Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 10 A 2047/22.A
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.10A2047.22A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es der in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Anregung des Klägers, es möge Beweis erheben über die Frage, ob im September 2021 ein Freund namens U. L. in M. angegriffen worden sei und ob es dazu insbesondere Krankenakten oder ähnliches gebe, nicht nachgekommen ist.
Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die besagte Beweisanregung des Klägers zur Kenntnis genommen und sich hiermit in den Entscheidungsgründen (Seite 3 unten des Urteilsabdrucks) ausdrücklich befasst. Dass es ihr nicht nachgegangen ist, bedingt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm vorgelegten aus Pakistan stammenden Dokumente durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in J. überprüfen lassen müssen, beanstandet der Kläger eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel stellt jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., mit weiteren Nachweisen.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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