Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 29.06.2026 – 2 B 62/26

Ausländerrecht
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 1 AufenthG § 15a Abs 1 S 6

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 13. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Guinea. Nach eigenen Angaben reiste er am 30.04.2025 nach Deutschland ein, ohne im Besitz eines gültigen Passes oder eines Visums zu sein. Zunächst meldete er sich in Bremen bei einer Jugendhilfeeinrichtung der Antragsgegnerin als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Das Amt für Soziale Dienste beendete mit Bescheid vom 27.05.2025 die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller als volljährig einschätzte. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (3 V 3047/25).

Am 25.05.2025 wurde der Antragsteller von der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen persönlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Als Grund für seine Einreise gab er an, an Tuberkulose erkrankt zu sein und in Spanien, wo er sich zuvor aufgehalten habe, nicht behandelt worden zu sein. Ein Arzt im Krankenhaus in Deutschland habe ihm gesagt, er solle zur Behandlung in Bremen bleiben. Er wolle aber auch sonst nicht aus Bremen weg. Er reichte den Entlassungsbrief eines Klinikums vom 14.04.2025 über einen stationären Aufenthalt wegen des dringenden Verdachts einer unkomplizierten Lungentuberkulose vom 07. bis zum 14.05.2025 nach.

Mit Bescheid vom 01.08.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes B. in A. zu, drohte ihm die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an, falls er der Verteilungsentscheidung nicht bis zum 08.08.2025 nachkomme, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an.

Gegen den Verteilungsbescheid hat der Antragsteller am 20.08.2025 Klage (4 K 2971/25) erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (4 V 2972/25). Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, dass er minderjährig sei und deswegen nicht der Verteilung gemäß § 15a AufenthG unterliege. Nachdem die Antragsgegnerin schriftsätzlich erklärt hatte, die Vollziehung der Verteilentscheidung bis zu einer Entscheidung im gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme gerichteten Eilverfahren auszusetzen, haben die Beteiligten das Eilverfahren 4 V 2972/25 übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein durch das Familiengericht eingeholtes Altersschätzungsgutachten vom 14.10.2025 ergab für den Antragsteller sodann ein absolutes Mindestalter von 19 und ein wahrscheinlichstes Alter von 22 Jahren. Daraufhin drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 19.12.2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an, sollte er der Verteilungsentscheidung vom 01.08.2025 nicht bis zum 23.12.2025 freiwillig nachkommen.

Am 22.01.2026 hat der Antragsteller erneut die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid vom 19.12.2025 beantragt. Er hat nunmehr vorgetragen, dass er psychisch erkrankt sei, sich in psychologischer Behandlung befinde, und der Verteilung daher zwingende Gründe bzw. zumindest ein Vollstreckungshindernis entgegenstünden. Es bestehe die Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zu suizidalen Handlungen, wenn er der Verteilung Folge leisten müsse. Dazu hat er die Stellungnahme eines Psychologen und einer Ärztin vom 20.01.2026 über eine ambulante Behandlung mit insgesamt 13 Gesprächsterminen zwischen dem 23.07.2025 und dem 06.01.2026 in der Institutsambulanz eines Klinikums in Bremen mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode vorgelegt. Mit Beschluss vom 13.02.2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zuweisungsentscheidung und die Zwangsmittelandrohung abgelehnt. Der Antragsteller habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung keinen seiner Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Er habe insbesondere bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgetragen, psychisch erkrankt zu sein. Die diagnostizierte Tuberkulose stehe einer Verteilung nicht entgegen. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ein Vollstreckungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vorliege. Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergebe sich zur Überzeugung der Kammer nicht das Vorliegen ernsthafter Gesundheitsgefahren bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilungsentscheidung. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich gegenwärtig von akuter Suizidalität glaubhaft distanziere und das Vollbild einer schweren Depression nicht erfüllt habe. Wieso eine Umverteilung nach A. für den Antragsteller gleichbedeutend mit einer Abschiebung in seine Heimat sei, wie er gegenüber seinen Behandlern geltend gemacht hat, sei nicht nachvollziehbar und werde seitens des Antragstellers auch nicht weiter erklärt. Eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei in A. oder im nahe gelegenen C. im Bedarfsfall möglich. Eine schützenswerte Patientenbeziehung werde durch die Stellungnahme nicht konkret dargelegt.

Der Antragsteller hat gegen den am 13.02.2026 zugestellten Beschluss am 27.02.2026 Beschwerde erhoben. Mit seiner Beschwerdebegründung beruft er sich weiterhin auf die Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands für den Fall der Vollstreckung der Verteilungsentscheidung.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder, dass „zwingende Gründe“ (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) einer Verteilung des Antragstellers nach A. entgegenstehen, noch, dass einer Vollstreckung der Verteilungsentscheidung Hindernisse entgegenstehen, die zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führen.

1. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe zwingende Gründe gegen eine Verteilung nicht bzw. jedenfalls nicht rechtzeitig – d.h. vor der Veranlassung der Verteilung (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) – nachgewiesen, da davon auszugehen sei, dass die Tuberkuloseerkrankung im gesamten Bundesgebiet behandelbar sei und er sich darüber hinaus erstmals im gerichtlichen Eilverfahren auf eine psychische Erkrankung berufen habe, trägt die Beschwerde nichts vor.

2. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch hier das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Denn die Zwangsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung – wie hier – noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

Die Beschwerde legt allerdings nicht dar, dass eine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilung des Antragstellers gegeben wäre. Das Verwaltungsgericht rügt zu Recht, dass die allein vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 20.01.2026 zur Substantiierung ernsthafter Gesundheitsgefahren für den Fall der Vollstreckung der Verteilungsentscheidung nicht ausreicht. Darin werden dem Antragsteller eine Posttraumatische Belastungsstörung, die auf näher beschriebene Fluchterfahrungen zurückgeführt wird, und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Der Antragsteller wird als von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert beschrieben, zugleich werden „bei gegenwärtiger Steuerungs- und Absprachefähigkeit suizidale Handlungen bei weiteren Objektverlusten“ als „denkbar“ bezeichnet. Weder wird der sich daraus ergebende Widerspruch erläutert, noch werden Ausführungen dazu gemacht, was unter „weiteren Objektverlusten“ zu verstehen ist, oder konkretisiert, woraus sich das lediglich als „denkbar“ bezeichnete Risiko suizidaler Handlungen konkret ergeben soll. Soweit die Stellungnahme die Eigenangabe des Antragstellers wiederholt, eine Umverteilung nach A. sei für ihn gleichbedeutend einer Abschiebung nach Guinea und er wolle lieber tot sein als abgeschoben zu werden, findet eine eigene Bewertung der Belastbarkeit dieser Aussage durch die Behandelnden in der Stellungnahme nicht statt. Es erscheint indes vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller nach den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme glaubhaft von Suizidalität distanziere und ihm nach dem klinischen Eindruck keine schwerwiegende Depression diagnostiziert werden könne, in hohem Maße unplausibel, dass er nicht zwischen der Verteilung in das rund 100 km entfernte A. und einer Abschiebung nach Guinea differenzieren können will. Die Stellungnahme geht zudem nicht auf die Möglichkeiten einer Weiterbehandlung in B. ein. Es wird zwar beschrieben, dass eine schützenswerte therapeutische Beziehung gegeben sei, Ausführungen dazu, dass ein Therapeutenwechsel zu einer ernsthaften Verschlechterung der psychischen Verfassung des Antragstellers führen könnte, wie dies zur Annahme eines Vollstreckungshindernisses erforderlich wäre, fehlen indes. Zudem ist der Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, wie die Behandlung des Antragstellers konkret erfolgt bzw. in der Vergangenheit erfolgt ist. Vielmehr wird auf ein „unreifes Krankheitskonzept“ des Antragstellers bei bestehender Behandlungsbereitschaft verwiesen. Das spricht gegen die Annahme einer Behandlung, auf deren Fortbestand der Antragsteller zum Erhalt seiner Gesundheit angewiesen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Bremen in 2 B 62/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten