Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 12.12.2008 – 1 B 595/08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- GG Art 8 VersammlG § 15 Abs 1
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom heutigen Tage wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Theisohn für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot einer von ihm für Samstag, den 13.12.2008, in der Bremer Innenstadt angemeldeten Demonstration zu dem Thema „Anti-Repression (u.a. Hartz IV-ALG II, Sexualnormen)“ durch das Stadtamt der Antragsgegnerin. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2008. 16.30 Uhr, abgelehnt. Dagegen richtet sich die am gleichen Tag gegen 20.15 Uhr eingegangene Beschwerde.
... Die Beschwerde ist zulässig. Bei den Anforderungen, die an die Darlegung der Beschwerdebegründung zu stellen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die für den Beschwerdeführer bestehen, wenn er die Rechtsmittelfrist nicht ausnutzen kann, weil eine sofortige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geboten ist (vgl. Beschl. des Senats v. 10.01.2002 – 1 B 8/02 - ). Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung nicht nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sondern den vollständigen Inhalt der ihm vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten berücksichtigt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels (§ 80 Abs. 5 VwGO). Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Oberverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein unfriedlicher Verlauf der Demonstration zu erwarten ist.
Das ergibt sich schon aus den Aufrufen zur Teilnahme an der Demonstration, wie sie auf Plakaten enthalten sind, die auch über das Internet verbreitet werden. Das eine Plakat mit der Parole „We still stand together“ zeigt eine Gruppe von sechs schwarz gekleideten Personen, die ein Balkengitter durchbrochen haben. Die Personen sind entweder vermummt oder tragen Sonnenbrillen. Einer von ihnen hält eine Zwille in der Hand. Das Plakat wirbt in seinem Text für die „Anti-Repressionsdemo Bremen 13.12.2008“. Das andere Plakat zeigt den Bau einer Barrikade durch vermummte Gestalten, ein Teil der Barrikade brennt bereits. Unter dem Bild befindet sich – die rote Farbe des Feuers aufnehmend – die Parole „Feuer und Flamme der Repression“. Darunter weist es auf den „Aktionstag zum MG-Prozess 13. Dezember 2008“ hin. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Veranstaltung in Bremen fehlt zwar, ein Zusammenhang (auch) zu dieser Demonstration ergibt sich aber aus der Präsentation im ... Internet. Auch der Antragsteller hat bei seinem Kooperationsgespräch beim Stadtamt am 03.12.2008 keinen Hehl daraus gemacht, dass die von ihm angemeldete Demonstration im direkten Bezug zu dem bundesweit geplanten Aktionstag stehen soll. In seinem Schreiben an das Stadtamt vom 08.12.2008 erklärt er, er könne und wolle sich mit den politischen Inhalten des bundesweiten Aufrufs solidarisieren, wobei er sich in aller Deutlichkeit von jedweder Gewalt gegenüber Personen oder Dingen distanziere. Diese verbale persönliche Distanzierung kann – wie ernst sie auch immer gewesen sein mag – nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Aufrufe zu der Demonstration mit ihrer Darstellung gewalttätiger oder gewaltbereiter Demonstranten gezielt solche Personen ansprechen, die willens oder geneigt sind, sich in gleicher Weise zu verhalten. Die bildliche und textliche Aufmachung der Plakate kann, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nur als Aufruf zur Gewalttätigkeit gewertet werden. Die Auffassung der Beschwerde, bei der Aussage „Feuer und Flamme der Repression“ handle es sich um „eine formelartige Phrase, die selbstverständlich keine Umsetzung in die Tat fordert“, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, die auf dem ersten Plakat dargestellten Personen seien nur zum Teil vermummt und dabei handle es sich um einen „Kleidungsstil, der durch Androgynität besticht und in unterschiedlichen linken Kreisen und Bewegungen gepflegt wird“, wird der beabsichtigten Wirkung des Plakats nicht gerecht.
Die dargestellten Aufrufe lassen hinreichend wahrscheinlich auf die unmittelbare Gefahr schließen, dass aus der angemeldeten Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller als der für die Durchführung der Versammlung Verantwortliche seinerseits alles Erforderliche getan hätte, um solche Gewalttätigkeiten zu verhindern. Auch wenn der Antragsteller nicht selbst für die Gestaltung der Aufrufe verantwortlich ist, muss er doch einkalkulieren, dass die Aufrufe mit ihrem gewaltfördernden Inhalt Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das zu erwartende Verhalten der Teilnehmer haben werden. Von ihm muss unter solchen Umständen zumindest erwartet werden, dass er hinreichende Anstrengungen unternimmt, die auf die Gewaltfreiheit der Versammlung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.2000 – 1 BvR 1245/00 – NJW 2000, 3051 <3053>). Die „Vorkehrungen“, die der Antragsteller angeboten hat, lassen kein ernsthaftes und aussichtsreiches Bestreben in dieser Richtung erkennen. Das vage Versprechen, 20 bis 30 Ordner zu benen-... nen und einen Lautsprecherwagen einzusetzen, reicht dafür nicht aus. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller im Erörterungstermin hinterlassen hat, zu der – im Einzelnen nachvollziehbar dargestellten – Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller nach seinem persönlichen Vermögen nicht imstande sei, maßgeblichen Einfluss auf den Anlauf der Versammlung auszuüben. Auf die Darstellung des Verwaltungsgerichts kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung falsch sein könnte, lassen sich weder der Beschwerdebegründung noch den vorliegenden Akten entnehmen.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf den 4. Leitsatz der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht fehl. Der zitierte Leitsatz aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1985 (BVerfGE 69, 315) bezieht sich auf eine Konstellation, in der „nicht zu befürchten (steht), dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen“; in einem solchen Fall setzt ein Verbot der gesamten Versammlung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen. Diese Voraussetzungen fehlen hier. Es geht hier nicht darum, dass eine an sich friedliche Demonstration in der Gefahr steht, von einzelnen Teilnehmern „umfunktioniert“ (BVerfGE 69, 315 <361>) und gegen den Willen des Veranstalters und seines Anhangs ihres ursprünglichen Charakters beraubt zu werden. Die hier in Streit stehende Veranstaltung wendet sich vielmehr von Anfang an (zumindest auch) an solche Personen, die Ausschreitungen aus der Versammlung heraus beabsichtigen.
Angesichts des zu erwartenden unfriedlichen Charakters der Versammlung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für sie auch in Hamburg mobilisiert worden ist. Unerheblich ist schließlich auch, dass im Vorfeld der Veranstaltung ein „Ermittlungsausschuss“ zur Beratung und Unterstützung festgenommener Demonstranten gebildet worden ist; ob angesichts früherer Erfahrungen schon daraus auf die Planung von Gewalttätigkeiten geschlossen werden darf, kann deshalb offen bleiben.
... Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren besteht hier schon deshalb kein Anlass, weil durch die Eilentscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird.
Aus diesem Grund kann auch für die Beschwerdeinstanz keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
gez.: Göbel gez.: Meyer gez.: Feldhusen
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 8 VersammlG, § 15 VersammlG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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