Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 20 A 171/23
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.20A171.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erlassenen und von der Klägerin angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2019 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids enthaltene Anordnung, die defekte, eingebrochene und abgängige Verrohrung des C. X.bachs auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 1082, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids so zu sanieren und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen mehr von ihr zu erwarten seien, sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Als Rechtgrundlage komme § 100 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 WHG i. V. m. § 23 Abs. 1 LWG NRW zwar in Frage. Allerdings habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht zum Kreis der für die Unterhaltung einer Anlage im Sinne des § 23 Abs. 1 LWG NRW in Betracht kommenden Pflichtigen gehört. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei seinerzeit weder Eigentümerin noch Besitzerin der in Rede stehenden schadhaften unterirdischen Verrohrung gewesen. Die Verrohrung sei als mit dem Grund und Boden fest verbundene Sache gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der beigeladenen Ortsgemeinde stehenden und im Zuschnitt am Bachlauf orientierten Grundstücks Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 1082. Sie stehe daher im Eigentum der Beigeladenen. Dass es sich bei der Verrohrung lediglich um einen sog. Scheinbestandteil dieses Grundstücks gemäß § 95 Abs. 1 BGB handele und die Rechtsvorgängerin der Klägerin dessen Eigentümerin gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB würden zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien. Dies sei der Fall, wenn nach dem inneren Willen des Einfügenden die spätere Aufhebung der Verbindung von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Da unklar sei, wer die Verrohrung hergestellt habe, könne nicht nachvollzogen werden und lasse sich auch aus den sonstigen bekannten Umständen nicht ableiten, ob die spätere Aufhebung der festen Verbindung der Verrohrung mit dem Grund und Boden vom Hersteller beabsichtigt gewesen sei. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gehörten zu den Bestandteilen eines Grundstücks auch Gebäude oder andere Werke nicht, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden seien. Da unklar sei, wer die Verrohrung hergestellt habe, könne auch nicht nachvollzogen werden, ob dies in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück geschehen sei. Weil es sich bei § 95 BGB um eine Ausnahme vom Grundsatz des § 94 BGB handele, gehe die Nichterweislichkeit zulasten des Beklagten. Besitzerin der schadhaften unterirdischen Verrohrung sei ebenfalls die Beigeladene gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids zwar zumindest (Mit-)Besitzerin des von ihr genutzten oberirdischen Teils des Grundstücks Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 1082, gewesen, allerdings nicht der darunter verlaufenden Verrohrung. Ein hier allein in Betracht zu ziehender unmittelbarer Besitz gemäß § 854 Abs. 1 BGB, welcher eine nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende tatsächliche Sachherrschaft und einen Willen zum Besitz erfordere, scheide aus. Hinsichtlich der Verrohrung habe es der Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits an einer hinreichenden physischen Einwirkungsmöglichkeit, welche den physischen Zugriff und den Gebrauch ermöglichte, gefehlt. Die theoretische Möglichkeit, eine solche durch den Aushub eines erheblichen Umfangs an Erdboden zu erlangen, genüge nicht. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sie hierzu mangels eines Nutzungsrechts an dem unterirdischen Teil des Grundstücks ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht befugt gewesen sei. Auch sei ein Besitzwille der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der tief und vollständig im Erdreich liegenden Verrohrung nicht zu erkennen. Allein aus deren Besitz am oberirdischen Teil des Grundstücks könne hierauf nicht geschlossen werden. Mit Blick auf die Verrohrung bestehe alleiniger Teilbesitz der Beigeladenen gemäß § 865 BGB. Sie habe die alleinige tatsächliche, von einem Besitzwillen getragene physische Zugriffs- und Eingriffsmöglichkeit, die auch die Anwendung von Besitzschutzvorschriften rechtfertige. Eine Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Verhaltens- oder Zustandsstörerin nach §§ 17, 18 OBG NRW komme - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften im vorliegenden Fall - ebenfalls nicht in Betracht. Eine Zustandsverantwortlichkeit scheide aus, da sie weder Eigentümerin noch - entsprechend den Ausführungen zum Besitz - Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Sache gewesen sei. Eine Verhaltensverantwortlichkeit wegen Unterlassens scheide aus, weil sie mangels Verantwortlichkeit keine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht verletzt habe. Da sich Nr. 1 des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig erweise, seien auch die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids sowie die Gebührenfestsetzung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig.
1. Das dagegen gerichtete Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernsthafte Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen hingegen nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2026 - 20 A 2469/22 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
a) Ausgehend hiervon sind keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids nicht Eigentümerin der schadhaften unterirdischen Verrohrung im Sinne von § 23 Abs. 1 LWG NRW gewesen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme damit begründet, dass die mit dem Grund und Boden fest verbundene Verrohrung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ein wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücks 1082 sei. Diese Begründung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Insbesondere dringt der Beklagte nicht mit dem sinngemäßen Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Verrohrung um einen bloßen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, der im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestanden habe. Zwar ist es richtig, dass in Fällen, in denen ein schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem Grund und Boden eines ihm nicht gehörenden Grundstücks verbindet, eine tatsächliche Vermutung dafürspricht, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, die Sache also ein bloßer Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 B 24.1148 -, juris, Rn. 14, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69.20 -, juris, Rn. 8.
Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen. Es hat indes weiter ausgeführt, dass von einem solchen Fall hier deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil sich nach den erstinstanzlich unternommenen Aufklärungsbemühungen nicht mehr feststellen lasse, wer die Verrohrung hergestellt habe. Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Verrohrung hergestellt hat, werden vom Beklagten nicht dargelegt. Soweit er sinngemäß vorträgt, „der Sachverhalt“ spreche für eine Herstellung der Verrohrung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, handelt es sich um eine bloße Spekulation. Der Umstand, dass in den Altakten des Beklagten und der Beigeladenen, so der Beklagte, keine Hinweise für eine Veranlassung der Verrohrung durch die Beigeladene gefunden worden sind, kann diverse Gründe haben und lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Herstellerin der Verrohrung nicht zu. Gleiches gilt, soweit der Beklagte vorträgt, dass sich „aus den baulichen, betrieblichen und entwässerungstechnischen Nutzungen der Vergangenheit“ (nur) privatnützliche Zwecke ableiten ließen. Schließlich ist auch der Vortrag des Beklagten, „in der Nähe der Schadstelle“ befinde sich eine Verrohrung, die nach Kenntnis der Beigeladenen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin veranlasst worden sei, um ein angrenzend erworbenes Grundstück besser nutzen zu können, nicht geeignet, auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Herstellerin der Verrohung zu schließen. Der Vortrag ist von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten worden und vom Beklagten nach wie vor durch nichts belegt. Überdies ist der Vortrag hinsichtlich der Frage, wer die Verrohrung an der Schadstelle hergestellt hat, unergiebig.
Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zudem schuldrechtlich Berechtigte am Flurstück 1082 gewesen sein soll, entbehrt in Anbetracht des durch nichts belegten und überdies wechselhaften Vortrags des Beklagten zur möglichen rechtlichen Basis der Nutzung des Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. durch die Klägerin selbst einer tragfähigen Grundlage. Im angefochtenen Bescheid heißt es insoweit, eine Berechtigung könne entweder „aus dem ehemaligen Mühlenbetrieb heraus“ oder „aufgrund von § 912 BGB (…) konstruiert werden“. Im Zulassungsverfahren führt der Beklagte nunmehr an, es sei von einem Leihvertrag auszugehen. Stichhaltige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Varianten sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
b) Ohne Erfolg bleibt zudem die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zumindest von einem (Mit-)Besitz der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 1 LWG NRW ausgehen müssen.
Das Zulassungsvorbringen zieht schon die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle für die Annahme eines hier allein in Betracht zu ziehenden unmittelbaren Besitzes im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit an einer tatsächlichen Sachherrschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der unterirdisch auf dem Flurstück 1082 verlaufenden Verrohrung, nicht durchgreifend in Zweifel.
Der sinngemäße Einwand des Beklagten, die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfüge über eine physische Einwirkungsmöglichkeit, weil sie den über der Verrohrung liegenden Bereich des Flurstücks für ihre privaten Zwecke (Überbauung durch ein Gebäude und eine Terrasse) genutzt habe und nach einem Rückbau auf die Verrohrung hätte einwirken können, verfängt nicht. Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin den über der Verrohrung liegenden Bereich des Flurstücks genutzt hat und nach entsprechendem Aushub von Erdboden tatsächlich auf die Verrohrung hätte einwirken können, beurteilt dies aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens,
vgl. zur Verkehrsanschauung bspw. Götz, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 854 Rn. 55, 59 ff.,
als unzureichend für die Annahme der tatsächlichen Sachherrschaft, ohne dass durch das Zulassungsvorbringen aufgezeigt würde, dass diese Wertung einer Überprüfung nicht standhielte. Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigen dürfen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügt habe, um sich durch Freilegung der Verrohrung eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese zu verschaffen, lässt er außer Acht, dass jedenfalls nach vorherrschender Auffassung im Rahmen der gebotenen Bewertung der Umstände des Einzelfalls auch rechtliche Erwägungen Bedeutung erlangen können.
Vgl. Götz, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 854 Rn. 76 f.; Fritzsche, in: Hau/Poseck, BeckOK, § 854 Rn. 20; Gutzeit, in: Staudinger, BGB, § 854 Rn. 11 ff.; ablehnend wohl Schäfer, in: MüKo, § 854 BGB Rn. 30 und 42.
Mit dem Zulassungsvorbringen legt der Beklagte weder in der gebotenen Weise dar, dass diese Auffassung aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen wäre, noch dass rechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall in einer unzulässigen Art und Weise Berücksichtigung gefunden hätten. Die bloße Möglichkeit einer anderen Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen nicht.
Auch dringt der Beklagte mit seinem erstmals im Zulassungsverfahren erfolgten Vortrag nicht durch, das Grundstück der Klägerin sei mit einer durchgehenden Umfriedung umgeben, deren Tore verschließbar seien, sodass nur die Klägerin, nicht aber die Beigeladene eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verrohrung habe. Die Existenz einer Umfriedung vermag das Argument des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin stehe vor allem der Umstand entgegen, dass sie erst Erdboden in erheblichem Umfang hätte ausheben müssen, wozu sie überdies nicht berechtigt gewesen wäre. Ferner erschließt sich nicht ohne Weiteres, weshalb bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens eine etwaige Umfriedung dazu führen sollte, dass die Beigeladene nicht über eine physische Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit hinsichtlich der auf ihrem eigenen Grundstück befindlichen Verrohrung verfügte, die die Anwendung von Besitzschutzvorschriften rechtfertigte.
Der sinngemäße Einwand des Beklagten, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überdies auch über einen Besitzwillen im Hinblick auf die Verrohrung verfügt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es hierauf nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Ungeachtet dessen stellt er damit die überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts, allein aus der Nutzung des oberirdischen Teils des Flurstücks 1082 und dem darauf bezogenen Besitzwillen könne nicht auf einen Besitzwillen hinsichtlich tief im Erdboden liegender Sachen wie hier der Verrohrung geschlossen werden, auch nicht durchgreifend in Frage. In der Rechtsprechung ist im Ausgangspunkt anerkannt, dass selbst der Eigentümer eines Grundstücks nicht notwendig einen Besitzwillen hinsichtlich auf seinem Grundstück im Erdreich verlaufender Versorgungsleitungen haben muss.
Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11 -, juris, Rn. 13.
Die Annahme des Beklagten, ein Besitzwille sei unter den gegebenen Umständen gleichwohl deshalb anzunehmen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Verrohrung in ihrer „statischen Funktion“ genutzt habe, da sie erst durch die Verrohrung den oberirdischen Teil des Flurstücks 1082 habe nutzen können, lässt unberücksichtigt, dass sich nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht feststellen lässt, wer die Verrohrung zu welchem Zweck hergestellt hat. Es ist daher auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin lediglich von selbst geschehend von der Verrohrung des Bachs profitiert hat, ohne dass von einem auf die Verrohrung gerichteten Besitzwillen auszugehen ist.
Schlussendlich dringt der Beklagte auch nicht mit seinem Einwand durch, in der Rechtsprechung sei in wertungsmäßig vergleichbaren Fällen der Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB bejaht worden. Denn sein diesbezügliches Vorbringen genügt den Anforderungen nicht, die an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel zu stellen sind. Es erschöpft sich in einem schlichten Verweis auf eine in einer Kommentierung zu § 854 Abs. 1 BGB enthaltene Liste mit Einzelfällen, in denen der Besitz jeweils bejaht wurde, und der beispielhaften Heraushebung eines dieser Fälle. Maßgeblich sind indes allein die vorliegend gegebenen Fallumstände. Dafür, dass deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht rechtlich zu beanstanden ist, gibt das Zulassungsvorbringen, wie ausgeführt, nichts Durchgreifendes her. Soweit der Beklagte darüber hinaus noch auf den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2020 - 20 B 763/20 - verweist, erschließt sich die Relevanz der dortigen Ausführungen für die Frage, wer als unmittelbarer Besitzer der hier streitgegenständlichen Verrohrung im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB anzusehen war, nicht.
Im Übrigen erwiese sich das angegriffene Urteil selbst dann, wenn eine Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin zumindest als (Mit-)Besitzerin in Betracht käme, jedenfalls im Ergebnis als richtig. Denn in diesem Fall stellte sich jedenfalls die durch den Beklagten getroffene Störerauswahl als ermessensfehlerhaft dar. Kommen nach § 23 Abs. 1 LWG NRW mehrere Unterhaltungspflichtige für eine Inanspruchnahme in Betracht, steht die Auswahl unter den Unterhaltungspflichtigen im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde. Der Beklagte hätte mithin nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden müssen, ob er die Beigeladene als Eigentümerin der Verrohrung oder die Rechtsvorgängerin der Klägerin als (Mit-)Besitzerin für eine Sanierung des Rohrs in Anspruch nimmt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich hingewiesen. An einer solchen Entscheidung fehlt es hier. Weder die Begründung des angefochtenen Bescheids noch der sonstige Inhalt des Verwaltungsvorgangs lassen erkennen, dass der Beklagte eine mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen in Betracht gezogen und gegen eine Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgewogen hätte. Auch zeigt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass eine solche Entscheidung wegen einer notwendig zu Lasten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausfallenden Ermessensreduzierung auf Null hätte entbehrlich sein können.
c) Das Zulassungsvorbringen stellt schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Heranziehung der §§ 17 und 18 OBG NRW komme ebenfalls nicht in Betracht, nicht durchgreifend in Frage. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Heranziehung unter dem Gesichtspunkt einer Verhaltensverantwortlichkeit nach § 17 Abs. 1 OBG NRW sei schon deswegen ausgeschlossen, weil es für die hier allein in Betracht kommende Begründung einer Verhaltensverantwortlichkeit durch Unterlassen einer Unterhaltungspflicht bedürfe, die unter den gegebenen Umständen gerade nicht bestehe, greift der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen - zu Recht - nicht weiter an. Der noch verbleibenden Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW hat das Verwaltungsgericht - die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW neben § 23 Abs. 1 LWG NRW offenlassend - wegen des Fehlens einer Eigentümerstellung und einer tatsächlichen Gewalt der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der Verrohrung verneint, ohne dass dem mit dem Zulassungsvorbringen etwas Durchgreifendes entgegengesetzt würde.
Dies gilt zunächst mit Blick auf den Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Inhabers der tatsächlichen Gewalt mit dem Begriff des Besitzers gleichgesetzt, obwohl als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ohne Bindung an den zivilrechtlichen Besitzbegriff schon derjenige gelte, der auf die Sache real einwirken könne. Dass das Verwaltungsgericht seiner Bewertung tatsächlich ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zugrunde gelegt hat, hat der Beklagte damit weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Mit der verknappten Formulierung, eine Zustandsverantwortlichkeit scheitere daran, „dass [die Rechtsvorgängerin der Klägerin] weder Eigentümerin noch - entsprechend den Ausführungen zum Besitz - Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Verrohrung ist“, verweist das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung des angegriffenen Urteils lediglich auf seine Erwägungen zu der von ihm verneinten hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit als ein den Tatbestand des unmittelbaren Besitzes (mit) definierenden Merkmals. Es ist dabei weder etwas dafür vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass zwischen dem für die Annahme des unmittelbaren Besitzes erforderlichen Merkmal der hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit und dem Merkmal der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW ein unter den vorliegenden Umständen entscheidungserheblicher Unterschied bestünde.
Entsprechendes gilt mit Blick auf den weiteren sinngemäßen Einwand des Beklagten, die Eigenschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Verrohrung ergebe sich auch aus einer „Kontrollüberlegung“ zum Bodenschutzrecht. Die Erwägung, dass der Besitzer eines Grundstücks als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch wegen einer im Erdreich liegenden schädlichen Bodenveränderung in Anspruch genommen werden könne, trägt schon deshalb nicht als zwingende „Kontrollüberlegung“, weil sie den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht hinreichend Rechnung trägt, in dem eine unterirdisch verlaufende Verrohrung in Rede steht, die sich eben auch als eigenständige, von dem Grundstück im Übrigen abzugrenzende Anlage verstehen lässt, für die die Einwirkungsmöglichkeit gesondert bestimmt werden kann.
Unabhängig hiervon erwiese sich das angegriffene Urteil selbst dann, wenn eine Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW in Betracht käme, jedenfalls im Ergebnis als richtig. Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagte - der Störerauswahl im Rahmen des § 23 Abs. 1 LWG NRW vergleichbar - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen müssen, ob er tatsächlich die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW oder doch die Beigeladene in Anspruch nimmt, die nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Eigentümerin der Verrohrung im Sinne von § 23 Abs. 1 LWG NRW und § 18 Abs. 1 OBG NRW ist. An einer solchen Auswahlentscheidung fehlt es hier.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41.
a) Hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Begriff des Besitzers im Sinne des § 23 Abs. 1 LWG NRW zu stellen sind, damit eine Störereigenschaft als Besitzer bejaht werden kann, genügt das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen nicht. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum der Begriff des Besitzers im Sinne des § 23 Abs. 1 LWG NRW klärungsbedürftig sein sollte. § 23 Abs. 1 LWG NRW knüpft mit den Begriffen „Eigentümer“ und „Besitzer“ erkennbar an zivilrechtliche Begriffe an. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Begriffen für den vorliegenden Regelungszusammenhang des öffentlichen Wasserrechts eine vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Bedeutung hätte beimessen wollen. Dem Landeswassergesetz selbst lässt sich ein abweichender Begriff nicht entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden Definition, wie beispielsweise im Abfallrecht für den Abfallbesitzer in § 3 Abs. 9 KrWG. Auch der Gesetzesbegründung zu § 23 LWG NRW lässt sich dergleichen nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass mit der Erweiterung des Kreises der Pflichtigen auf den „Besitzer“ eine Möglichkeit geschaffen werden sollte, auch auf einen Vorhabenträger und Betreiber zurückgreifen zu können.
Vgl. LT-Drs. 16/10779, S. 448.
Soweit der Beklagte geltend macht, es würde dem Konnexitätsprinzip widersprechen, wenn bei einer nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienenden Anlage im Sinne des § 36 WHG nicht der „Nutznießer“, sondern die öffentliche Hand die Kosten für die Unterhaltung der Anlage tragen müsse, verfängt dies nicht. Es erschließt sich schon nicht, warum die Pflicht zur Unterhaltung einer unterhaltungsrechtlich selbstständigen Anlage nicht (auch) die öffentliche Hand treffen kann und soll, wenn sie im zivilrechtlichen Sinne Besitzer und/oder Eigentümer derselben ist, mag die Anlage auch Dritten nützen. § 23 Abs. 1 LWG NRW weist die Unterhaltungspflicht dem Eigentümer und Besitzer der Anlage zu.
b) Hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen weiteren Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Begriff des Inhabers der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zu stellen sind, damit eine Störereigenschaft bejaht werden kann, genügt das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Nach allgemeinem Verständnis gilt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, also auf die Sache einwirken kann.
Vgl. beispielsweise Barczak, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK, PolR NRW, § 18 OBG Rn. 15.
Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, warum eine Entscheidung des Senats unter den gegebenen Umständen einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf aufwerfen würde.
c) Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Tatsachenfrage, ob die Anforderungen des § 23 Abs. 1 LWG NRW an die Annahme eines Besitzes bzw. diejenigen des § 18 Abs. 1 OBG NRW an die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft bei einem umfriedeten Gelände und einer im Schnitt ca. 0,90 m bis 1,40 m unterhalb der Erdoberfläche verlaufenden Verrohrung gegeben sind, hängt maßgeblich von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab und ist daher einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten ist.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 37, m. w. N.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit dem Zulassungsvorbringen, das sich insoweit in einem Verweis auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO erschöpft, nicht dargelegt. Auf die Ausführungen unter Nr. 1 und 2 wird Bezug genommen.
Die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2025 - 20 A 55/21 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht. Ihm lässt sich schon weder ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter, tragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, noch lässt es erkennen, in Bezug auf welchen tragenden abstrakten Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte die behauptete Divergenz vorliegen soll. Der Beklagte führt lediglich in pauschaler Weise an, im Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2020 - 20 B 763/20 - und in anderen Entscheidungen, beispielsweise im Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, sei klargestellt worden sei, dass Verrohrungen in der Regel im Interesse der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gewässergrundstücks oder der Anliegergrundstücke darauf ausgerichtet seien, den darüber liegenden Bereich besser nutzen zu können, und keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgen würden, so dass im Ergebnis derjenige für die jeweilige Verrohrung verantwortlich sein solle, der diese auch nutze. Eine konkrete Divergenz wird hingegen nicht herausgearbeitet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
- § 124 VwGO
- § 854 BGB
- § 95 BGB
- § 94 BGB
- § 124a VwGO
- § 36 WHG
- § 4 BBodSchG
- § 865 BGB
- § 912 BGB
- § 3 KrWG
- § 154 VwGO
- § 162 VwGO
- § 100 WHG
Außerdem: § 23 LWG NRW, § 18 OBG NRW, § 17 OBG NRW, § 47 GkG NRW, § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 20 A 171/23 entschieden?“