Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2023 – 11 A 142/22.A

Spruchkörper
11. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0710.11A142.22A.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 0. März 0000 in D., Nigeria geboren und nigerianische Staatsangehörige. Sie stellte am 8. Februar 2018 einen Asylantrag. Sie gab gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an: Sie sei von Nigeria aus über Libyen nach Italien gereist. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei.

Randnummer 4

Die EURODAC-Abfrage betreffend die Klägerin ergab einen Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Italien. Danach wurden bei der Klägerin am 4. Juli 2016 in S. Fingerabdrücke abgenommen. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden blieb unbeantwortet.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 1. März 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).

Randnummer 6

Am 20. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben.

Randnummer 7

Am 22. Januar 2019 wurde die Klägerin Mutter einer Tochter. Vater des Kindes ist Herr E. W., mit dem die Klägerin nach nigerianischem Brauch verheiratet ist.

Randnummer 8

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 9

den Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2018 aufzuheben,

Randnummer 10

hilfsweise,

Randnummer 11

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Randnummer 15

Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16. Februar 2022 zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Ihr drohe im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Schließlich würden auch die höherrangigen schutzwürdigen familiären Bindungen im Bundesgebiet ignoriert. Ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter befinde sich in Deutschland im bislang nicht rechtskräftig beschiedenen Asylverfahren.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 17

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 aufzuheben.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus:

Randnummer 21

„This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors.

Randnummer 22

Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“

Randnummer 23

Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus:

Randnummer 24

„I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities.

Randnummer 25

At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“

Randnummer 26

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 unter anderem vorgetragen: Die italienischen Aufnahmeeinrichtungen hätten freie Kapazitäten. Bei der Klägerin handele es sich um eine alleinstehende Frau mit einem 2019 geborenen Kind. Vorliegend wäre daher zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Kind im Falle ihrer Rückkehr als vulnerable Personen zu behandeln seien. Die Verwehrung eines Unterkunftsplatzes nach Untertauchen gelte im Übrigen nicht für Dublin-Rückkehrer und sei nach dem Urteil des Consiglio di Stato vom 15. Dezember 2022 Az.: 1750/2022 auch für Antragsteller, die sich bereits im italienischen Asylsystem befunden hätten, ohnehin nicht mehr möglich.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2023, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Randnummer 29

A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Mai 2023 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a Satz 1 VwGO).

Randnummer 30

B. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 31

I. Ziffer 1. des Bescheides, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nicht (mehr) gegeben ist.

Randnummer 32

1. Der Senat kann offen lassen, ob dies aus einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG folgt, nach dem zur Vermeidung einer Situation eines „refugee in orbit“ ein Mitgliedstaat einen Schutzsuchenden dann nicht auf eine Prüfung durch einen (eigentlich) zuständigen Mitgliedstaat verweisen darf, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht.

Randnummer 33

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 21 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG ‑, juris, Rn. 19.

Randnummer 34

2. Denn jedenfalls ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Klägerin zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann.

Randnummer 35

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die sich im Fall der Klägerin aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfällt. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen.

Randnummer 36

a. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht.

Randnummer 37

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f.

Randnummer 38

Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar.

Randnummer 39

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f.

Randnummer 40

Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

Randnummer 41

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98.

Randnummer 42

Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,

Randnummer 43

vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87,

Randnummer 44

oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt.

Randnummer 45

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019- C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87.

Randnummer 46

Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Randnummer 47

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36.

Randnummer 48

Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen.

Randnummer 49

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.

Randnummer 50

b. Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Randnummer 51

Das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrern den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern.

Randnummer 52

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 55 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 - 22 K 6528/19.A -, juris, Rn. 45 ff., und Beschluss vom 8. Mai 2023 - 23 L 780/23.A -, juris, Rn. 36 ff.

Randnummer 53

Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme der Klägerin wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg,

Randnummer 54

Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 47,

Randnummer 55

davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt.

Randnummer 56

Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 stellen zunächst nicht bloße Bitten um eine Aussetzung der Überstellungen dar, wodurch die Beklagte jedoch nicht gehindert wäre, trotzdem Überstellungen durchzuführen.

Randnummer 57

So aber VG Trier, Beschluss vom 5. April 2023 - 2 L 1065/23.TR -, juris; VG Aachen, Beschlüsse vom 22. März 2023 ‑ 9 L 223/23.A - und vom 10. Februar 2023 - 9 L 93/23.A -, jeweils juris; vgl. aber nunmehr VG Aachen, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 L 379/23.A -, juris, Rn. 12 ff.

Randnummer 58

Auch wenn in den Erklärungen von einem „request“ gesprochen wird, so machen die Erklärungen im Übrigen deutlich, dass Überstellungen nach Italien mangels Aufnahmemöglichkeiten („unavailability of reception facilities“) nicht möglich seien. Auch die Beklagte hat in anderen Verfahren ausgeführt, dass sie die Schreiben dahingehend verstehe, dass „Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO ab sofort zunächst nicht mehr angenommen“ werden.

Randnummer 59

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A -, juris, Rn. 29.

Randnummer 60

Dem entspricht es, dass sich die Bundesinnenministerin gemeinsam mit den zuständigen Ministern von sechs weiteren Staaten zu einem „Joint Communiqué“ vom 8. März 2023,

Randnummer 61

abrufbar auf der Seite der Niederländischen Regierung: https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ publicaties/2023/03/08/joint-statement,

Randnummer 62

veranlasst gesehen hat, in dem es u. a. heißt:

Randnummer 63

„They therefore reiterated the necessity of applying the existing rules in good faith to provide for the necessary conditions to allow Dublin transfers according to the existing standards … “,

Randnummer 64

vgl. auch die Presseberichterstattung zum Treffen der EU-Innenminister am 9. März 2023: etwa Tiroler Tageszeitung, EU-Innenminister machen Druck auf Italien wegen Migration, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.tt.com/artikel/30848350/eu-innenminister-machen-druck-auf-italien-wegen-migration, nach der der italienischen Regierung vorgeworfen werde, die Dublin-Regeln einseitig aufgekündigt zu haben; Tagesspiegel, Faeser unter Druck: Innenministerin verlangt Rückkehr zu Dublin-Regeln, 10. März 2023, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/faeser-unter-druck-innenministerin-verlangt-ruckkehr-zu-dublin-regeln-9473264.html, wonach die Bundesinnenministerin, ohne Italien explizit zu erwähnen, für eine Rückkehr zu den Regeln des Dublin-Systems geworben habe; vgl. auch L’Echo, L'Italie priée d'appliquer les règles de Dublin sur l'asile, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.lecho.be/economie-politique/europe/general/l-italie-priee-d-appliquer-les-regles-de-dublin-sur-l-asile/10452810.html, wo u. a. Äußerungen des französischen Innenministers zitiert werden, nach denen die Dublin III-VO mit bestimmten Staaten, insbesondere Italien, nicht funktioniere; vgl. auch NZZ, Flüchtlingsaufnahme gestoppt: Was steckt hinter Italiens Entscheidung?, 8. April 2023, abrufbar unter https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446.

Randnummer 65

Es handelt sich auch nicht um eine lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte Aussetzung der Annahme von Überstellungen. Die Rundschreiben benennen weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch einen auch nur ungefähren oder voraussichtlichen Zeitrahmen. Seit sieben Monaten ist - trotz Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 - keine weitere konkrete Information zur Dauer der Aussetzung der Überstellungen erfolgt. Auch die Beklagte hat dem Senat weder in diesem noch in einem anderen Verfahren neue Informationen mitgeteilt, aus denen konkrete Anhaltspunkte hergeleitet werden könnten, Italien werde die Aussetzung der Überstellungen beenden.

Randnummer 66

Vgl. auch die Urteile des niederländischen Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak - vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und ECLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/, in denen zur Kommunikation der italienischen mit den niederländischen Behörden ausgeführt wird, dass die EU-Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden seien, die Überstellungen für Januar 2023 abzusagen. Am 27. Januar 2023 sei eine solche Aufforderung für Überstellungen in der ersten Februarwoche erfolgt, am 7. Februar 2023 eine erneute einwöchige Aussetzung. Seitdem habe es keine Information mehr gegeben; a. A. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2023 - E-2987/2023 -, in dem ohne weitere Begründung festgestellt wird, es handele sich beim aktuellen Überstellungsstopp um ein temporäres Überstellungshindernis.

Randnummer 67

Auch die Justizministerin und das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweiz haben bisher bei der Rücknahme von Flüchtlingen durch Italien keine hinreichenden Anzeichen dafür gesehen, dass sich etwas bewegt.

Randnummer 68

Vgl. Tagesanzeiger, Baume-Schneider über Flüchtlingsrücknahme: „Italiens Blockade wird Monate anhalten“, 4. Mai 2023, abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/baume-schneider-zur-fluechtlingsruecknahme-italiens-blockade-wird-monate-anhalten-745771683413; SEM, Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahmeabkommen, 15. Mai 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/italien-dublin.html.

Randnummer 69

Dies hat sich auch angesichts der nur „vagen Zusage“ Italiens gegenüber der Justizministerin der Schweiz anlässlich eines bilateralen Treffens Ende Mai 2023, in „nächster Zeit“ Rückübernahmen wieder aufzunehmen, nicht geändert. Ausweislich des Artikels in der Neuen Zürcher Zeitung vom 31. Mai 2023 (im Folgenden: NZZ), auf den die Beklagte in Parallelverfahren hingewiesen hat, hat Italien die Rückübernahme zwar in Aussicht gestellt, „ohne dafür allerdings einen Zeitpunkt zu nennen“.

Randnummer 70

Vgl. https://www.nzz.ch/schweiz/gespraeche-ueber-migration-bundesraetin-baume-schneider-in-rom-ld.1740283).

Randnummer 71

Jedenfalls unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums von inzwischen sieben Monaten, der bereits länger ist als die regelmäßige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, kann dem Vorgehen der italienischen Behörden ohne weitere konkrete Information nichts dafür entnommen werden, ob und ggfs. wann Überstellungen wieder ermöglicht werden sollen.

Randnummer 72

Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 10 f.

Randnummer 73

Angesichts dieses Zeitablaufs kann der Formulierung der Schreiben, soweit sie von einer vorübergehenden Aussetzung sprechen, kein Gewicht (mehr) beigemessen werden.

Randnummer 74

Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 13. April 2023 ‑ 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 11; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 11; a. A. etwa VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2023 - 9 A 1520/20 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2023 - A 1 K 2347/23 -, bislang n. v., unter Hinweis auf den oben zitierten Artikel aus der NZZ vom 31. Mai 2023; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 L 53/23.A -, juris.

Randnummer 75

Soweit die Beklagte geltend macht, dass vulnerable Personen in Italien eine ihren Bedürfnissen entsprechende Aufnahme einschließlich einer geeigneten Unterbringung erhielten, setzt sie sich nicht mit dem von der Republik Italien erklärten Aufnahmestopp auseinander. Soweit sie ausführt, dass die Aufnahmeeinrichtungen in Italien nicht ausgelastet seien, so spricht das letztlich dafür, dass die Begründung für die Aussetzung der Überstellungen vorgeschoben ist. Sollte die Aussetzung der Überstellungen damit nicht auf „technischen Gründen“ bzw. der Auslastung des Aufnahmesystems beruhen, sondern auf dem (politischen) Willen der italienischen Behörden, so wäre in keiner Weise absehbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen, Überstellungen nach Italien bzw. ein Zugang zum italienischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer wieder möglich sein werden.

Randnummer 76

Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21.

Randnummer 77

Die Tatsache, dass die Italienische Republik nach dem Vortrag der Beklagten weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteilt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn diese Erklärungen haben offensichtlich keinen Einfluss auf die tatsächliche Übernahmebereitschaft Italiens.

Randnummer 78

Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; a. A. etwa VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - W 1 K 22.50157 -, juris.

Randnummer 79

Aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgt nichts anderes. Denn dieser Grundsatz ist in der derzeitigen Situation bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin III-VO entkräftet.

Randnummer 80

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; Raad van State ‑ Afdeling bestuursrechtspraak -, Urteile vom 26. April 2023 ‑ ECLI:NL:RVS:2023:1654 -, Ziffer 4.3, und ‑ ECLI:NL:RVS:2023:1655 -, Ziffer 3.3.

Randnummer 81

Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, ihrerseits Schritte ergriffen zu haben, die geeignet wären, die italienischen Behörden zu einer zeitnahen Aufnahme der Klägerin zu bewegen.

Randnummer 82

c. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil davon ausgegangen wird, dass die Nichtübernahme durch die italienischen Behörden zum Ablauf der Überstellungsfrist und damit zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte führen wird, dies aber den Schutzsuchenden ausschließlich zum Vorteil gereiche,

Randnummer 83

so etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. April 2023 - 2 L 179/23.A -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2023 - 6 B 123/23 MD -, juris,

Randnummer 84

m. a. W. keine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen soll, wird übersehen, dass die betreffenden Klägerinnen oder Kläger im Falle der Klageabweisung aufgrund der dann bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags zur Ausreise verpflichtet wären (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).

Randnummer 85

Vgl. zur Situation der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Eilantrags VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 32.

Randnummer 86

Gleichzeitig können sie vor Ablauf der dann neu anlaufenden Überstellungsfrist ihren Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. etwa Art. 6, 10 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie) nicht dadurch realisieren, dass sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen und nach Italien (zurück-)reisen. Es kann angesichts des von den italienischen Behörden geltend gemachten Mangels an Aufnahmekapazitäten nicht davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Rückreise und im Anschluss daran eine Aufnahme in Unterbringungseinrichtungen durch die italienischen Behörden ermöglicht würde.

Randnummer 87

Aus dem gleichen Grund kann die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh nicht deshalb verneint werden, weil eine Überstellung nicht stattfinden wird, solange der Aufnahmestopp anhält.

Randnummer 88

So aber wohl VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2023 - 2 L 214/23.GI.A, juris.

Randnummer 89

II. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1. folgt die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern des angegriffenen Bescheides.

Randnummer 90

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 1086/21.A -, juris, Rn. 72.

Randnummer 91

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 92

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

Randnummer 93

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 11 A 142/22.A entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten