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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Urteil vom 27.04.2020 – 10 D 32/19.NE

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0427.10D32.19NE.00

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. (im Folgenden: Bebauungsplan), der einen circa 7,5 ha großen Bereich im Stadtteil B. im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB überplant. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war eine Bauvoranfrage für das den Antragstellern gehörende Grundstück I.-straße 168, das mit einem kleinflächigen Lebensmittel-Discountmarkt bebaut ist. Der Rat beschloss den Bebauungsplan am 21. März 2018 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 27. April 2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Randnummer 3

Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der auf der Planurkunde abgedruckten Sortimentsliste des Masterplans Einzelhandel 2011 nicht zulässig.

Randnummer 4

Für den Standort eines weiteren Lebensmittel-Discountmarktes und das Grundstück der Antragsteller bestimmt der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3, dass bauliche Änderungen und Erneuerungen von vorhandenen genehmigten Einzelhandelsbetrieben mit den Kernsortimenten „Nahrungs- und Genussmittel“ und „Drogeriewaren“ zulässig seien. Für das mit [2] gekennzeichnete Grundstück der Antragsteller heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 3 zudem, dass Erweiterungen der Verkaufsfläche um maximal 10 %, jedoch höchstens bis zur Grenze der Großflächigkeit, zulässig seien.

Randnummer 5

Die Antragsteller haben am 9. April 2019 den Normenkontrollantrag gestellt und tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan habe nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden dürfen. Er schaffe für das Plangebiet eine planungsrechtliche Situation, in der Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, zulässig seien. Den im Plangebiet vorhandenen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt lasse er zu, indem er für diesen bauliche Änderungen und Erneuerungen ermögliche. Die Vorgaben des § 4a Abs. 4 BauGB habe der Rat missachtet. Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO setzten die Festsetzung eines Baugebiets voraus und seien deshalb in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB unzulässig. Ihre, der Antragsteller, Interessen seien auch nicht hinreichend abgewogen worden.

Randnummer 6

Die Antragsteller beantragen,

Randnummer 7

den Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. für unwirksam zu erklären.

Randnummer 8

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 9

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 10

Sie trägt vor, der Bebauungsplan habe weder formelle noch materielle Mängel.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin im Internet zu dem Bebauungsplan eingestellten Dokumente,

Randnummer 12

https://www.essen.de/leben/planen__bauen_und_wohnen/planen/aktuelle_stadtplanungen/hoevelstrasse_151_220_nr__11_16.de.html,

Randnummer 13

Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Randnummer 16

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

Randnummer 17

Der Bebauungsplan hat materielle Mängel.

Randnummer 18

Jedenfalls die textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3 sind mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

Randnummer 19

Die Absicherung einer über den passiven Bestandsschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nutzung kann im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB nicht über § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen. Diese Vorschrift greift nur bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, die § 9 Abs. 2a BauGB gerade nicht vorsieht. Den einzigen gangbaren – hier vom Rat nicht gewählten – Weg zur planungsrechtlichen Absicherung bestehender Nutzungen zeigt § 9 Abs. 2a Satz 1 letzter Halbsatz BauGB auf, wonach für unterschiedliche Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können.

Randnummer 20

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 51.

Randnummer 21

Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3 führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

Randnummer 22

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 – 4 NB 10.91 –, DVBl. 1993, 661, und vom 6. April 1993 – 4 NB 43.92 –, ZfBR 1993, 238.

Randnummer 23

Hier lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch allein mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschlossen hätte. Wie sich der Planbegründung entnehmen lässt, hat er im Hinblick auf die genehmigten beziehungsweise vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet bestandssichernde Festsetzungen für erforderlich gehalten. So heißt es zum Beispiel unter VI Nr. 3 der Planbegründung, dass die Fläche des Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück der Antragsteller von dem Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels ausgenommen worden sei, da seine Unschädlichkeit wegen seines Bestehens seit 2003 als erwiesen angesehen werden könne und eine weitergehende Einschränkung seiner Entwicklungsmöglichkeiten nicht geboten sei.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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