Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 10 A 2428/25

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.10A2428.25.00
Normenkette
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen - etwa in Form von Baugrenzen - kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außer­gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung be­ruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Randnummer 3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Randnummer 4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

Randnummer 5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2021, mit dem der Beigeladenen eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans F. Hz 17 „ P.“ in der Fassung der 11. Ände­rung zur vorderen Baugrenze auf dem Grundstück N. 40 in 00000 C. im Hinblick auf eine geplante Garage erteilt worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Befreiung verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen § 31 Abs. 2 BauGB. Sie beziehe sich auf eine nicht nach­barschützende Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das Gebot der Rücksichtnahme, das damit im vorliegenden Nachbarstreit allein in den Blick zu nehmen sei, sei nicht verletzt.

Randnummer 6

Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

Randnummer 7

a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Festsetzung zur vorderen Baugrenze handele es sich nicht um eine nachbarschüt­zende Festsetzung.

Randnummer 8

Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen - etwa in Form von Baugrenzen - kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffent­lichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter.

Randnummer 9

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1613/14 -, juris Rn. 43 f., m. w. N., sowie Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 46 ff.

Randnummer 10

Von einer ausnahmsweise neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücks­fläche ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahinge­henden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den ande­ren Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderen Vor­gängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermit­teln.

Randnummer 11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 48 f., m. w. N.

Randnummer 12

Die Kläger legen nicht dar, dass vorliegend solche Anhaltspunkte gegeben sein könnten. Sie berufen sich darauf, dass es zur Prüfung auf die Begründung zur 11. Änderung des Bebauungsplans angekommen wäre, die aufgrund der Flutkatastrophe des Jahres 2021 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu­gänglich war. Dabei setzen sie sich jedoch nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalls spre­che, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung nach § 23 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (im Folgenden: BauNVO 1977) enthalte, mit der die Möglichkeit, Nebenanlagen und im Bauwich gestattungsfähige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, hätte ausgeschlossen werden können. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern im Lichte dieser Erwägung zu § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 noch zu erwarten gewesen wäre, dass die Planbegründung gleichwohl Anhaltspunkte für einen Willen des Rates für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung beinhalten könnte. Entgegen der Ansicht der Kläger bleibt trotz der Unzugänglichkeit der Planbegründung nicht unklar, was nach dem Bebauungsplan in Bezug auf § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 zu­lässig ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus der Planurkunde und können durch die Planbegründung nicht geändert oder ergänzt werden.

Randnummer 13

b. Mit ihrer Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rücksichtnah­megebot dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht substantiiert auf, warum die Überschreitung der Baugrenze den Klägern ge­genüber rücksichtslos sein sollte. Die pauschale Bezugnahme auf „ihre Schriften“ genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die ferner von ihnen benannten Aspek­te, in wie vielen Fällen die Beklagte bereits Befreiungen von Baugrenzen erteilt hat, ob Bedarf für eine weitere Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen besteht und ob Alternativstandorte innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche denkbar sind, sind für die maßgebliche Frage, welche Auswirkungen die geplante Bebauung für die Kläger hat, unergiebig. Dies gilt auch für das angeführte „städtebauliche Grundprinzip“ zu Stellplätzen.

Randnummer 14

2. Die Kläger legen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrens­mangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 15

Ohne Erfolg machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur voll-ständigen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, indem es nichts unternommen habe, die Beklagte dazu zu bewegen, die Planbegründung vorzulegen bzw. rekonstruieren zu lassen, aus der sich ihrer An­sicht nach möglicherweise Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der maßgeblichen Festsetzung ergeben hätten.

Randnummer 16

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbe­dürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnah­men hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraus­sichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der ma­teriell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachver­haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

Randnummer 17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris Rn. 8.

Randnummer 18

Eine bloße Anregung, weitere Unterlagen beizuziehen, reicht nicht aus, um eine Auf­klärungsrüge zu rechtfertigen.

Randnummer 19

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 9 BN 4.03 -, juris Rn. 13.

Randnummer 20

Nach diesen Maßgaben legen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachauf­klärungspflicht nicht dar. Auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung haben sie aus­weislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2025 nicht hingewirkt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungs­gericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte auf­drängen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits in der Planurkunde Anhalts­punkte für eine fehlende nachbarschützende Wirkung der maßgeblichen Festsetzung erkannt hat, die nach seiner Auffassung eine weitere Aufklärung entbehrlich erschei­nen ließen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Randnummer 22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 10 A 2428/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten