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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 A 2252/23

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0929.12A2252.23.00

Tenor

Den Klägern wird für das als Ergänzungspfleger des minder­jährigen Kindes F. A. geführte zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe be­willigt und Rechtsanwältin J. aus U. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Be­schluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraus­setzungen für die Be­wi­lligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat mit Blick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Zulassung der Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf sich stellende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wechsel des zuständigen Jugendhilfeträgers gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Gewährung von Vollzeitpflege in einer an einen Fachdienst angebundenen und von diesem beratenen sonderpädagogischen Familienpflegestelle i. S. v. § 33 Satz 2 SGB VIII."

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

12 A 2252/23 ­

Randnummer 2

­19 K 8459/21 ­Düsseldorf

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 13

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Randnummer 14

­­

Randnummer 15

wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe zur Erziehung (Übernahme der Kosten des Trägers einer sonderpädagogischen Familienpflegestelle)­

Randnummer 16

hier: Zulassung der Berufung

Randnummer 17

hat der 12. Senat des

Randnummer 18

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 29. September 2025

Randnummer 20

durch

Randnummer 21

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

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die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck

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auf den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2023

Randnummer 25

beschlossen:

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Den Klägern wird für das als Ergänzungspfleger des minder­jährigen Kindes F. A. geführte zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe be­willigt und Rechtsanwältin J. aus U. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Be­schluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraus­setzungen für die Be­wi­lligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat mit Blick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Zulassung der Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 27

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf sich stellende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wechsel des zuständigen Jugendhilfeträgers gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Gewährung von Vollzeitpflege in einer an einen Fachdienst angebundenen und von diesem beratenen sonderpädagogischen Familienpflegestelle i. S. v. § 33 Satz 2 SGB VIII."

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 30

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortge­setzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Randnummer 31

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be­gründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzurei­chen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Randnummer 32

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑‑ ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 33

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Randnummer 34

Rauschenberg | Suchodoll | Basteck

Zitierte Vorschriften

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