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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2026 – 1 LA 183/26

Berufungszulassungsantrag (Asylklage - Herkunftsland: Türkei), behauptete Divergenz, Gehörsverletzung, 1 LA 183/26, Beschluss vom 19.08.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 2 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 8. Mai 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Kläger begehren u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die … und … geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der Klägerinnen zu 3. und 4., die … und … im Bundesgebiet geboren wurden. Im … reisten die Kläger zu 1. und 2. in die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte. Für die Klägerinnen zu 3. und 4. galten Asylanträge gemäß § 14a Abs. 2 AsylG a.F. als gestellt. Diese lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom … und … ab.

Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.05.2026 abgewiesen. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Sie hätten keinen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag zu einem Verfolgungsschicksal geschildert. Nicht nur weiche der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. im Kern voneinander ab, auch wichen die Angaben, welche die Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hätten, voneinander ab. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung legen sie eidesstattliche Versicherungen der Kläger zu 1. und 2. vor, in denen sie ihre Fluchtgründe erläutern und einwenden, ihr Vorbringen habe nicht als unglaubhaft gewertet werden dürfen. In der mündlichen Verhandlung habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Einzelrichter ihnen nicht geglaubt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Sie haben weder eine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Die von den Klägern erhobene Divergenzrüge greift nicht durch.

a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2020 - 9 ZB 20.30427, juris Rn. 8). Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2026 - 1 LA 115/26, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 29.01.2026 - 9 S 1594/24, juris Rn. 38).

b) Nach diesem Maßstab greift die Divergenzrüge der Kläger nicht durch.

Die Kläger benennen verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung des Willkürverbots durch gerichtliche Urteile, erläutern aber nicht ansatzweise, von welchem darin aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das angefochtene Urteil abweichen soll. Zur Begründung tragen sie lediglich vor, das Willkürverbot sei verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhe. Willkür sei im objektiven Sinn zu verstehen als Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden wolle, tatsächlich und eindeutig unangemessen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Einzelrichter habe das Recht willkürlich angewendet, indem er Widersprüchlichkeiten bzw. Auslassungen dem Kerngeschehen zurechne, obwohl es Randgeschehnisse seien. Überdies habe er sein Fragerecht nicht sachverhaltsaufklärend ausgeübt.

Mit diesem Vorbringen stellen die Kläger weder einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts einem abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des Bundesverfassungsgerichts gegenüber noch legen sie dar, dass zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift, etwa in Bezug auf das Willkürverbot, bestünde. Ein solcher Auffassungsunterschied ist auch nicht ersichtlich. Mit der gerügten fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Divergenzrüge nicht begründen.

Der Sache nach beanstanden die Kläger vielmehr eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung. Dies rechtfertigt jedoch keine Berufungszulassung im Asylverfahrensrecht gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln.

2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich außerdem, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Äußern können sich die Beteiligten nur, wenn sie den zu Grunde gelegten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kennen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33.15, juris Rn. 8). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 24 f.).

b) Hieran gemessen haben die Kläger keine Gehörsverletzung dargelegt.

aa) Wenn sie vorbringen, der Einzelrichter habe Widersprüchlichkeiten bzw. Auslassungen aus dem klägerischen Vortrag willkürlich dem Kerngeschehen zugerechnet, obwohl es eigentlich Randgeschehnisse gewesen seien und ferner unterlassen, die Eheleute mit Blick auf etwaige bei ihm bestehende Missverständnisse und Ungereimtheiten anzuhören, legen sie keine Gehörsverletzung dar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter den entsprechenden Vortrag der Kläger zu 1. und 2. nicht zur Kenntnis genommen hätte. Insbesondere hat er sie in der mündlichen Verhandlung umfassend angehört, ihre Einlassungen im Einzelnen protokolliert und sich in dem angefochtenen Urteil eingehend damit auseinandergesetzt (UA, S. 7 f.). Ob er dem Vortrag die aus Sicht der Kläger richtige Bedeutung beigemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2026 - 1 LA 257/25, juris Rn. 26).

bb) Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, wenn sie vortragen, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2. nicht von sich aus geschildert habe, wer ihre Wunden wann versorgt habe, nicht willkürlich folgern dürfen, dass die Verletzungen und Behandlungen nicht stattgefunden hätten könnten. Der Einzelrichter habe nachfragen und erkennen lassen müssen, dass er ihre Angaben nicht für glaubhaft erachte. Nur dann hätten die Kläger Anlass gehabt, weiter vorzutragen und Missverständnisse aufzuklären.

Hieraus ergibt sich nicht, dass die vorliegende Entscheidung als Überraschungsentscheidung im vorgenannten Sinne anzusehen wäre. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Hinweispflicht des Richters zur beabsichtigten Beweiswürdigung und Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einen zuvor nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einzelrichter den Klägern gegenüber in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hätte, dass er ihre Angaben für glaubhaft erachte. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung umfassend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden (vgl. S. 2 bis 7 der Sitzungsniederschrift). In dem angefochtenen Urteil hat sich der Einzelrichter sodann mit ihren Aussagen im Einzelnen auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht bestehenden Widersprüche nachvollziehbar aufgezeigt. Während der Kläger zu 1. angegeben habe, die Klägerin zu 2. nachts bzw. im Dunkeln abgeholt zu haben, habe die Klägerin zu 2. auf Nachfrage des Gerichts geantwortet, dies sei am helllichten Tage geschehen. Schon dies lasse den Schluss zu, dass sich die Kläger die Flucht der Klägerin zu 2. zu dem Kläger zu 1. ausgedacht hätten. Weiter habe der Kläger zu 1. berichtet, er habe die Klägerin zu 2. in ein Krankenhaus gebracht, weil sie stark verletzt gewesen sein. Die Klägerin zu 2. habe von einem solchen Krankenhausaufenthalt dagegen nichts berichtet. Auch habe sie nicht erwähnt, dass ihr Bruder den Kläger zu 1. in Istanbul angeblich verletzt habe. Aus alledem schloss der Einzelrichter auf einen insgesamt unglaubhaften Vortrag der Kläger zu 1. und 2. Er hat seine Entscheidung somit keineswegs auf nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt, sondern vielmehr die konkreten Angaben der Kläger – wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als die Kläger es für richtig halten – gewürdigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14a AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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