Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 07.07.2026 – 1 LA 115/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 2
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 11. März 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der im Jahr … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.03.2026 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht festzustellen. Insofern folge der Einzelrichter der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im Asylbescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Selbstständig tragend habe der Einzelrichter nicht die notwendige Überzeugung davon gewonnen, dass die Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal zuträfen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
1. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG greift nicht durch.
a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2020 - 9 ZB 20.30427, juris Rn. 8). Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2026 - 1 LA 103/25, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 29.01.2026 - 9 S 1594/24, juris Rn. 38).
b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger die von ihm gerügte Divergenz zu den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Es bleibt bereits unklar, von welchem durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das angefochtene Urteil abweichen soll. Der Kläger zitiert zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Grundrechtsschutz in Auslieferungssachen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 sowie Stattg. Kammerbeschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19; beide juris) und bezieht sich generell auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Untersuchungsgrundsatz, der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter führt er aus, dass eine gerichtliche Annahme, nach der keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass einem wegen islamistischer Gesinnung auszuweisenden Betroffenen im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine Folter drohe, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht zutreffe. Das zuständige Gericht müsse bei entsprechenden Anhaltspunkten für die Gefahr der Folterung, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung im Zielstaat die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig vollständig würdigen. Aus diesem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder ein abstrakter Rechts- oder Tatsachensatz des Bundesverfassungsgerichts noch stellt er einem solchen einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Insbesondere legt er nicht dar, dass zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift, etwa in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz, bestünde. Ein solcher Auffassungsunterschied ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist an keiner Stelle davon ausgegangen, es bedürfe – generell – keiner Aufklärung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen.
Sollte der Kläger der Sache nach eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügen wollen, rechtfertigt dies eine Berufungszulassung im Asylverfahrensrecht gemäß § 78 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht. Mit einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Divergenzrüge nicht begründen. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag jedoch nicht ansatzweise auf.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG fordert die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Erläuterung, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zu deren Klärung führen kann. Diese Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 - 1 LA 129/24, juris Rn. 9). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 29.04.2025 - 1 LA 351/24, juris Rn. 10). b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei eine landesweite Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“,
kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von dem Kläger zitierten Erkenntnismittel (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, vom 19.02.2017, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, vom 19.05.2017, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdisch-stämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, vom 07.07.2017 sowie Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017) sind bereits nicht aktuell und damit nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zu belegen. Sie befassen sich mit der allgemeinen Situation in der Türkei nach dem Putschversuch im Jahr 2016 und geben in diesem Zusammenhang verschiedene gesellschaftliche Diskriminierungen und einzelne willkürliche Übergriffe auf Personen wieder, denen eine Nähe zu oder eine Mitgliedschaft in einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen aber keine aktuelle, für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“ von kurdischen Volkszugehörigen. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich insbesondere nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfolgungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (SaarlOVG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris UA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S 3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 21). Der Kläger hat es in seinem Zulassungsvorbringen versäumt, diesbezüglich einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Besteht aber zu einer Frage eine einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss der Kläger, wenn er eine grundsätzliche Bedeutung darlegen will, aufzeigen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2026 - 1 LA 225/25, juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend gänzlich. 3. Wenn der Kläger weiter geltend macht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm als vulnerable Person dort Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit und dadurch ein menschenunwürdiges Leben, bleibt unklar, welchem Zulassungsgrund er dieses Vorbringen zuordnen will. Insoweit beruft er sich auf Zahlen zum türkischen Arbeitsmarkt aus den Jahren 2019 und 2020 und rügt, dass diese keine belastbaren Rückschlüsse auf die derzeitige Situation zuließen. Abgesehen davon, dass er nicht aufzeigt, woraus seine Vulnerabilität resultieren soll, rügt er mit diesem Vorbringen allein die nach seiner Auffassung fehlerhafte tatrichterliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Damit macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Auf diese kann die Zulassung der Berufung in Asylklageverfahren gemäß § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht gestützt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 - 1 LA 282/25, juris Rn. 15). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
Hinweis:
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