Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2026 – 19 A 2101/26.A
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0929.19A2101.26A.00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die aus Sicht des Klägers in einem Berufungsverfahren der Klärung bedürfte. Das Zulassungsvorbringen greift allein die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, soweit dieses das Verfolgungsvorbringen des Klägers als unglaubhaft bewertet hat. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall kann jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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