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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2021 – 10 A 3118/20.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0208.10A3118.20A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Randnummer 4

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Randnummer 5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 6

Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Der Kläger räumt mit dem Zulassungsantrag selbst ein, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch in Erwägung gezogen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat es im Einzelnen begründet, warum sich seiner Auffassung nach – selbst wenn den Schilderungen des Klägers geglaubt werde – hieraus die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht ergeben können.

Randnummer 7

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus seinem Vorbringen unzutreffende für ihn nachteilige Schlüsse gezogen, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Randnummer 8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Randnummer 10

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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