Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2026 – 19 E 626/26
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1019.19E626.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend festgestellt, dem Kläger stehe der begehrte Anspruch auf Einbürgerung voraussichtlich nicht zu, weil er die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 StAG erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht nachgewiesen habe, mangels Vorlage aussagekräftiger medizinischer Unterlagen keine Ausnahmekonstellation nach § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG gegeben sei und für eine Anwendung der Härtefallklausel des § 10 Abs. 4a StAG kein Raum bestehe. Zudem lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger über die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 StAG erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge und lägen auch insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass eine Ausnahmeregelung greifen könnte. Ein Anspruch des Klägers auf (Ermessens-) Einbürgerung nach § 8 StAG scheide wegen des Leistungsbezugs nach dem SGB II gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus. Ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 8 Abs. 2 StAG zur Vermeidung einer besonderen Härte komme voraussichtlich nicht in Betracht. Atypische Umstände des Einzelfalls lägen mit Blick auf die Erkrankungen des Klägers nicht vor. Zudem sei nicht erkennbar, welche individuellen Nachteile für den Kläger durch eine Einbürgerung vermieden oder abgemildert werden könnten.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist unerheblich, dass der Kläger sein Einbürgerungsbegehren durch eine Untätigkeitsklage verfolgt. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie gemäß § 75 Satz 1 VwGO schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben werden kann. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, setzt auch bei der Untätigkeitsklage einen gesetzlichen Einbürgerungsanspruch voraus.
Entgegen der Auffassung des Klägers drängt sich das Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 Abs. 6 StAG nicht wegen der bei ihm gestellten Diagnosen und des Krankheitsverlaufes auf. Die von dem Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau mit zutreffender Begründung als nicht geeignet erachtet, den erforderlichen Nachweis für ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG zu erbringen. Sie erfüllen die ebenfalls vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Anforderungen, die der Senat in solchen Fällen an fachärztliche Stellungnahmen stellt,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 19 A 2172/20 -, juris, Rn. 8 und vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -, juris Rn. 4; sich dieser Rechtsprechung anschließend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 S 1666/17 - juris Rn. 6,
nicht. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich zu seinen Gunsten anführen, mit der Beklagten habe vorgerichtlich Einigkeit darüber bestanden, in seinem Fall von dem Nachweis von Deutschkenntnissen auf der Stufe B 1 und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung aus gesundheitlichen Gründen abzusehen. Eine (rechtsverbindliche) Erklärung der Beklagten solchen Inhalts ist in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten.
Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem Vorbringen durch, er habe jedenfalls vor seinem schweren Schicksalsschlag ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Spracherwerb unternommen, die ihm nunmehr faktisch unmöglich seien. Dass er tatsächlich ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Erwerb von Deutschkenntnissen der Stufe B 1 im Sinne des § 10 Abs. 4a StAG entfaltet hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Kläger lediglich von Januar 2015 bis Juli 2017 einen Deutschkurs besucht, mit dem er sich Sprachkenntnisse auf der niedrigeren Stufe A 2 angeeignet hat. Er hat nicht dargelegt, in den darauffolgenden mehr als vier Jahren bis zu seiner Erkrankung im September 2021 überhaupt Bemühungen zum Spracherwerb der erforderlichen höheren Stufe B 1 unternommen zu haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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