Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 06.07.2026 – 1 LA 103/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 2
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 13. März 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der im Jahr … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2024 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.
Am 16.04.2025 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.03.2026 abgewiesen hat. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung sei nicht begründet. Es könne dahinstehen, ob seine Angaben zu den Verfolgungshandlungen im Jahr 2018 hinreichend substantiiert seien und ob sie den Schweregrad einer Verfolgungshandlung erreichten. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei, spreche gegen ein fortdauerndes staatliches Verfolgungsinteresse, dass er zwischen 2018 und Dezember 2024 unbehelligt in der Türkei habe leben können. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei auch keine andere Verfolgung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Insofern werde von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 77 Abs. 3 AsylG. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
1. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG greift nicht durch.
a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2020 - 9 ZB 20.30427, juris Rn. 8). Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2026 - 1 LA 103/25, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 29.01.2026 - 9 S 1594/24, juris Rn. 38).
b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger die von ihm gerügte Divergenz zu den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Es bleibt bereits unklar, von welchem durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das angefochtene Urteil abweichen soll. Der Kläger zitiert zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Grundrechtsschutz in Auslieferungssachen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 sowie Stattg. Kammerbeschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19; beide juris) und bezieht sich generell auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Untersuchungsgrundsatz, der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter führt er aus, dass eine gerichtliche Annahme, nach der keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass einem wegen islamistischer Gesinnung auszuweisenden Betroffenen im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine Folter drohe, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht zutreffe. Das Verwaltungsgericht habe vorliegend nicht aufgeklärt, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und Folter drohe. Aus verschiedenen Erkenntnismitteln ergebe sich eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung von Personen, die etwa als potenzielle Unterstützer von Terrororganisationen in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Das Verwaltungsgericht habe keine stichhaltigen Gründe für eine drohende Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr angenommen, obwohl dessen Onkel für die HDP tätig gewesen sei und Parteipropaganda betrieben habe. Auch der Kläger selbst habe Wahlpropaganda betrieben und sich politisch für die HDP engagiert. Das Gericht habe eine mögliche Verfolgung im Rahmen einer „Sippenhaft“ nicht überprüft und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Zudem habe es die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht geprüft.
Aus diesem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder ein abstrakter Rechts- oder Tatsachensatz des Bundesverfassungsgerichts noch stellt er einem solchen einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Insbesondere legt er nicht dar, dass zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift, etwa in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz, bestünde. Ein solcher Auffassungsunterschied ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist an keiner Stelle davon ausgegangen, es bedürfe – generell – keiner Aufklärung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen.
Im Kern zielt das Zulassungsvorbringen letztlich im Gewand einer Divergenzrüge auf eine Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung, welche jedoch eine Berufungszulassung im Asylverfahrensrecht gemäß § 78 Abs. 3 AsylG gerade nicht rechtfertigt. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhaltungsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag jedoch ebenfalls nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist zudem aufzuzeigen, dass entsprechende Beweisanträge erstinstanzlich gestellt wurden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.04.2024 - 1 LA 200/23, juris Rn. 10 m.w.N.). Entsprechende Darlegungen fehlen hier.
Aus dem weiteren Vortrag des Klägers, das Gericht habe aufgrund seines Vortrags zu dem von ihm nicht abgeleisteten Wehrdienst ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellen müssen, ergibt sich ebenfalls keine Divergenz. Auch insoweit macht der Kläger der Sache nach allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Diese stellen aber im Asylklageverfahren nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2026 - 1 LA 103/25, juris Rn. 13).
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
a) Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2023 - 1 LA 200/21, juris Rn. 7 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob asylsuchende kurdischstämmige Personen, die im Falle der Rückkehr einem Strafverfahren ausgesetzt sind, in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem kontinuierlichen Prozess der Verelendung ausgesetzt sind, die wiederum die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigt“,
fehlt es bereits an einer Entscheidungserheblichkeit, denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei ein Strafverfahren drohen würde. Hierzu trägt der Kläger im Zulassungsantrag auch nichts vor.
Darüber hinaus setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, die individuelle Situation des Klägers gewürdigt hat. Dabei ist es unter Berücksichtigung der guten gesundheitlichen Verfassung des Klägers und des Umstands, dass er anfangs auf staatliche Reintegrationsmaßnahmen zurückgreifen könne, zu dem Ergebnis gelangt, dass er seine Existenzgrundlage eigenständig werde sichern können. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er bezeichnet sich zwar als „vulnerable Person“, legt aber nicht dar, woraus er die Vulnerabilität herleitet. Er erklärt lediglich, dass er davon ausgehe, in der Türkei von Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit und dadurch von einem menschenunwürdigen Leben bedroht zu sein. Insoweit beruft er sich auf Zahlen zum türkischen Arbeitsmarkt aus den Jahren 2019 und 2020 und rügt, dass diese keine belastbaren Rückschlüsse auf die derzeitige Situation zuließen. Eine grundsätzliche Bedeutung legt er damit nicht dar.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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