Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2009 – 2 B 244/09
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- BremSchulVwG § 6 Abs 2 BremSchulVwG § 6 Abs 4
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in das Kippenberg Gymnasium, hilfsweise in das Alte Gymnasium.
Nachdem die Eltern der 10 Jahre alten Antragstellerin zu 1. die Aufnahme ihrer Tochter in die 5. Jahrgangsstufe des Kippenberg Gymnasiums, hilfsweise des Alten Gymnasiums oder des Hermann-Böse-Gynasiums beantragt hatten, teilte ihnen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Bescheid vom 20.04.2009 mit, dass ihre Tochter keiner ihrer Wunschschulen zugeordnet werden könne, sondern dem Gymnasium Horn zugewiesen werde.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, der sich auf die Aufnahme in das Kippenberg Gymnasium, hilfsweise in das Alte Gymnasium beschränkte, wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2009 als unbegründet zurück. Darin wird im Wesentlichen
begründet, dass und warum die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf Aufnahme in das Kippenberg Gymnasium habe. Zum Zweitwunsch der Antragstellerin zu 1. enthält der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen.
Dagegen haben die Antragsteller am 09.06.2009 Klage erhoben, über die bisher noch nicht
entschieden worden ist, und haben am 18.06.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Sie haben beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab Beginn des
Schuljahres 2009/2010 in der 5. Klasse des Kippenberg Gymnasiums,
hilfsweise des Alten Gymnasiums,
zu beschulen
... Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2009 den Antrag abgelehnt.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27.07.2009 erhobenen Beschwerde.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen vom 10.07.2009 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Antragstellerin zu 1. einstweilen ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 in der 5. Klasse des Kippenberg
Gymnasiums,
hilfsweise des Alten Gymnasiums,
zu beschulen,
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrages erfolglos.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung sich das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
Das Recht der Erziehungsberechtigten, die Schule auszuwählen, die ihr Kind nach dem Besuch der Grundschule besuchen soll, ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG). Für das vorliegende, die Aufnahme für das Schuljahr 2009/2010 betreffende
Verfahren, findet gemäß Artikel 2 Nr. 30 (§ 93 BremSchVwG) des Gesetzes zur Änderung
schulrechtlicher Bestimmungen vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) das Bremische
Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2005 (Brem.GBl. S. 280 – SaBremR 223-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 151) und zuletzt berichtigt durch Bekanntmachung vom v. 29.10.2008 (Brem.GBl. S. 358) Anwendung.
Das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG wird in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG für den Fall eingeschränkt, dass die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit
übersteigt. Die Festsetzung der Aufnahmekapazität der einzelnen Bildungsgänge erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG durch die Stadtgemeinden als kommunale Schulträger. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazitäten bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG. Danach sind im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG kann dieser Maßstab durch eine Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden, in der die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen geregelt werden. Zuständig für den Erlass der
Rechtsverordnung ist die Senatorin für Bildung und Wissenschaft als Landesbehörde (§ 93
BremSchVwG). Eine solche Rechtsverordnung liegt nicht vor. Das hat zur Folge, dass die Festsetzung der Aufnahmekapazität ausschließlich und unmittelbar an § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG zu messen ist. Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des OVG Bremen vom 15.08.2008 - 1 B 370/08 - u. a. Altes Gymnasium und vom 12.09.2009 – 1 B 391/08 – Kippenberg Gymnasium).
Zur Konkretisierung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG hat die Antragsgegnerin Verwaltungsvorschriften erlassen, nämlich die „Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10“ (vom 05.02.2009).
Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen gegen die Entscheidung der
Antragsgegnerin und den erstinstanzlichen Beschluss führen nicht zum Erfolg.
Die Antragsteller haben weder Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in das Kippenberg Gymnasium (1.) noch in das Alte Gymnasium (2.).
1.
a) Die Antragsgegnerin hat die Kapazität des Kippenberg Gymnasiums für die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2009/2010 auf 165 Personen festgesetzt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass 5 Klassen zu je 33 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können. Für Wiederholer hat sie 4 Plätze
freigehalten. Hierdurch wurde die Kapazität für die neu aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 161 gemindert.
Die vorgenommene Kapazitätsfestsetzung ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, zur Aufnahme weiterer Schüler in das Kippenberg
Gymnasium einen zusätzlichen Klassenverband zu schaffen. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 – 1 B 391/08 – unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom
15.08.2008 a. a. O. und vom 10.02.2005 – 1 B 463/04). Zu Unrecht meinen die Antragsteller, das Gericht greife hier eine Rechtsprechung aus dem Land Niedersachsen auf. Dass den Stadtgemeinden als Schulträger ein Ermessen bei der Bereitstellung von Ressourcen zusteht, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Dies relativiert sich auch nicht dadurch, dass der Schulträger durch dieselbe Behörde repräsentiert wird, die auch über die Schulzuweisung entscheidet.
Die Rechtsauffassung der Antragsteller, aus einem faktischen Leerlaufen des § 6 Abs. 6 AufnahmeVO im Falle des Aufnahmeverfahrens am Kippenberg Gymnasium ergebe sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dort zusätzliche Parallelklassen einzurichten, findet im Bremischen
Schulverwaltungsgesetz keine hinreichende Stütze. Dem Prinzip der stadtweiten Anwählbarkeit wird durch § 6 Abs. 2 AufnahmeVO Rechnung getragen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG in Satz 2 dieser Vorschrift und der Gewichtungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 BremSchVwG seine Schranken findet.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt haben könnte, liegen nicht vor. Die Antragsteller können nicht mit Erfolg geltend machen, die
Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, angesichts der Zahl der Bewerber für einen Platz in der 5. Jahrgangsstufe, Bewerber für die 11. Jahrgangsstufe abzuweisen. Abweisen darf die Schule Bewerber für die gymnasiale Oberstufe nach § 9 Abs. 3 und 4 AufnahmeVO lediglich nach Maßgabe der Kapazität der jeweiligen Gymnasialen Oberstufe und deren Profilangebot. Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe legt die Schule ihr Wahlpflicht-, Profil-, Fach- und
Kursangebot nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit den benachbarten Oberstufen fest. Ihr ist danach nicht vorgeschrieben bei der Kapazitätsfestsetzung für ihre gymnasiale Oberstufe die (zu erwartende) Bewerberzahl für die 5. Klassenstufe zu
berücksichtigen.
Dass angesichts der vorhandenen Schülerzahl in den übrigen Klassenstufen im Kippenberg
Gymnasium keine weiteren Klassenräume für eine zusätzliche 5. Klasse vorhanden sind, weil auch sämtliche kleineren Klassenräume für die Oberstufenschüler benötigt werden, wird im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt. Dies übersieht die Beschwerde. Die Umsetzung des Vorschlages der Antragsteller, bisher anderweitig genutzte Räume zu Klassenräumen umzubauen oder umzumöblieren, hätte zur Voraussetzung, dass die bisherige Nutzung ersatzlos wegfallen könnte, ohne dass hierdurch der Schulbetrieb beeinträchtigt würde. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Begrenzung der 5 Klassenverbände auf jeweils 33 Schülerinnen und Schüler ist nicht zu
beanstanden. Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit auf die Richtlinien vom 05.02.2009. Diese setzen selbst keine Klassengrößen fest (Ziffer 1), sondern enthalten (in Ziffer 2) „Richtfrequenzen“ und „Bandbreiten“ für einzelne „Schularten“. Für Gymnasien hat die Antragsgegnerin die Richtfrequenz auf 30 und die Bandbreite auf 23-33 Schüler und Schülerinnen festgesetzt. Diese Bandbreite, die die höchste aller vorgesehenen Bandbreiten ist, hat die Antragsgegnerin hier voll ausgeschöpft. Die Festsetzung beruht auf der in den Richtlinien zum Ausdruck kommenden pädagogisch fachlichen Bewertung der hierfür im Lande Bremen zuständigen und mit besonderer Kompetenz ausgestatteten Behörde. Konkrete Anhaltspunkte für eine pädagogisch vertretbare höhere Kapazitätsfestsetzung sind, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung, nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 12.09.2008 (a. a. O.)). Die bremische Festsetzung der Kapazitätsgrenze liegt im Bundesvergleich im obersten Bereich. Nach einer Zusammenstellung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die Vorgaben der Klassenbildung für das Schuljahr 2008/2009 (Stand 04. März 2009,
http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Statistik/Klassenbildung_2008.pdf) liegt in keinem Bundesland der Klassenteiler bzw. die Obergrenze für die einzelne Klasse für die 5. Klassenstufe Gymnasium bei über 33 Schülern. Weiterhin sind die Antragsteller den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 29.07.2009 zur Stützung einer pädagogisch begründeten
Obergrenze von 33 Schülerinnen und Schülern nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn die Antragsteller vorbringen, es würden bereits in den bisherigen 5. Klassen jeweils 34 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, beschreibt dies allenfalls die pädagogische Realität, jedoch nicht die Erfüllung des gesetzlich maßgeblichen pädagogischen Anspruchs des Bildungsganges.
Da die Aufnahmekapazität schon aus Gründen des pädagogischen Anspruchs auf 33 Personen pro Klasse beschränkt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob angesichts der vorhandenen Raumgrößen noch zusätzliche Schüler in eine Klasse aufgenommen werden könnten.
Nach den eingangs genannten gesetzlichen Maßstäben ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der ihr übertragenen Aufgabe der Kapazitätsfestsetzung den jeweiligen
pädagogischen Anspruch des Bildungsganges Gymnasium berücksichtigt hat. Da sich die Maßstäbe für die Kapazitätsfestsetzung schon aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG ergeben, ist es unschädlich, wenn die Antragsgegnerin dies durch Verwaltungsanweisung konkretisiert hat. § 6 Abs. 2 Satz 1
BremSchVwG schreibt eine bestimmte Rechtsform für die Festsetzung der Kapazitäten durch die Stadtgemeinden nicht vor.
b)
Hinsichtlich des wegen der die Kapazität übersteigenden Nachfrage durchgeführten Auswahlverfahrens haben die Antragsteller in der Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Dass an der nach § 6 Abs. 2 AufnahmeVO vorzunehmenden Verlosung von 20% der zur Verfügung stehenden Plätze alle Bewerber teilgenommen haben, entspricht der in der Aufnahmeverordnung getroffenen Regelung, denn diese sieht eine Beschränkung auf die nicht von § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO erfassten Bewerber nicht vor. Dass diese in der Aufnahmeverordnung vorgesehene Verfahrensweise nicht gegen höherrangiges Recht - insbesondere nicht das Gebot der
Chancengleichheit - verstößt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet. Es hat u. a. ausgeführt, der Verordnungsgeber habe zu entscheiden, wie die in § 6 Abs. 6 BremSchVwG
vorgesehene Gewichtung zu erfolgen habe. Gleichheitswidrig wäre das Losverfahren erst dann, wenn ein Teil der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Losverfahrens auf derselben Stufe eine mehrfache Chance bekämen, was vorliegend nicht der Fall sei. Da die Antragsteller sich mit dieser Begründung nicht substantiiert auseinandergesetzt haben, kann hierauf verwiesen werden. Die Beschwerde verkennt, dass § 6 Abs. 6 Satz 1 BremSchVwG nicht (nur) zu einer Quotierung hinsichtlich bestimmter Bewerbergruppen, sondern auch zu einer Gewichtung im Verhältnis dieser Gruppen zueinander ermächtigt.
2.
Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig. Zwar begründet die Formulierung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2009 Zweifel am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller. Dessen Überschrift und Begründung setzen sich lediglich mit der Aufnahme der
Antragstellerin zu 1. zum Kippenberg Gymnasium auseinander, nicht dagegen mit der Aufnahme zum Alten Gymnasium, gleichwohl wurde laut Tenor des Widerspruchsbescheides der mit Schreiben vom 25.05.2009 erhobene Widerspruch der Antragsteller, der sich insgesamt gegen den Bescheid vom 20.04.2009 richtete, ohne Einschränkung zurückgewiesen. Insbesondere angesichts des Vorbringens der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt ist, dem Hilfsantrag abzuhelfen.
Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Alte Gymnasium.
a)
Soweit die Antragsteller meinen, die in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums verstießen z. T. gegen höherrangiges Recht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) zur Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht ausführlich Stellung genommen und insbesondere auch festgestellt, dass das in § 6 Abs. 2 AufnahmeVO
vorgesehene Losverfahren nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Darauf wird verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass, diese
Rechtsprechung in Frage zu stellen oder zu ergänzen. Im erwähnten Beschluss vom 12.09.2008 ist ausgeführt, dass die Teilnahme aller Bewerber am Losverfahren der Stufe 1 keine ungerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Kinder darstellt, die nicht zu den privilegierten Gruppen (vgl. § 6 Abs. 4,5 oder 6 Satz 2 AufnahmeVO) zählen.
b)
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stärke der künftigen vier 5. Klassen am Alten Gymnasium auf jeweils 30 Schülerinnen und Schüler festgesetzt worden ist.
Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, das pädagogische Konzept des Alten Gymnasiums erfordere eine Begrenzung auf 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse. Es handele sich beim Alten Gymnasium um eine Ganztagsschule, die einem vertieften pädagogischen Konzept folge und aufgrund dessen einen gegenüber anderen Gymnasien erhöhten Raumbedarf habe. § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG stehe dem nicht entgegen. Soweit dort von einem pädagogischen Anspruch „des Bildungsganges“ die Rede sei, beruhe dies darauf, dass man bei dieser Formulierung Schulen mit mehreren parallelen Bildungsgängen (Schulzentren) im Blick gehabt habe. Bei zutreffender Auslegung erlaube die Vorschrift auch eine Anpassung der Klassengrößen an den pädagogischen Anspruch der Schule.
Für diese Sichtweise spricht, dass es in der Neufassung, die § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG durch das Änderungsgesetz vom 23.06.2009 erhalten hat, nunmehr ausdrücklich heißt, dass für die
Kapazitätsfestsetzung u. a. „der jeweilige pädagogische Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge“ maßgebend ist. Auch weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass nur diese Auslegung die Möglichkeit eröffnet, die Kapazität an die Entwicklung spezieller pädagogischer Konzepte einzelner Schulen anzupassen.
Abschließend zu entscheiden brauchte der Senat die Streitfrage nicht. Denn die Begrenzung der Schülerzahl für das kommende Schuljahr 2009/2010 ist jedenfalls aufgrund der „räumlichen
Möglichkeiten“ des Alten Gymnasiums gerechtfertigt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.08.2008 (Az. 1 B 370/08) für das Schuljahr 2008/2009 entschieden, dass die Aufnahmefähigkeit des Alten Gymnasiums nicht mit 30 Schülerinnen und Schülern für vier Klassenverbände der 5. Jahrgangsstufe erschöpft ist. Für das kommende Schuljahr 2009/2010 stellt sich die Situation jedoch in tatsächlicher Hinsicht anders dar.
Wie die Antragsgegnerin glaubhaft vorgetragen hat, werden die 5. und 6. Jahrgänge in einem
Seitenflügel des vom Schulzentrum Walle und dem Alten Gymnasium genutzten Gebäudes „Am Wandrahm“ (ehemalige Hochschule für Künste) beschult. Die Orientierung für die Schüler sei in diesem Gebäude im Vergleich zum erheblich verwinkelteren Altbau leichter. Außerdem befänden sich hier die Stützpunkte der Lehrer (Jahrgangsteams) und Freizeiteinrichtungen der Schule. Der Unterrichts- und Pausenrhythmus sei anders als bei den älteren Jahrgängen. Nachdem die Orientierung und
Eingewöhnung nach zwei Jahren abgeschlossen sei, zögen die Schüler in die anderen Schulgebäude um.
In dem Seitenflügel stehen für die 5. und 6. Klassen acht Klassenräume zur Verfügung, und zwar vier größere (zwischen 77,25 qm und 80,53 qm) und vier kleinere (zwischen 53,11 qm und 58,44 qm). Da aufgrund der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 elf Kinder zusätzlich hatten aufgenommen werden müssen, verbleiben nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin die 5. Jahrgänge aus dem Schuljahr 2008/2009 in den größeren Räumen, so dass für die kommenden 5. Jahrgänge nur die kleineren Räume zur Verfügung stehen. Bei Zugrundelegung der Sollgrößen (2 qm pro Schüler zzgl. 10 qm vor der Tafel, bestätigt durch OVG Bremen, B. v. 17.10.1994 - I B 112/94 -) ist in diesen Räumen für Klassen mit mehr als 30 Kindern kein Platz.
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, dass in den anderen Gebäuden, die dem Alten Gymnasium zur Verfügung stehen, noch größere Klassenräume vorhanden seien. Die Unterbringung aller 5. und 6. Klassen in einem separaten Gebäudeteil ist eine auch pädagogisch begründete schulorganisatorische Entscheidung, die sich an den vorhandenen räumlichen
Möglichkeiten der Schule orientiert und deren Umfang durch die räumlichen Möglichkeiten
kapazitätswirksam begrenzt ist (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG).
Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass für die Unterbringung einer weiteren 5. Klasse in einem anderen Gebäudeteil des Alten Gymnasiums ein größerer oder auch nur ein kleinerer Raum zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, das Alte Gymnasium habe 1.142 Schülerinnen und Schüler und 39 Klassenräume. Von den Schülern gehörten 613 mit insgesamt 22 Klassenverbänden der Sekundarstufe I und 529 Schüler den 21 Oberstufenkursen der Sekundarstufe II an. Klassenverbände der Sekundarstufe I hätten aus pädagogischen Gründen alle einen festen Klassenraum, während die 529 Oberstufenschüler abwechselnd in den 17 übrigen Klassenräumen unterrichtet würden. Für den Unterricht dieser Schüler würden auch größere Klassenräume benötigt, weil die Oberstufenkurse z. T. eine Frequenz von 30 Schülern hätten. Kein einziger Raum in der Schule sei ungenutzt. Es fehlten vielmehr die für einen angemessenen Ganztagsschulbetrieb benötigten Aufenthalts- und Freizeiträume für die älteren Jahrgänge. Darüber hinaus sei die Raumnot noch (voraussichtlich bis nach den Herbstferien) dadurch verschärft, dass sieben Schulräume aufgrund nicht abgeschlossener
Renovierungsarbeiten nicht nutzbar seien. Einen Anhalt dafür, dass dieser detaillierte Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht zutreffen könnte, hat der Senat nicht. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass im Alten Gymnasium noch räumliche Kapazität für die Aufnahme weiterer Schüler vorhanden ist.
c)
Da § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchVwG - wie erwähnt - nur einen Anspruch auf Ausnutzung der
bereitgestellten Kapazitäten verleiht, kann aus dieser Vorschrift - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keine „Verpflichtung zur Eröffnung eines neuen Klassenverbandes“ abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 11.08.2009 ausgeführten Gründen. Die Antragsteller beachten insoweit die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG nicht hinreichend. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass u. a. die Einrichtung von Schulen und Schulstufen sowie die Einrichtung von Bildungsgängen „unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzieller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemeinden“ liegen.
d)
Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich des Alten Gymnasiums meinen, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, sämtliche Bewerber um die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 9 AufnahmeVO anzunehmen, ist ein Ermessensfehler weder substantiiert dargelegt noch bei Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Haupt- und Hilfsantrag betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, da nicht die Aufnahme in (irgend-) eine Schule, sondern die Aufnahme in voneinander verschiedene bestimmte Schulen begehrt wird. Da durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre, ist es gerechtfertigt, den vollen Streitwert der Hauptsache festzusetzen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.08.2008 – 1 B 408/08 -).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 BremSchVwG, § 93 BremSchVwG
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