Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 PA 204/21
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- VwGO § 146 Abs 2 VwGO § 152a VwGO § 166 ZPO § 117 Abs 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 8. April 2021 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ablehnt, es sei keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 PA 248/16, juris Rn. 9). Der Beschwerdeausschluss verwehrt dem Oberverwaltungsgericht jede Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Verwaltungsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch hätte berücksichtigen müssen, die der Antragsteller einen Tag nach dem Datum des angefochtenen Beschlusses, aber drei Tage bevor dieser von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abgesandt wurde, eingereicht hat. Um dies geltend zu machen, ist die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) statthaft, die indes an das Verwaltungsgericht zu richten und von diesem zu bescheiden ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, soweit diese nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 152a Rn. 15; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 152a Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 9).
Zitierte Vorschriften
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