Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2020 – 17 A 524/20
- Spruchkörper
- 17. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.17A524.20.00
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 59.525,97 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
vgl. BayVGH, Beschluss vom 01. Dezember 2011– 12 B 11.2546 –, juris, Rdn. 14 m.w.N.,
durch Beschluss, da die Klage unzulässig ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. Februar 2020 hierzu gehört worden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997– 5 A 1.97 u.a. –, juris, Rdn. 3; BayVGH, Beschlüsse vom 01. Dezember 2011 – 12 B 11.2546 –, juris, Rdn. 15 und vom 21. September 2010– 7 ZB 10.2134 –, juris, Rdn. 5.
Entgegen der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 erfolgten Ankündigung des Klägers hat sich nach dem 26. Februar 2020 ein Rechtsanwalt nicht zum Verfahren gemeldet und bestellt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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