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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2026 – 15 B 393/26

Spruchkörper
15. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.15B393.26.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Der mit dem Schreiben vom 21. April 2026 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Beschwerde aus den unter 2. dargestellten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund muss der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt wären, nicht weiter nachgegangen werden.

Randnummer 3

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsbestätigung des beschließenden Senats vom 16. April 2026 hingewiesen worden.

Randnummer 4

Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, ob er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn ist einer Prozesspartei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

Randnummer 5

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 4 A 3007/20 -, juris Rn. 4, und vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m.w.N.

Randnummer 6

Daran fehlt es hier. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 21. März 2026 zugestellt worden. Er hat innerhalb der mit Ablauf des 7. April 2026 verstrichenen Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) schon keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.

Randnummer 7

Im Übrigen ist auch seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 22.1.2 i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

Randnummer 10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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