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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 36 WHG – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  • 1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
  • 2. Leitungsanlagen,
  • 3. Fähren.

Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

  • 1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
  • 2. in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
  • a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
  • b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 WHG verweisen

  • § 4 AEG – Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
  • Art. 20 BayWG – Genehmigung von Anlagen (Zu § 36 WHG)

Rechtsprechung zu § 36 WHG

5 Entscheidungen zitieren § 36 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283 · 8. Senat

    Maßnahmen zur Unterhaltung von Ufermauern

  • BayVGH, Beschl. v. 27.03.2024 – 8 ZB 24.172 · 8. Senat

    Sanierungskonzept für Instandsetzung einer Wehranlage

  • BayVGH, Beschl. v. 04.03.2024 – 8 ZB 22.2648 · 8. Senat

    Auslegung eines Vertrags über die Instandhaltung einer Wehranlage

  • BayVGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 8 ZB 26.66 · 8. Senat

    Berufungszulassung (abgelehnt), Fischzuchtanlage, wasserrechtliche Plangenehmigung und beschränkte Erlaubnis, nachträgliche Anordnung eines Grenzwerts für die Einleitung in ein Gewässer, Durchführung eines Maßnahmenprogramms, nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften, Ablaufgrenzwert …

  • BayVGH, Beschl. v. 19.09.2025 – 1 ZB 24.819 · 1. Senat

    Erfolglose Berufungszulassungsantrag um Verfahren um die Erteilung eines Vorbescheids für die Erneuerung einer baufälligen Betoneinfriedung und die Errichtung einer Uferbefestigung mit einer Spundwand an einem Gewässer 3. Ordnung

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