Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 10 A 2428/25
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.10A2428.25.00
- Normenkette
- BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen - etwa in Form von Baugrenzen - kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2021, mit dem der Beigeladenen eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans F. Hz 17 „ P.“ in der Fassung der 11. Änderung zur vorderen Baugrenze auf dem Grundstück N. 40 in 00000 C. im Hinblick auf eine geplante Garage erteilt worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Befreiung verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen § 31 Abs. 2 BauGB. Sie beziehe sich auf eine nicht nachbarschützende Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das Gebot der Rücksichtnahme, das damit im vorliegenden Nachbarstreit allein in den Blick zu nehmen sei, sei nicht verletzt.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Festsetzung zur vorderen Baugrenze handele es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung.
Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen - etwa in Form von Baugrenzen - kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1613/14 -, juris Rn. 43 f., m. w. N., sowie Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 46 ff.
Von einer ausnahmsweise neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 48 f., m. w. N.
Die Kläger legen nicht dar, dass vorliegend solche Anhaltspunkte gegeben sein könnten. Sie berufen sich darauf, dass es zur Prüfung auf die Begründung zur 11. Änderung des Bebauungsplans angekommen wäre, die aufgrund der Flutkatastrophe des Jahres 2021 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zugänglich war. Dabei setzen sie sich jedoch nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalls spreche, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung nach § 23 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (im Folgenden: BauNVO 1977) enthalte, mit der die Möglichkeit, Nebenanlagen und im Bauwich gestattungsfähige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, hätte ausgeschlossen werden können. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern im Lichte dieser Erwägung zu § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 noch zu erwarten gewesen wäre, dass die Planbegründung gleichwohl Anhaltspunkte für einen Willen des Rates für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung beinhalten könnte. Entgegen der Ansicht der Kläger bleibt trotz der Unzugänglichkeit der Planbegründung nicht unklar, was nach dem Bebauungsplan in Bezug auf § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 zulässig ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus der Planurkunde und können durch die Planbegründung nicht geändert oder ergänzt werden.
b. Mit ihrer Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rücksichtnahmegebot dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht substantiiert auf, warum die Überschreitung der Baugrenze den Klägern gegenüber rücksichtslos sein sollte. Die pauschale Bezugnahme auf „ihre Schriften“ genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die ferner von ihnen benannten Aspekte, in wie vielen Fällen die Beklagte bereits Befreiungen von Baugrenzen erteilt hat, ob Bedarf für eine weitere Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen besteht und ob Alternativstandorte innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche denkbar sind, sind für die maßgebliche Frage, welche Auswirkungen die geplante Bebauung für die Kläger hat, unergiebig. Dies gilt auch für das angeführte „städtebauliche Grundprinzip“ zu Stellplätzen.
2. Die Kläger legen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ohne Erfolg machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur voll-ständigen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, indem es nichts unternommen habe, die Beklagte dazu zu bewegen, die Planbegründung vorzulegen bzw. rekonstruieren zu lassen, aus der sich ihrer Ansicht nach möglicherweise Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der maßgeblichen Festsetzung ergeben hätten.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris Rn. 8.
Eine bloße Anregung, weitere Unterlagen beizuziehen, reicht nicht aus, um eine Aufklärungsrüge zu rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 9 BN 4.03 -, juris Rn. 13.
Nach diesen Maßgaben legen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung haben sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2025 nicht hingewirkt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits in der Planurkunde Anhaltspunkte für eine fehlende nachbarschützende Wirkung der maßgeblichen Festsetzung erkannt hat, die nach seiner Auffassung eine weitere Aufklärung entbehrlich erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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