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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2026 – 20 B 1099/26

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1016.20B1099.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Begehren,

Randnummer 3

den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die am 21. Juli 2026 fortgenommenen beziehungsweise übergebenen Tiere (Hund Q., Hündin F., neun Katzen) unverzüglich herauszugeben und ihr den Besitz sowie das Eigentum an diesen Tieren wieder einzuräumen,

Randnummer 4

hilfsweise, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung jede Veräußerung, Einziehung oder sonstige Verfügung über die bezeichneten Tiere zu unterlassen und die Tiere lediglich pfleglich unterzubringen,

Randnummer 5

hat keinen Erfolg.

Randnummer 6

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr ein Anspruch auf Herausgabe der von ihr abgegebenen Tiere aus einer Rechtsposition als Eigentümerin der Tiere nach § 985 BGB zustehe. Denn die Antragstellerin sei nicht mehr Eigentümerin der Tiere. Sie und ihr Vater hätten die Tiere wirksam an den Antragsgegner übereignet. Dies ergebe sich aus der von ihr und ihrem Vater unterschriebenen Einverständniserklärung vom 21. Juli 2026, wonach sie mit der Übergabe und Weitervermittlung der von ihr gehaltenen Tiere (neun Katzen und zwei Hunde) an den Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Antragsgegners einverstanden sei und ausdrücklich und unwiderruflich auf ihr Eigentum an den Tieren verzichte. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren erklärte Anfechtung der Willenserklärung zur Eigentumsübertragung werde aller Voraussicht nach nicht durchgreifen. Die Antragstellerin stütze die Anfechtung auf eine widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB und meine, sie sei durch die Drohung mit hohen Kosten massiv psychisch unter Druck gesetzt worden. Es sei aber schon nicht zu einer Drohung gekommen. Nach Aktenlage habe die Amtsveterinärin des Antragsgegners der Antragstellerin lediglich den Unterschied zwischen einer tierschutzrechtlichen Fortnahme im Verwaltungsverfahren und einer freiwilligen Abgabe der Tiere, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, erläutert. Unabhängig davon und eigenständig tragend wäre eine etwaige - jetzt unterstellte - Drohung mit einer Fortnahme nicht widerrechtlich gewesen. Denn nach Aktenlage dürften die Voraussetzungen für eine Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorgelegen haben. Nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin des Antragsgegners seien die von der Antragstellerin gehaltenen Katzen und Hunde mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen. Sämtliche Tiere seien nicht angemessen gepflegt und zumindest die Katzen auch nicht ausreichend ernährt gewesen. Die Hunde seien zudem nicht hinreichend spazieren geführt worden. Eine Fortnahme der Tiere wäre voraussichtlich auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, weil Maßnahmen unterhalb einer Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung keinen rechtzeitigen Erfolg versprochen hätten. Da eine Fortnahme der Tiere voraussichtlich rechtmäßig möglich gewesen wäre, sei die Eigentumsübertragung auch nicht, wie die Antragstellerin überdies einwende, sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB gewesen. Selbst wenn man in den Umständen der Unterzeichnung der Einverständniserklärung, so die Antragstellerin, die Ausnutzung einer Zwangslage sehen wollte, werde die Antragstellerin durch die Eigentumsübertragung nicht unangemessen benachteiligt, weil diese im Verhältnis zur Fortnahme im Verwaltungsverfahren der für sie wirtschaftlich günstigere Weg gewesen sei.

Randnummer 8

Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

Randnummer 9

1. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB nicht auf die Frage verengt, ob eine ausdrückliche rechtswidrige Drohung bewiesen sei. Es hat vielmehr die Gesamtumstände gewürdigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass nach Aktenlage zum einen keine Drohung festzustellen sei und zum anderen eine unterstellte Drohung, die Tiere zwangsweise fortzunehmen, auch nicht widerrechtlich gewesen wäre. Diese Feststellungen stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

Randnummer 10

a) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Äußerungen der Amtsveterinärin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Drohung gegenüber der Antragstellerin enthielten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei mit der Situation überfordert gewesen und habe nicht „frei und unbeeinflusst“ entschieden, die vorbereitete Einverständniserklärung zu unterzeichnen, ist dies kein Umstand, der mit einer Drohung gleichzusetzen ist. Die Antragstellerin hat sich objektiv in einer - nach Aktenlage selbst verschuldeten - Zwangslage befunden und war damit konfrontiert, dass sie entweder freiwillig das Eigentum an den Tieren aufgibt oder ihr die Tiere zwangsweise fortgenommen werden. Dies allein schließt eine wirksame und verbindliche Willenserklärung aber nicht aus. Dass die Zwangslage daneben auch auf einer Drohung beruht, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht anzunehmen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke der beamteten Tierärztin des Antragsgegners hat sie der Antragstellerin zwar nachdrücklich geraten, das Eigentum an den Tieren freiwillig aufzugeben, aber sie nicht unter Druck gesetzt, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, sondern lediglich erläutert, dass die Entscheidung nicht aufgeschoben werden könne. Die beamtete Tierärztin hatte die Antragstellerin auch bereits zu dem Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsanordnung angehört und die Einverständniserklärung lediglich deshalb vorbereitet, weil sich die Antragstellerin am 14. Juli 2026 telefonisch bereit erklärt hatte, acht Katzen freiwillig abzugeben.

Randnummer 11

b) Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nichts dafür auf, was die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine etwaige Drohung wäre überdies nicht im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB widerrechtlich gewesen, durchgreifend in Zweifel zöge. Insbesondere legt die Antragstellerin nichts dafür dar, dass die beamtete Tierärztin des Antragsgegners versucht hätte, die Antragstellerin mit einer vorgeschobenen Begründung zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung zu bewegen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Tierärztin lediglich erläutert, dass es nach ihrer Überzeugung geboten sei, die Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortzunehmen. Hieran ist nichts zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin der Auffassung gewesen sein sollte, dass die Einschätzung der beamteten Tierärztin unzutreffend gewesen sei, hätte es ihr freigestanden, die Unterzeichnung der Einverständniserklärung zu verweigern und gegen die Fortnahme der Tiere gerichtlich vorzugehen.

Randnummer 12

2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich überdies nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eigentumsübertragung sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, obwohl sich die Antragstellerin bei Unterzeichnung der Erklärung in einer Zwangslange befunden habe, im Ergebnis fehlerhaft ist.

Randnummer 13

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung einer Zwangslage geschlossen wurde, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Das bloße Ausnützen der Zwangslage reicht jedoch nicht aus. Es müssen vielmehrbesondere Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter als verwerflich erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, dass die bestehende Zwangslage lediglich durch Zeitdruck verstärkt worden ist. Ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB kann aber vorliegen, wenn die andere Vertragspartei sich bewusst einen übermäßigen Vorteil verschafft.

Randnummer 14

Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 -, juris, Rn. 22, 28, 32, m. w. N.

Randnummer 15

Hiervon kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB ist insbesondere nicht schon damit aufgezeigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen - im Ansatz zutreffend - geltend macht, dass eine wirtschaftlich günstigere Alternative nicht ohne Weiteres eine bessere Alternative sei und dass Gegenstand der Erklärung die unwiderrufliche Eigentumsaufgabe sämtlicher Tiere einschließlich der Zustimmung zu deren Weitervermittlung und einer Kostenübernahme gewesen sei.

Randnummer 16

Nichts anderes ergibt sich, wenn hier unabhängig davon, ob die getroffene Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Vertrag einzuordnen ist, die Wertungen der §§ 54, 59 VwVfG NRW berücksichtigt werden, weil die Vereinbarung zur Eigentumsübertragung dazu dient, ein hoheitliches Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entbehrlich zu machen. Aus der schwächeren rechtlichen Stellung des Bürgers gegenüber der Verwaltung resultiert insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung eine stärkere Schutzbedürftigkeit, der mit den Regelungen in § 59 VwVfG NRW Rechnung getragen wird.

Randnummer 17

Vgl. Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, § 138 BGB, Rn. 148 ff.; Brosius-Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 59 VwVfG, Rn. 31.

Randnummer 18

Ein verwerflicher Gesamtcharakter, der zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führt, kann daher entsprechend § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW auch vorliegen, wenn die Vereinbarung mittelbar den Erlass eines Verwaltungsakts ersetzt, ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt aber nach § 44 VwVfG NRW nichtig wäre. Es entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Wertung des § 59 VwVfG NRW, jedes fehlerhafte Verwaltungshandeln als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB einzustufen. Vielmehr lässt sich der differenzierenden Regelung in § 59 Abs. 2 VwVfG NRW entnehmen, dass auch bei verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen sollen.

Randnummer 19

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 -‍, juris, Rn. 13; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 59 Rn. 12, m. w. N.

Randnummer 20

Derartige Mängel sind jedoch weder dargelegt noch sonst offensichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Fortnahme der Tiere nach tierschutzrechtlichen Vorgaben zulässig gewesen wäre. Die entsprechenden, auf die fachkundige Bewertung der beamteten Tierärztin gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage. Soweit sie geltend macht, dass die festgestellten Haltungsmängel nicht ohne eine weitere Differenzierung die Frage beantworteten, ob sämtliche Tiere hätten entzogen werden müssen, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen sie trotz der in Bezug auf sämtliche Tiere festgestellten erheblichen Vernachlässigung hier eine Differenzierung für möglich und geboten hält. Der Einwand, es hätte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingestellt werden müssen, dass sie eine Bestandsreduzierung, die Organisation von Spaziergängen, die tierärztliche Behandlung und kontrollierbare Auflagen angeboten habe, setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die Haltungsbedingungen nach den vor Ort getroffenen Feststellungen der beamteten Tierärztin gegenüber der vorangegangen Kontrolle nicht verbessert hatten und nicht erkennbar war, dass die Antragstellerin in der Lage sein könnte, zukünftig ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Die schlichte Behauptung, ihre Tiere zukünftig angemessen zu versorgen, ist angesichts der festgestellten gravierenden Haltungsmängel nicht glaubhaft, solange sie nicht nachvollziehbar darlegt, welche Umstände in der Vergangenheit zu der erheblichen Vernachlässigung der Tiere geführt haben und aus welchen Gründen sich die Situation in Zukunft anders darstellen wird. Unabhängig davon greifen die Einwendungen zu möglichen Ermessensfehlern bei der Fortnahme vorliegend auch bereits deshalb nicht durch, weil insoweit allenfalls ein einfacher Rechtsverstoß im Raum stünde, der nicht zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragung führte.

Randnummer 21

Aus den gleichen Gründen begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Vereinbarung beinhaltet, das Eigentum an sämtlichen Tieren auf den Antragsgegner zu übertragen. Nach dem Tierschutzgesetz setzt der Entzug des Eigentums grundsätzlich eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG voraus, die erst nach vorheriger Fristsetzung ergehen kann. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auf die gesetzlich vorgesehene Fristsetzung verzichtet werden. Ein Eigentumsentzug ist im Ergebnis aber grundsätzlich möglich, wenn die Tiere erheblich vernachlässigt waren und der Halter nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechend Haltung sicherzustellen. Davon ist die beamtete Tierärztin ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen ausgegangen.

Randnummer 22

Dahinstehen kann, ob dies auch für die in der unterzeichneten Einverständniserklärung enthaltene Kostenübernahme der Antragstellerin gilt. Diese Regelung weicht jedenfalls von der gesetzlichen Konzeption des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ab, wonach der Halter zwar die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu tragen hat, diese aber regelmäßig mit der Veräußerung des Tieres endet. Mit dem Besitz- und Eigentumsübergang an den Antragsgegner ist grundsätzlich auch die volle Verantwortung für die tierschutzgerechte Versorgung der Tiere auf ihn übergegangen. Selbst eine etwaige Nichtigkeit der Kostenübernahmeerklärung würde hier aber voraussichtlich nicht zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragung führen. Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts nicht zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts, wenn festgestellt werden kann, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. So liegt der Fall hier. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragstellerin oder der Antragsgegner die Vereinbarung zur Eigentumsübertragung ohne die Erklärung zur Kostenübernahme nicht abgeschlossen hätten. Für die Antragstellerin wäre der Wegfall der Kostenübernahme ausschließlich vorteilhaft. Dem Antragsgegner ging es ausweislich des Verwaltungsvorgangs vor allem darum, die erheblich vernachlässigten Tiere möglichst schnell einer tierschutzgerechten Haltung zuzuführen. Dieses Ziel wird mit der Vereinbarung zur Eigentumsübertragung erreicht. Eine etwaige Unwirksamkeit der Kostenübernahme der Antragstellerin lässt das Interesse des Antragsgegners an der Eigentumsübertragung nicht entfallen.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Randnummer 25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 VwVfG NRW, § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW, § 44 VwVfG NRW, § 54 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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