Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 15.06.2026 – 2 LA 168/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- StAG § 11 StAG § 11 StAG § 11 S 1 Nr 1
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 7. Mai 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium auf. Am 20.04.2021 beantragte er bei dem Migrationsamt der Beklagten seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 15.08.2023, zugestellt am 23.08.2023, lehnte das Migrationsamt der Beklagten den Antrag des Klägers ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrages auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit seien sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt geworden, die einen Ausschlussgrund für die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellten. Der Kläger sei in den Jahren 2017 bis 2019 wiederholt Leiter bzw. Anmelder von Demonstrationen und Veranstaltungen des Vereins e.V. gewesen. Im Mai 2017 sei er in den Rat der Partei „Partiya Yekitiya Demokrat“ (PYD) für die Region Bremen gewählt worden. Weiter habe er zusammen mit anderen Personen am 01.04.2018 die Wahlen zum örtlichen „Volksrat“ im Verein e.V. geleitet und sei am 14.04.2019 selbst in den „Volksrat“ des Vereins e.V. für die Jugendgruppe gewählt worden und habe an der Wahlveranstaltung teilgenommen. Seit April 2022 sei er Mitglied des „Volksparlaments“ innerhalb des Vereins e.V. Nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes nehme der e.V. als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung ein, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehöre, von dessen Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKK-nahen Vereine der Region abhängig seien. Die vorliegenden Erkenntnisse böten insoweit konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die gegen die Sicherheit und die auswärtigen Belange des Bundes gerichteten Bestrebungen der PKK im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe.
Der Kläger hat am 20.09.2023 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er hat bestritten, in den Rat der PYD gewählt worden zu sein, an Wahlen beteiligt gewesen zu sein, diese geleitet zu haben und in den „Volksrat“ gewählt worden zu sein oder Mitglied des „Volksparlaments“ zu sein. Er sei nie Mitglied des e.V. gewesen. Er habe allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet. Weiter habe er seit Ende 2018 keine Berührungspunkte mehr mit dem e.V. und habe sich davon abgewendet. In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich angehört und einen Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz als Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der persönlichen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung wird auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 StAG, weil der Einbürgerung jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Mit den vom Landesamt für Verfassungsschutz ermittelten Erkenntnissen lägen Tatsachen vor, die auf eine mittelbare Unterstützung der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kurdischen Arbeiterpartei PKK hindeuteten. Der Kläger habe von sich aus mehrere tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen zugunsten des e.V. vorgenommen, die mittelbar auch den Zielen der PKK gedient hätten, weil es sich bei dem e.V. um das regionale Ausführungsorgan der PKK in Bremen handele. Es bestünden auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die PYD bzw. die YPD aufgrund ihrer Nähe zur PKK selbst als Organisationen anzusehen seien, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgten. Der Kläger habe in der Vergangenheit nicht nur an mehreren von dem e.V. angemeldeten und durchgeführten Versammlungen teilgenommen, sondern sei bei solchen als Anmelder, Kontaktperson und Veranstaltungsleiter aufgetreten. Dadurch habe er die Durchführung der Versammlungen und Kundgebungen erst ermöglicht und seine Verbundenheit mit dem Verein zum Ausdruck gebracht, ohne dass es darauf ankomme, ob er selbst Mitglied des e.V. gewesen sei. Durch die vorgenannten Aktionen habe der Kläger die Stellung des Vereins begünstigend beeinflusst. Dabei sei es unerheblich, ob auf den von ihm angemeldeten oder von ihm als Kontaktperson begleiteten Demonstrationen Werbung für den e.V. gemacht worden sei. Allein die Tatsache, dass der Verein die Versammlungen habe durchführen können, stelle einen Vorteil dar, der dem Verein und damit auch seinen inkriminierten Bestrebungen zu Gute komme. Dadurch, dass der Kläger nicht nur an den Demonstrationen teilgenommen, sondern diese als Veranstaltungsleiter für den e.V. organisiert und entsprechend für den reibungslosen Ablauf und die Einhaltung der versammlungsrechtlichen Vorgaben für den e.V. gegenüber den Behörden Verantwortung übernommen habe, habe der Kläger die Grenze der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit überschritten. Der Einwand des Klägers, dass er von den inkriminierten Zielen des Vereins keine Kenntnis gehabt habe und er lediglich die humanitären Ziele des Vereins und der jeweiligen Veranstaltungen habe unterstützen wollen, verfange nicht. Die mehrfachen Teilnahmen an Veranstaltungen einer Organisation bzw. deren Tarnorganisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, seien jedenfalls geeignet, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern. Die Teilnahme als Teil des Publikums dieser Veranstaltungen sei zudem tauglich, den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu stärken. Der Kläger habe bei den Veranstaltungen auch nicht nach außen hin kundgetan, mit den Zielen der Organisation nicht einverstanden zu sein. Hinzu komme, dass auf der Grundlage der Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz und der Vernehmung des Zeugen auch tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger in den Jahren 2017 und 2019 in den sog. „Volksrat“ bzw. „NAV-DEM-Rat“ oder „Volksparlament“ der PKK gewählt wurde und bis mindestens April 2022 dort Mitglied war. Zudem rechtfertigten tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Facebook-Account des Klägers Aktivitäten enthalte, die auf eine Nähe zur PKK hinwiesen. Es sprächen bei der notwendigen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls weiter tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Unterstützungshandlungen bewusst zugunsten inkriminierter Bestrebungen und Ziele der PKK bzw. dem regionalen Ausführungsorgan e.V. vorgenommen habe. Sein Vorbringen, er habe die Versammlungen nur deshalb besucht, um für humanitäre Ziele einzutreten, sei nach den Gesamtumständen und dem Ausmaß seiner Aktivitäten als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu betrachten. Der Kläger habe auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt habe. Ein „sich abwenden“ des Klägers scheitere bereits daran, dass er schon nicht eingeräumt habe, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers dahingehend, dass er sich von dem Verein e.V. abgewandt und auch die Räumlichkeiten des e.V. seit mindestens drei oder vier Jahren nicht mehr besucht habe, nicht glaubhaft.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16.06.2025 (Montag), gegen das am 15.05.2025 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (1.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen (3.).
1. Der Kläger hat das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 – 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 – 2 LA 318/22, juris Rn. 10).
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel wie vorliegend hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn die bloße Möglichkeit einer abweichenden Sachverhaltswürdigung und dem folgend einer abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 LA 450/21, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 18.06.2024 – 10 LA 10/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 – 1 C 11.18, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur erfolgreich angegriffen werden bei der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 LA 450/21, juris Rn. 20). Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 – 10 B 7.10, juris Rn. 4). Allein mit dem Vortrag, der Sachverhalt sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu bewerten, lässt sich daher der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht darlegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 LA 53/23, juris Rn. 20).
a) Zunächst stellt der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts, er habe durch seine Aktionen die Stellung des e.V. begünstigend beeinflusst, nicht schlüssig in Frage. Er trägt diesbezüglich vor, für eine Förderung des Vereins in der Öffentlichkeit sei es notwendig, dass offen zutage trete, dass die Veranstaltungen durch den e.V. durchgeführt würden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Demonstrationen und Kundgebungen hätten ausschließlich humanitäre Zwecke verfolgt und der Verein habe keine Werbung gemacht. Eine Kundgebung, bei der nicht feststellbar sei, von wem sie ausgerichtet wurde, auf der keine Vereinswerbung gemacht worden sei und die keine Gelder eingesammelt habe, oder die Teilnahme an einer solchen, könne weder für e.V. noch für die PKK in irgendeiner Weise vorteilhaft oder förderlich sei.
Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, es sei unerheblich, ob auf den Demonstrationen Werbung für den e.V. gemacht worden sei, da allein die Tatsache, dass der Verein die Versammlungen habe durchführen können, einen Vorteil darstelle, der dem Verein und damit auch seinen inkriminierten Bestrebungen zugutekomme, nicht ernstlich in Zweifel.
Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 18). „Förderlich“ sind Tätigkeiten des Einbürgerungsbewerbers, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigen und ihr Gefährdungspotential stärken. Hierunter kann bereits die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung der Organisation zu fassen sein, wie sie durch die massenhafte Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied zum Ausdruck kommen kann, wenn dadurch die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und so insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beigetragen wird. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 84 m.w.N.). Davon abzugrenzen ist die Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Einbürgerungsbewerber die Organisation als solche unterstützen wollte und nicht nur einzelne politische und humanitäre Ziele der Organisation (dazu OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 90 ff.). Das bezieht sich jedoch auf die Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht, stellt aber nicht die (rein objektiv zu beurteilende) Förderlichkeit der Unterstützungshandlung in Frage.
Kann demnach bereits die Teilnahme an Veranstaltungen einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, geeignet sein, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit und den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 85), gilt dies erst recht für die Anmeldung und Leitung von Veranstaltungen, durch die die Durchführung von Versammlungen oder Demonstrationen einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, erst ermöglicht wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei den vom Kläger geleiteten Versammlungen der e.V. als Ausrichter erkennbar gewesen ist, Werbung für den e.V. gemacht bzw. Gelder eingesammelt wurden oder der Aktionsradius der PKK durch die Aktivitäten des Klägers erweitert wurde. Die Ausrichtung der Veranstaltungen des e.V. ist unabhängig von der Außendarstellung geeignet gewesen, den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb des e.V. zu stärken und so den Fortbestand der Vereinigung zu fördern.
Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe als Veranstaltungsleiter und Anmelder durch die Organisation und Übernahme der Verantwortung gegenüber den Behörden die Grenze der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsund Versammlungsfreiheit überschritten und durch die Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Demonstrationen das Handeln des e.V. in der Öffentlichkeit gefördert, wird durch den Kläger mit der obenstehenden Argumentation nicht schlüssig in Frage gestellt. Da ein beweisbarer Nutzen der Unterstützungshandlungen nicht erforderlich ist, kommt es auch für die Förderung des Vereins in der Öffentlichkeit nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Vereinigung bei den konkreten Veranstaltungen an, sondern allein auf die grundsätzliche Möglichkeit, Rückschlüsse auf den Veranstalter einer Demonstration zu ziehen. Bei der Durchführung von ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen – wie hier – kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Öffentlichkeit im Vorfeld der Veranstaltung oder im Nachhinein – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung oder Organisation – der Veranstalter bekannt wird. So ist es beispielsweise im Rahmen der Berichterstattung von Demonstrationen in der Presse durchaus üblich, dass auch über den Veranstalter berichtet wird (vgl. Bericht des Weser-Kuriers „Kurden-Demo in der Bremer Innenstadt“ v. 31.07.2016, in dem der e.V. namentlich genannt wird, https://www.weserkurier.de/bremen/kurden-demo-in-derbremer-innenstadt-doc7e3ehnvr8e17wcovmsh). b) Der Kläger hat weiter die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe seine Unterstützungshandlungen bewusst (auch) zugunsten der inkriminierten Ziele des Vereins vorgenommen, nicht schlüssig in Frage gestellt.
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend festgestellt, ob für ihn durch die Teilnahme oder Anmeldung von Demonstrationen mit rein humanitären Zwecken erkennbar eine Unterstützung der PKK oder des e.V. erfolgt sei oder ob er eine etwaige Unterstützungshandlung auch gewollt habe. Er habe weder den e.V. noch die PKK öffentlich befürwortet. Vielmehr habe er selbst bei den Kundgebungen die vereinzelten Verstöße wie das Verwenden des Bildnisses Öcalans oder von PKK-Flaggen bei einzelnen Teilnehmenden unterbunden und sich damit bewusst und öffentlich gegen die PKK gestellt. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht ausreichend mit den Themen bzw. Zielen der Demonstrationen, der Unterstützung von Polizei und Ordnungsamt durch den Kläger und der Kenntnis des Klägers von den Strukturen des e.V. auseinandergesetzt. Andernfalls wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger die humanitären Zwecke des e.V. unterstützt habe, auf keinen Fall aber die inkriminierten Ziele der PKK oder etwaiger Ausführungsorgane. Bei den Themen der Demonstrationen habe es sich unter keinen Umständen um typische Themen der PKK gehandelt, zumal diese vornehmlich in der Türkei agiere, und auch nicht um Ziele des e.V. Es seien ausschließlich humanitäre, friedensorientierte und gewaltlose Zwecke gewesen, die er verfolgt habe.
Mit diesen Ausführungen legt der Kläger nicht dar, dass das Verwaltungsgericht eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen oder eine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Beurteilung vorgenommen hätte.
Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Frage, ob der Kläger bewusst zum Vorteil der Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG handeln wollte, ausgeführt, dass dieser durch die Art und das Gewicht seiner Beteiligung gezeigt habe, dass eine dauerhafte Identifikation mit den Zielen des e.V. vorlag. Er sei in mehreren Fällen in den Prozess der Anmeldung bzw. Organisation von durch den e.V. ausgerichteten Veranstaltungen eingebunden gewesen und habe mit seiner Stellung als Ansprechpartner für die Polizei eine gewichtige Rolle eingenommen, die weit über die bloße Veranstaltungsteilnahme hinausging (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks). Nach der Aussage des Zeugen, dass niemand als Anmelder einer Versammlung ausgewählt werde, dem man nicht vertraue, da der Verein einen Verantwortlichen wünsche, der im Sinne des Vereins handele, sei davon auszugehen, dass der Kläger das Vertrauen von obersten Funktionären des Vereins genossen habe und es ihm aus dieser Position möglich gewesen sei, eigene Versammlungen anzumelden und so inkriminierte Ziele des Vereins in die Öffentlichkeit zu tragen. Sein Einwand, dass er durch die Ermöglichung der Demonstrationen nicht von seinem Willen getragen auch die inkriminierten Ziele des Vereins, sondern lediglich einzelne politische und die humanitären Ziele des Vereins habe unterstützen wollen, verfange bereits für sich nicht, erst recht aber nicht in Zusammenschau mit den Anhaltspunkten zu weiteren Aktivitäten des Klägers (S. 9 des Urteilsabdrucks). Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger in den Jahren 2017 und 2019 auch in den sog. „Volksrat“ bzw. „NAV-DEM-Rat“ oder „Volksparlament“ der PKK gewählt worden und bis mindestens April 2022 dort Mitglied gewesen sei, und dass sein Facebook-Account Aktivitäten enthalte, die auf eine Nähe zur PKK hinweisen würden. Sein Vorbringen, die Versammlungen nur deshalb besucht zu haben, um für humanitäre Ziele einzutreten, sei dem Kläger in der Gesamtschau daher nicht abzunehmen, sondern stelle eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung dar (S. 13 des Urteilsabdrucks). Aufgrund der engen organisatorischen Einbindung in den e.V. sei zudem davon auszugehen, dass er bei Vornahme der Unterstützungshandlungen die engen Verflechtungen von PYD/YPG und PKK kannte und er durch seine Unterstützungshandlungen zugunsten des e.V. die einbürgerungsschädlichen Ziele der PKK bewusst mitgetragen habe. Es sei zudem den glaubhaften Angaben des Zeugen zu folgen, wonach ein Mensch mit kurdischem Migrationshintergrund, der den e.V. besuche, sofort den PKK-Bezug erkennen könne, da es Bilder von Märtyrern an den Wänden gebe und häufig auch PKK-Flaggen dort hingen. Weiter würde etwa der Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes gefeiert werden. Eine rein zufällige Nähe des Klägers zur PKK bzw. ihren Ausführungsorganen könne ihm daher im Wege der Gesamtschau nicht abgenommen werden (S. 14 f. des Urteilsabdrucks).
Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts wahrt die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung. Es ist nicht nur nicht offensichtlich sachwidrig bzw. willkürlich, sondern sogar naheliegend, dass dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich ein Einbürgerungsbewerber mehrfach als Anmelder und Leiter für Demonstrationen und Veranstaltungen eines der PKK zuzurechnenden Vereins zur Verfügung gestellt hat, und sich sogar in der PKK zuzurechnende Gremien („Volksparlament“) für Bremen wählen ließ, er sich dauerhaft auch mit den einbürgerungsschädlichen Zielen dieses Vereins identifiziert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in den Verfügungen des Ordnungsamtes, die in Bezug auf die von dem Kläger angemeldeten Versammlungen ergangen sind, auch ausgeführt wird, dass der e.V. die Anlaufstelle für PKK-Funktionäre und -Sympathisanten sei und bereits auf einer Vielzahl von Veranstaltungen des e.V. Kennzeichen, Embleme und Fahnen der verbotenen PKK gezeigt worden seien (s. Bescheide v. 10.05., vom 01.08. und vom 16.10.2017). Soweit ihm die vergangenen Verfehlungen bei Veranstaltungen und der Inhalt der Bescheide bekannt waren, musste ihm auch zwangsläufig die Nähe des e.V. zur PKK bekannt sein. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der e.V. nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung einnimmt, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehört, von dessen Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKKnahen Vereine der Region abhängig sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bremen 2024, Der Senator für Inneres und Sport, S. 153, https://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verfassungsschutzbericht%202024.pdf). Welche Bestrebungen der e.V. verfolgt, war auch bereits zum Zeitpunkt der Unterstützungshandlungen des Klägers bekannt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016, Der Senator für Inneres, S. 78 ff., https://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/VSB%202016_Aktualisierte%20Version.pdf). Vor dem Hintergrund der jährlich veröffentlichen Verfassungsschutzberichte dürfte es auf der Hand liegen, dass derjenige, der zugunsten des e.V. Unterstützungshandlungen vornimmt, weiß, dass er damit zugleich auch mittelbar die PKK unterstützt.
c) Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz auch nicht durch die Annahme verletzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte eine Wahl des Klägers in den Jahren 2017 und 2019 in den sog. „Volksrat“ bzw. „NAV-DEM-Rat“ oder „Volksparlament“ der PKK rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht durfte seine Überzeugungsbildung insoweit auf die verschriftlichen Informationen des Landesamts für Verfassungsschutzes dazu und die Angaben des Zeugen zu den Hintergründen der Wahlen stützen. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehindert, bei ihrer Urteilsfindung einfache Behördenzeugnisse einer Verfassungsschutzbehörde, die Feststellungen der Behörde, deren Mitarbeitenden oder ihrer Informanten wiedergeben, zu Beweiszwecken zu verwerten. Bei Behördenzeugnissen handelt es sich um sog. sekundäre Beweismittel. Sie lassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse zwar nicht näher erkennen; dies nimmt den Behördenzeugnissen jedoch nicht jeglichen Beweiswert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dann, wenn die Identität der nachrichtendienstlichen Quelle nicht wiedergegeben wird, keine Möglichkeit besteht, die persönliche Glaubwürdigkeit des unbekannt bleibenden Verfassungsschutzmitarbeiters oder -informanten zu überprüfen (HessVGH, Urt. v. 16.11.2011 – 6 A 907/11, juris Rn. 56). Dies ist bei der Bestimmung des Beweiswertes des schlichten Behördenzeugnisses zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7.19, juris Rn. 55; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13.07, BVerwGE 131, 171-186 = juris Rn. 30). Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es indes nur dann, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7.19, juris Rn. 55; OVG Bremen, Urt. v. 18.09.2024 – 2 LB 316/22, juris Rn. 90). Ein solches substantiiertes Bestreiten der sich aus den Erkenntnismitteilungen des Landesamts für Verfassungsschutz ergebenden Tatsachen – Wahl des Klägers in den „PYD“ Rat für die Region Bremen im Mai 2017 (Bl. 16 ff. Behördenakte) und Neuwahl des kurdischen Volksparlamentes Bremen am 14.04.2019 durch Mitglieder des e.V. und Wahl des Klägers in der Gruppe der Jugendlichen (Bl. 50 ff. Behördenakte) –, das geeignet wäre, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wird durch den Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht mit Erfolg geltend gemacht. Der Kläger hat die aus den verwerteten Behördenzeugnissen ersichtlichen Tatsachen nicht substantiiert dadurch bestritten, dass er vorgetragen hat, er habe sich im Jahr 2022 lediglich zweimal in den Räumlichkeiten des e.V. aufgehalten, was durch den Zeugen bestätigt worden sei, eine Tätigkeit im „Volksparlament“ setze aber eine regelmäßige Anwesenheit voraus. Aus dem Vorbringen, dass er sich im Jahr 2022 nur noch selten in den Räumlichkeiten des e.V. aufgehalten habe, folgt bereits aufgrund des abweichenden Zeitraums noch nicht einmal ein gegen seine Wahl in den Jahren 2017 und 2019 in die genannten Gremien sprechendes Indiz. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen den weitergehenden Vorwürfen durch die Beklagte – nicht angenommen, dass tatsächliche Anhaltpunkte eine Wahl des Klägers in das „Volksparlament“ auch im Jahr 2022 rechtfertigten.
Ein substantiiertes Bestreiten der sich aus den Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz ergebenden Erkenntnisse ist weiter auch nicht in den Einwänden des Klägers gegen seine Identifikation als Teilnehmer der Wahl im Mai 2017 mittels einer Wahllichtbildvorlage durch drei unbenannte Zeugen zu sehen (Bl. 20 ff. der Behördenakte). Der Kläger rügt mit seinen Ausführungen zu der angeblich „suggestiven Wirkung“ von Lichtbildvorlagen die Überzeugungsbildung des Gerichts. Er macht jedoch keine hinreichend konkreten und nachprüfbaren Angaben dazu, warum sich die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben zu seiner Wahl im Mai 2017 tatsächlich so nicht zugetragen haben. Die mit den Ausführungen zu einer angeblichen Suggestivwirkung von Lichtbildvorlagen in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen bezieht sich zudem – soweit ersichtlich – allein auf den geringen Beweiswert eines Wiedererkennens aufgrund von Einzellichtbildvorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2022 – 2 StR 442/21, juris Rn. 19 m.w.N.). Unabhängig davon obliegt die Beurteilung des Beweiswerts eines Wiedererkennens aufgrund von Wahllichtbildvorlagen dem Tatgericht (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – 2 StR 442/21, juris Rn. 19). Der Kläger legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus den übermittelten Informationen folgten zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wahl des Klägers im Mai 2017, insoweit unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen worden wäre. d) Letztlich stellt der Kläger auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass eine glaubhafte Abwendung von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen bereits daran scheitere, dass er schon nicht eingeräumt habe, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben, nicht schlüssig in Frage.
Soweit der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des VG Würzburg (v. 20.11.2023 – W 7 K 22.1009) geltend macht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Abkehr sei nur dann möglich, wenn die Unterstützung der inkriminierten Ziele zugegeben worden sei, sei ersichtlich falsch, dringt er hiermit nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Kläger für ein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (vgl. Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1/11, juris Rn. 47). Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt (s. S. 15 f. des Urteilsabdrucks). Selbst der Kläger zitiert in seinem Begründungsschriftsatz die entsprechende Passage aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.05.2016 – 1 B 55/16, BecksRS 2016, 46325, Rn. 4). Darüber hinaus führt auch das VG Würzburg in seinem Urteil vom 20.11.2023 im Anschluss an die von dem Kläger zitierte Stelle aus, dass der Ausländer die Unterstützung in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten müsse (W 7 K 22.1009, juris Rn. 39). Aus welchen Gründen dieser Maßstab im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommen dürfe, wird durch den Kläger nicht weiter dargelegt. Es führt lediglich aus, es könne nur darauf ankommen, ob der Kläger die Unterstützung für e.V. eingestellt habe.
Dass das Verwaltungsgericht im Folgenden im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau keine weitergehende Begutachtung von Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat der Einbürgerungsbewerber bereits nicht eingeräumt, früher eine inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben oder bestreitet er dies auch weiterhin, bedarf es bei der Prüfung der Glaubhaftmachung des Sich-Abwendens keiner weitergehenden Begutachtung des bisherigen einbürgerungsschädlichen Verhaltens. Fehlt es dem Betroffenen an einer Einsicht des bisherigen Verhaltens oder wird dieses Verhalten bagatellisiert, kann bereits aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist.
2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28).
Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage aus, auf die es zur fallübergreifenden Klärung ankommen könnte. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
„ob aufgrund von „Likes“ auf Social-Media-Plattformen ohne Weiteres auf eine Unterstützungshandlung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG geschlossen werden kann“, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr ist der Bedeutungsgehalt eines „Likes“ nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Ob derartige Angaben z.B. unter Beiträgen von der PKK nahestehenden Organisationen oder Inhalten mit PKK-Bezug eine Unterstützung der Organisation selbst einschließlich ihrer inkriminierten Bestrebungen zum Ausdruck bringen, ist unter einzelfallbezogener Würdigung von Bedeutungsgehalt und Reichweite der jeweiligen Unterstützungshandlungen unter Auswertung der Kenntnis- und Motivlage des Einbürgerungsbewerbers zu ermitteln und damit nicht abstrakt klärungsfähig (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 – 2 LA 398/21, juris Rn. 19). Nichts anders bringt im Übrigen auch das Zulassungsvorbringen zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass die Bedeutung eines „Likes“ im Einzelfall zu bewerten und abhängig von dem jeweiligen Beitrag bzw. Inhalt, auf den es sich bezieht, sei.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die angegriffene Entscheidung beruht, zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Kläger rügt diesbezüglich lediglich, es sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits klar gewesen, „dass Abdullah Öcalan die Auflösung der PKK kolportiert habe“ und er (der Kläger) habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass die Mitglieder der PKK diesem Aufruf folgen würden. Die Unterstützung einer Organisation, die keine inkriminierten Ziele (mehr) verfolge, sei für die Frage einer Einbürgerung jedoch unerheblich, so dass es sich auch um entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt habe. Gleichwohl sei sein Vortrag durch das Verwaltungsgericht vollständig außer Acht gelassen worden.
Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2025 – 8 C 6.25, juris Rn. 2; Urt. v. 21.07. 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.).
Gemessen daran lässt das Zulassungsvorbringen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör erkennen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Frage übergangen hätte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 hatte Abdullah Öcalan erst unlängst (nämlich am 27.02.2025) zur Selbstauflösung der PKK aufgerufen; die Verkündung der formalen Auflösung erfolgte dann erst am 12.05.2025 (vgl. Gülistan Gürbey, Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden, vom 16.06.2025, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-der-pkk-k-einechance-auf-frieden/). Bei Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war mithin bereits bei objektiver Betrachtung die Annahme einer Beilegung des über Jahrzehnte währenden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK mit der Folge einer nachhaltigen Einstellung terroristischer Aktivitäten durch die PKK fernliegend (vgl. VGH BW, Urt. v. 27.01.2026 – 11 S 1972/24, juris Rn. 121). Das Unterlassen des Verwaltungsgerichts, sich mit dem (im Übrigen auch nicht aktenkundigen) Vortrag des Klägers, er gehe davon aus, dass dem Aufruf Öcalans Folge geleistet werde, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, stellt damit ersichtlich kein Übergehen von Beteiligtenvorbringen von zentraler Bedeutung zu einer nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Frage dar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 VermG
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