Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2026 – 2 S 40/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- GKG § 52 Abs 1 STAG § 8 VwGO § 113 Abs 5 S 2 VwGO § 88
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 11. Februar 2026 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts, als er vom Verwaltungsgericht festgesetzt worden ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Juni 2025 für die Klägerin eine (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben. In der Klageschrift hat er beantragt, „die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin einzubürgern“. Nach Klageeingang hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Im Januar 2026 hat die Beklagte die Klägerin eingebürgert. Daraufhin hat die Klägerin das Klageverfahren für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und sich zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt. Dabei hat sie angeregt, den Streitwert abweichend von der vorläufigen Festsetzung nicht auf 10.000,- Euro, sondern nur auf 5.000,- Euro festzusetzen. Der in Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Streitwert sei gemäß Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Es handle sich nämlich bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens nicht um eine Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung der Klägerin, sondern nur um eine Klage auf Bescheidung des Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Mehr als ein Bescheidungsurteil hätte die Klägerin mit ihrer Klage ersichtlich nicht erreichen können. Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG hätten unstreitig nicht vorgelegen. Allein § 8 StAG sei als Grundlage für das Begehren der Klägerin in Betracht gekommen; diese Vorschrift räume der Behörde aber Ermessen ein. Auch der Erlass des Senators für Inneres des Landes Bremen zu § 8 StAG, auf den die Klägerin im Klagevorbringen Bezug genommen hat, sehe nur eine Ermessensentscheidung vor.
Mit Beschluss vom 11.02.2026 hat das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter das Klageverfahren eingestellt, der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung ist es der Argumentation der Beklagten gefolgt.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,- Euro.
II. Die zulässige (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Berichterstatters der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.02.2026, über die das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; OVG Bremen, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 S 288/15, juris Rn. 5), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Streitwert beträgt 10.000,- Euro.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der klagenden Person für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ermessensausübung orientieren sich die Gerichte in der Regel an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 53. Ed. Stand 01.06.2026, § 52 GKG Rn. 10). Dies hat auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall dem Grunde nach getan.
Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt in Streitigkeiten über Einbürgerungen den doppelten Auffangwert pro Person als Streitwert, d.h. 10.000,- Euro (vgl. zur Höhe des Auffangwerts § 52 Abs. 2 GKG). Dasselbe galt für Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert vorliegend nicht in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs 2025 (der Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 entspricht) auf die Hälfte des sich aus Ziff. 42.1 der Streitwertkataloge ergebenden Werts, d.h. auf 5.000,- Euro, zu reduzieren. Nach Ziff. 1.4 der Streitwertkataloge kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall gewesen.
Die Klägerin hat in ihrem Klageantrag, der nach § 52 Abs. 1 GKG wertbestimmend ist (vgl. Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 53. Ed. Stand 01.06.2026, § 52 GKG Rn. 9), nicht lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begehrt, sondern die Verpflichtung der Beklagten, sie einzubürgern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der Klageschrift ausdrücklich beantragt, „die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin einzubürgern“. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Formulierung nur eine Bescheidungsklage erhoben werden sollte, fehlen. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern muss das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel der klagenden Person ermitteln (Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 88 Rn. 3). Ist die klagende Person allerdings anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 88 Rn. 7). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der im Verwaltungsrecht allgemein und im Staatsangehörigkeitsrecht im Besonderen so erfahren ist wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und wenn der Sachverhalt in Bezug auf die Formulierung eines zutreffenden Antrags keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
Tragfähige Gründe für die Annahme, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den Klageantrag irrtümlich als Vornahmeklage formuliert und in Wahrheit lediglich eine Bescheidungsklage erheben wollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass die mutmaßlich einzige Anspruchsgrundlage, die für eine Einbürgerung der Klägerin in Frage kam (§ 8 StAG), der Beklagten Ermessen einräumt, kein solcher Anhaltspunkt. Denn zum einen kommt es schon grundsätzlich sowohl für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG als auch für die Antragsauslegung nach § 88 VwGO auf das an, was die klagende Person nach ihrem Vorbringen erreichen will, und nicht auf das, was sie von Rechts wegen erreichen kann. Das Gericht ist nicht legitimiert, an die Stelle dessen, was die Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach der Rechtsauffassung des Gerichts vernünftigerweise wollen sollte (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 88 Rn. 3). Daher ist es bei der Antragsauslegung und der Streitwertfestsetzung zu respektieren, wenn eine anwaltlich vertretene Klägerin nach ihrem Vorbringen eindeutig die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes begehrt, selbst wenn sie nach den einschlägigen materiellen Rechtsgrundlagen offensichtlich nur einen Anspruch auf Bescheidung haben kann. Zum anderen weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend darauf hin, dass auch dann, wenn die einzig in Frage kommende Anspruchsgrundlage eine Ermessensnorm ist, eine Klage auf Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts durchaus Erfolg haben kann, weil im konkreten Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könnte.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2025 – 19 E 588/24 -, auf den sich das Verwaltungsgericht und die Beklagte beziehen, veranlasst das erkennende Gericht zu keiner anderen Auffassung. Diesem Beschluss ist lediglich zu entnehmen, dass auch bei Verpflichtungsklagen, die Einbürgerungen betreffen, eine Streitwertreduzierung nach Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs vorzunehmen ist, wenn sich die Klage bei sachgerechter Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO nur auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Einbürgerungsantrags richtet (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.04.2025 – 19 E 588/24, juris Rn. 10). Eine frühere entgegenstehende Rechtsprechung, wonach (jedenfalls auf § 10 Abs. 2 StAG gestützte) Bescheidungsklagen auf Einbürgerung streitwertmäßig wie Vornahmeklagen zu behandeln waren und eine Reduktion nach Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs nicht stattfand, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Beschluss aufgegeben (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.04.2025 – 19 E 588/24, juris Rn. 13 f.). Darin erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung. Ihr kann – anders als die Beklagte offenbar meint – kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, wonach Verpflichtungsklagen in Einbürgerungssachen immer als Bescheidungsklagen auszulegen sind, wenn die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage der Behörde Ermessen einräumt. Ein solcher Grundsatz wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schon nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe des vorgenannten Beschlusses nicht aufgestellt. Er wäre zudem weder mit der Einzelfallabhängigkeit der Auslegung des Klagebegehrens vereinbar noch mit der Regel, dass das Gericht bei der Anwendung von § 88 VwGO nicht an die Stelle dessen, was die Partei erkennbar will, dasjenige setzen darf, was ihr bei vernünftiger Einschätzung der Rechtslage maximal zustehen kann.
Abschließend weist das Beschwerdegericht auf Folgendes hin: Das Bestreben, die Beklagte, nachdem sie die Klägerin „freiwillig“ eingebürgert hat obwohl bei einer streitigen Entscheidung vielleicht nur ein Bescheidungsurteil ergangen wäre, nicht mit den vollen Kosten eines Vornahmeklageverfahrens zu belasten, kann nicht über den Streitwert durch „Umdeutung“ einer eindeutig als Vornahmeklage gewollten Klage in eine bloße Bescheidungsklage verwirklicht werden. Wenn die Beklagte meint, sie sei rechtlich nicht zur Einbürgerung der Klägerin, sondern nur zu einer ermessensfehlerfreien Bescheidung des Einbürgerungsantrags verpflichtet gewesen, hätte sie bei ihrem Anschluss an die Erledigungserklärung der Klägerin nicht die Übernahme der vollen Kosten des Vornahmeklageverfahrens erklären dürfen. Sie hätte stattdessen beantragen müssen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, und dies damit begründen müssen, dass die (Vornahme-)Klage ihrer Auffassung nach bei einer Entscheidung des Gerichts nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, sondern nur ein Bescheidungsurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen ergangen wäre. Dann hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) prüfen müssen, ob es dieser Argumentation folgt und der Klägerin einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 StAG, § 8 VwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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