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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2026 – 19 A 653/26.A

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1012.19A653.26A.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

Randnummer 5

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 6

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Randnummer 8

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie wirft lediglich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

Randnummer 9

„in wie weit eine Verfolgung durch einen Politiker eine Verfolgung durch einen staatlichen oder nichtstaatli­chen Akteur gleichkommt“,

Randnummer 10

legt aber nicht dar, dass es auf ihre Beantwortung für die Entscheidung des Rechts­streits ankommt; sie vorliegend klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, durch einen Politiker verfolgt zu werden, als unglaubhaft be­wertet und die Voraussetzungen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung als nicht ge­geben erachtet. Mit seinem Zulassungsvorbringen greift der Kläger daher die Sach­verhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine (vermeintlich) un­zutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall kann je­doch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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