 4 E 906/19

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4E906.19.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 4

Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, denen die Klägerin im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist. Die in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 21.11.2018 dargelegten rechtlichen Maßstäbe für einen Anspruch auf einen zum Erlöschen der Forderung führenden Erlass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 6.6.2019 bestätigt.

Randnummer 5

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, DVBl. 2019, 383 = juris, Rn. 51 ff., und vom 6.6.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 48 ff.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 BHO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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