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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2023 – 19 B 856/23, 19 E 563/23

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.19B856.23.19E563.00
Normenkette
VwGO § 152a Abs 2 Satz 6; SchulG NW 2005 § 46 Abs 1

Leitsatz

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar (wie st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022, 7 A 2.22, juris, Rn. 4 m. w. N.).

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Rügeverfahren ist unbegründet. Die Anhörungsrüge hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Die beiden am 3. August 2023 per Fax eingegangenen gleichlautenden Schreiben des Antragstellers vom „13.07.23“ und vom 3. August 2023 verfehlen diese Zulässigkeitsvoraussetzung.

Randnummer 3

Die Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich in Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Entbehrlichkeit eines ärztlichen Nachweises einer gesicherten Diagnose einer bestimmten Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkung auf die Schulwegbewältigung seiner Tochter, Mitverursachung ihrer Inobhutnahme), ohne jedoch darzulegen, weshalb sich daraus zugleich ein Gehörsverstoß des Senats ergeben soll. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

Randnummer 4

BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 ‑ 7 A 2.22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 ‑ 19 B 1302/22 ‑, juris, Rn. 3, und vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 6

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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