Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2026 – 4 B 1218/26

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1027.4B1218.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ­gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.9.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

Randnummer 4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Versiegelung der Büroräume im Erdgeschoss des Objekts I. 00 in 00000 V. aufzuheben,

Randnummer 5

mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er habe nicht glaubhaft gemacht, in einem subjektiven Recht betroffen zu sein. Eine Betroffenheit des Antragstellers folge weder daraus, dass er Inhaber des in den versiegelten Räumlichkeiten befindlichen Gewerbebetriebs noch Mieter dieser Räumlichkeiten sei. Alles spreche dafür, dass das Unternehmen nicht von dem Antragsteller, sondern von seiner angeblichen Angestellten, Frau A., ausgeübt worden sei, gegen die eine Gewerbeuntersagung bestehe. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrags dränge sich förmlich auf, dass die Untervermietung der Büroräume durch Frau A. an den Antragsteller mit beiderseitigem Einverständnis nur zum Schein erfolgt und damit nichtig sei.

Randnummer 6

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Randnummer 7

Indem der Antragsteller behauptet, dringend Zutritt zu den Räumlichkeiten zu benötigen, weil sich darin verderbliche Lebensmittel und umfangreiche Buchhaltungsunterlagen von Kunden befänden, geht er nicht ansatzweise auf die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, er habe nicht glaubhaft gemacht, als Geschäftsinhaber oder Mieter subjektive Rechte an den Räumlichkeiten zu haben. Auch die Beschwerdebegründung enthält keine entsprechende Glaubhaftmachung. Nach Aktenlage deutet vielmehr alles darauf hin, dass der Antragsteller gewerberechtlich ein nach Art eines „Strohmanns“ vorgeschobener Betriebsverantwortlicher ist, dem selbst an dem Betrieb keine Rechte zustehen.

Randnummer 8

Vgl. zum Strohmannverhältnis BVerwG, Urteil vom 14.7.2003 - 6 C 10.03 -, juris, Rn. 25, m. w. N.

Randnummer 9

Nach den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin spricht alles dafür, dass nicht der Antragsteller, sondern Frau A. Geschäftsinhaberin und tatsächliche Mieterin ist und allein diese, nicht aber der Antragsteller Lebensmittel und Betriebsunterlagen in die versiegelten Geschäftsräume eingebracht hat. Der Antragsteller erscheint als von Frau A. zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse vorgeschobene Person ohne eigene unternehmerische Tätigkeit, also als eine „Marionette“ der eigentlichen Geschäftsinhaberin und Mieterin ohne jeglichen Bezug zu dem Betrieb. Er hatte in einem kurz nach der Versiegelung erfolgten Telefonat mit einer Behördenmitarbeiterin nicht einmal Kenntnis davon, wo sich der Betrieb befand und dass er nach Angaben von Frau A. Geschäftsinhaber sein soll. In dem Gespräch war zudem hinreichend deutlich geworden, dass er hierfür lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt hat. Danach drängt sich auf, dass es dabei darum ging, Frau A., gegen die eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden ist, eine weitere Tätigkeit in ihren als „G. A.“ bezeichneten Räumen zu ermöglichen, zu der er selbst - auch als Untermieter - keinerlei Verbindung hatte und hat. Hierzu passt die Vorlage eines offenbar zum Schein und damit gemäß § 117 BGB nichtig abgeschlossenen Untermietvertrags über die versiegelten Geschäftsräume zwischen der angeblichen Angestellten A. als Hauptmieterin und dem Antragsteller als angeblichem Betriebsinhaber und Untermieter seiner Angestellten.

Randnummer 10

Indem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, der neben diesem auch die Interessen von Frau A. vertritt, sich weigert, einen von der Antragsgegnerin angebotenen und bereits vereinbarten Termin für die Herausgabe von Unterlagen aus den Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Entsiegelung für acht, mindestens aber für vier Wochen verlangt, wird zudem der Eindruck unterstrichen, dass es dem Antragsteller mit diesem Verfahren gar nicht darum geht, verderbliche Lebensmittel aus bis zur Versiegelung von Frau A. tatsächlich bewohnten Geschäftsräumen zu entfernen oder Unterlagen aus dem Betrieb von Frau A., zu denen er keinen Bezug hat, den Kunden auszuhändigen. Stattdessen soll mit der Prozessführung des Antragstellers ohne jegliche Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin zur Strohmanneigenschaft des Antragstellers im mutmaßlichen Interesse der nicht am Verfahren beteiligten und ihre Gewerbeuntersagung in der Vergangenheit beharrlich und konspirativ unterlaufenden Frau A. der Schein der Geschäftsinhaberschaft des Antragstellers weiter aufrechterhalten und Frau A. über mehrere Wochen eine organisatorische Abwicklung ihrer verschleierten Geschäftsfortführung ermöglicht werden.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Randnummer 13

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 4 B 1218/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten