Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 O 22/10

Anschluss- und Benutzungszwang bei über privatem Grundbesitz verlaufenden Anlagen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2010:0527.2O22.10.0A

Leitsatz

1. Soweit der Anschluss- und Benutzungszwang daran anknüpft, dass vor dem Grundstück eine betriebsfertige öffentliche Anlage vorhanden ist, kommt es allein auf die Widmung der Anlage für einen öffentlichen Zweck an.(Rn.4)

2. Es ist unerheblich, ob die Versorgungsleitung selbst unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Anschlusspflichtigen grenzt. Für die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht es aus, wenn es eine Verbindungsleitung zu der öffentlichen Wasserverbzw. Abwasserentsorgungsanlage, also dem Leitungsnetz des Beklagten, gibt.(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald 2. Kammer vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Aufforderungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowohl hinsichtlich der Wasserverals auch der Abwasserentsorgungsanlage.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Kläger sei zum Anschluss an die und zur Benutzung der Anlagen verpflichtet. Es bestünden keine Zweifel daran so das Verwaltungsgericht -, dass eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsanlage wie auch eine Abwasserentsorgungsanlage vor dem Grundstück vorhanden seien.

Randnummer 3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.

Randnummer 4

Insbesondere ist es für das Vorliegen einer "öffentlichen Anlage"entgegen der Annahme des Klägers nicht erforderlich, dass diese im öffentlichen Grund verläuft. Im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang, der hier auf § 15 KV M-V i.V.m. den jeweiligen §§ 5 Abs. 1 der Wasserversorgungs- und der Abwassersatzung des Beklagten gegründet ist, kommt es allein auf die Widmung der Anlage für einen öffentlichen Zweck an. Anders als beim beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 24. März 2004 1 L 58/02 -) ist es im Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs unerheblich, ob eine Wasserverbzw. Abwasserentsorgungsanlage, selbst wenn sie über privaten Grundbesitz verlaufen sollte, hinreichend dinglich gesichert ist. Maßgeblich ist lediglich, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch abgestellt hat, dass eine betriebsfertige Verbzw. Entsorgungsleitung zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Verbzw. Entsorgungsleitung selbst unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Anschlusspflichtigen grenzt. Für die Ausübung des Anschlusszwangs reicht es vielmehr aus, wenn es eine Verbindungsleitung zu der öffentlichen Wasserverbzw. Abwasserentsorgungsanlage, also dem Leitungsnetz des Beklagten, gibt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 29. Juni 2006 4 L 65/06 -, zitiert nach juris Rn. 2 f.). Ob die Verbzw. Entsorgungsleitung im öffentlichen Straßenkörper verlegt ist, ist unerheblich. Eine betriebsfertige Anlage ist vielmehr im Sinne der Satzungsregelungen des Beklagten dann vorhanden, wenn der Grundstücksanschluss bis an die Grundstücksgrenze herangeführt und damit eine Verbindung zu dem zentralen Leitungsnetz hergestellt ist.

Randnummer 5

Dass sowohl der Trinkwassergrundstücksanschluss als auch der Abwassergrundstücksanschluss hier vorhanden sind, ist nicht weiter zweifelhaft. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Randnummer 6

Auch das weitere Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere für das unsubstantiierte Vorbringen, die zwangsweise Durchsetzung der angefochtenen Bescheide käme einer Enteignung gleich.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Mecklenburg-Vorpommern in 2 O 22/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten