Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2021 – 4 A 612/21.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.4A612.21A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Seine Begründung beschränkt sich auf den Satz, den Antrag zur Ausschöpfung der Rechtsmittel einzulegen. Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27.1.2021 mit Ablauf des 1.3.2021 (Montag), an dessen späten Abend die Antragsschrift beim Verwaltungsgericht eingegangen war, verstrichen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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