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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 14.09.2026 – 1 LA 147/26

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Schutzgewährung in Griechenland), 1 LA 147/26, Beschluss vom 14.09.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 29 Abs 1 Nr 2

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 16. April 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die ihm angedrohte Abschiebung nach Griechenland.

Der im Jahr … in Syrien geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2023 nach Griechenland. Dort gewährte ihm der griechische Staat am … internationalen Schutz. Im … reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … als unzulässig ablehnte.

Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.04.2026 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Der Einzelrichter schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat das Vorliegen des allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2026 - 1 LA 107/26, juris Rn. 6).

2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob einem syrischen Staatsangehörigen, kurdischer Volkszugehörigkeit eine allein an seine Glaubenszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung in Syrien droht“, ist nicht entscheidungserheblich. Dem Kläger wurde in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Dementsprechend wird unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und ihm unter Ziffer 3 eine Abschiebung nach Griechenland, nicht aber nach Syrien angedroht. Vielmehr wird klargestellt, dass der Kläger gerade nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Folgerichtig wird die Frage, welche Gefahren syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit in Syrien drohen, weder in dem Bescheid des Bundeamtes noch in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts behandelt und würde sich auch nicht in einem etwaigen Berufungsverfahren stellen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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