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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2026 – 19 E 626/26

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1019.19E626.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungs­gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das Klage­verfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichen­de Erfolgs­aussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zu­treffend festgestellt, dem Kläger stehe der begehrte Anspruch auf Einbürgerung voraussicht­lich nicht zu, weil er die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 StAG er­forderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen Euro­päischen Referenzrahmens für Sprachen nicht nachgewiesen habe, mangels Vorla­ge aussagekräftiger medizinischer Unterlagen keine Ausnahmekonstellation nach § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG gegeben sei und für eine Anwendung der Härtefallklausel des § 10 Abs. 4a StAG kein Raum bestehe. Zudem lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger über die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 StAG erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge und lägen auch insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass eine Ausnahmeregelung greifen könnte. Ein Anspruch des Klägers auf (Ermessens-) Einbürgerung nach § 8 StAG scheide wegen des Leis­tungsbezugs nach dem SGB II gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus. Ein Absehen von dieser Voraus­setzung nach § 8 Abs. 2 StAG zur Vermeidung einer besonderen Härte kom­me voraussichtlich nicht in Betracht. Atypische Umstände des Einzelfalls lägen mit Blick auf die Erkrankungen des Klägers nicht vor. Zudem sei nicht erkennbar, welche indi­viduellen Nachteile für den Kläger durch eine Einbürgerung vermieden oder abge­mildert werden könnten.

Randnummer 3

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 4

Für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist unerheblich, dass der Kläger sein Einbürgerungsbegehren durch eine Untätigkeitsklage verfolgt. Die Untätigkeitsklage unterschei­det sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie gemäß § 75 Satz 1 VwGO schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfah­rens erhoben werden kann. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, setzt auch bei der Untätigkeitsklage einen gesetzlichen Einbür­gerungsanspruch voraus.

Randnummer 5

Entgegen der Auffassung des Klägers drängt sich das Vorliegen der Voraussetzun­gen von § 10 Abs. 6 StAG nicht wegen der bei ihm gestellten Diagnosen und des Krankheitsverlaufes auf. Die von dem Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau mit zutreffender Begründung als nicht geeignet erachtet, den erforderlichen Nachweis für ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG zu erbringen. Sie erfüllen die ebenfalls vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Anforderun­gen, die der Senat in solchen Fällen an fachärztliche Stellungnahmen stellt,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 19 A 2172/20 -, juris, Rn. 8 und vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -, juris Rn. 4; sich dieser Recht­sprechung anschließend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 S 1666/17 - juris Rn. 6,

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nicht. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich zu seinen Gunsten anführen, mit der Beklagten habe vorgerichtlich Einigkeit darüber bestanden, in seinem Fall von dem Nachweis von Deutschkenntnissen auf der Stufe B 1 und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung aus gesundheitlichen Gründen abzusehen. Eine (rechtsverbindliche) Erklärung der Beklagten solchen Inhalts ist in dem Verwaltungs­vorgang nicht enthalten.

Randnummer 8

Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem Vorbringen durch, er habe jedenfalls vor seinem schweren Schicksalsschlag ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Spracherwerb unternommen, die ihm nunmehr faktisch unmöglich seien. Dass er tatsächlich ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Erwerb von Deutschkennt­nissen der Stufe B 1 im Sinne des § 10 Abs. 4a StAG entfaltet hätte, ist weder darge­legt noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Kläger lediglich von Januar 2015 bis Juli 2017 einen Deutschkurs besucht, mit dem er sich Sprachkenntnisse auf der niedrigeren Stufe A 2 angeeignet hat. Er hat nicht dargelegt, in den darauffolgenden mehr als vier Jahren bis zu seiner Erkrankung im September 2021 überhaupt Bemü­hungen zum Spracherwerb der erforderlichen höheren Stufe B 1 unternommen zu haben.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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