Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2019 – 12 E 110/19
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0609.12E110.19.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine Entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf die von ihr begehrte Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 Abs. 1 SGB VIII fehlt bereits wegen der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tage im zugehörigen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 190/19 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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