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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.2026 – 1 LA 119/26

Nichtzulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (Herkunftsland Türkei), 1 LA 119/26, Beschluss vom 04.08.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 17. November 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der im Jahr … in …/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen ersten Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte. Im … wurde der Kläger nach Österreich rücküberstellt. Daraufhin reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am … beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17.11.2025 abgewiesen. Der Einzelrichter sei nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in der Türkei eine asylrelevante individuelle Verfolgung drohe. Eine Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit könne ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger finde in der Türkei nicht statt. Dies entspreche der einhelligen und unter Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris Rn. 12 m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 15 m.w.N.) 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Der von ihm aufgeworfenen Frage,

„ob nicht die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse in der Türkischen Republik [dazu] führen, dass vom Bestehen einer (Gruppen-) Verfolgungsgefahr für alle – jedenfalls nicht assimilierten - kurdischen Volkszugehörigen auszugehen ist“,

kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil auf diese in einem Berufungsverfahren keine verallgemeinerungsfähige Aussage mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnte. So konkretisiert der Kläger nicht, was genau unter „nicht assimilierten“ kurdischen Volkszugehörigen zu verstehen sein soll bzw. ab welchem Grad der „Assimilierung“ keine Gruppenverfolgung mehr angenommen werden könne. Insbesondere erläutert er nicht, ob sich „nicht assimilierte“ kurdische Volkszugehörige seiner Auffassung nach offen regierungskritisch verhalten bzw. welche Art und Intensität solche oppositionellen politischen Aktivitäten erreichen müssen. Kann aber eine Frage nur anhand der konkreten, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umständen beantwortet werden, entzieht sie sich einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit (OVG Bremen, Beschl. v. 28.03.2024 - 1 LA 147/23, juris Rn. 11).

Unabhängig davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zu belegen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, juris Rn. 13).

Hieran gemessen sind die von dem Kläger aufgeführten Quellen nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu belegen. Mit Ausnahme der zitierten Artikel aus der taz vom 20.02.2026 und der Le Monde Diplomatique vom 12.06.2025 sind sämtliche der von ihm benannten Erkenntnismittel (etwa der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2022, USDoS Country Report Turkey 2020, European Commission, Türkiye 2022 Report, DFAT-Report Turkey vom 10.09.2020, BFA-Länderinfo vom 29.06.2023 und Amnesty International, Türkei 2019) älter als die von dem Verwaltungsgericht herangezogene oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Erkenntnismittel, die aus den Jahren 2024 und 2025 datieren (UA, S. 12). Dessen ungeachtet befassen sich die von dem Kläger zitierten Erkenntnismittel überwiegend mit dem Minderheitenstatus der Kurdinnen und Kurden in der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen Übergriffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass kurdische Volkszugehörige einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines hierdurch motivierten Übergriffs zu werden, belegen die von dem Kläger benannten Quellen nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind bzw. nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen nicht.

Zudem unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei auch nach der weiterhin einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung keiner Gruppenverfolgung (VGH BW, Urt. v. 11.05.2026 - A 13 S 305/26, juris Rn. 40 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44, juris; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 56 jeweils m.w.N.). Insofern besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss der Kläger – wenn er eine grundsätzliche Bedeutung begründen will – darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Er trägt lediglich vor, es bedürfe einer Neubewertung der Situation, ohne jedoch die Gründe für diese Behauptung substantiiert darzutun.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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