Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2007 – 1 B 130/07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- GG Art 21 Abs 1 GG Art 3 Abs 1 GG Art 38 PartG § 5 Abs 1
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 16.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf
5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in dem Zeitraum bis zum 09.05.2005 mietweise die Überlassung von Räumen im Bremer Rathaus verlangen kann.
1.
Das Grundgesetz gewährleistet die Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 GG i. V. m. Art. 21 GG; Art. 38 GG) und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, die Wahlwerbung sowie im gesamten „Vorfeld“ von Wahlen (vgl. BVerfGE 104, 14 <19>; 111, 382 <398>). § 5 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem bestimmt wird, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn öffentliche Einrichtungen nur bestimmten Parteien zur Verfügung gestellt werden, andere von der Nutzung aber ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Wählervereinigungen, die – wie hier – an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft teilnehmen.
Eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch die Parteien kann allerdings jeweils nur im Rahmen der Widmung der Einrichtung erfolgen. Die Widmung zieht der Nutzung durch die Parteien insoweit Grenzen (vgl. Morlok in: Dreier (Hrsg), GG, 2. Aufl., Art. 21 Rn 93).
Bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung handelt es sich um einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht eine langjährige Übung aus.
Das Bremer Rathaus ist nach seiner Widmung nicht lediglich Dienstgebäude für den Senat und die Senatskanzlei. Es ist darüber hinaus nach langjähriger Verwaltungsübung Mittelpunkt im politisch-geistig-kulturellen Leben der Hansestadt. Sei jeher wird es für eine Vielzahl von Veranstaltungen privater Träger genutzt, die als politisch, ge-... sellschaftlich oder kulturell bedeutsam für Bremen gelten (OVG Bremen, U. v. 21.11.1989 – NJW 1990, 931).
Eine Nutzung für parteipolitische oder ähnliche Veranstaltungen ist demgegenüber in der Vergangenheit grundsätzlich nicht gestattet worden. Die ab dem 01.01.1975 sowie die ab dem 01.01.2002 geltenden Überlassungsordnungen trafen ausdrücklich eine entsprechende Regelung. Parteipolitische Veranstaltungen konnten danach nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Diese Regelung ist, soweit sich dies in einem Eilverfahren überblicken lässt, in der Verwaltungspraxis auch eingehalten worden. Die von den Beteiligten mitgeteilten parteipolitischen Nutzungen, zu denen es in den Jahren 2005 und 2006 gekommen ist, tragen nach Anzahl und Art Ausnahmecharakter (21.10.2005: Überlassung der oberen Rathaushalle an den CDU-Landesverband Bremen zur Verleihung eines Bürgerpreises 2005 an ehrenamtlich engagierte Bürger; 29.09.2006: Überlassung der oberen Rathaushalle an die Friedrich-Naumann-Stiftung für eine Jubiläumsveranstaltung „60 Jahre liberaler Neubeginn in Bremen“; 09.10.2006: Überlassung der oberen Rathaushalle an den CDU-Landesverband Bremen zur Verleihung des Bürgerpreises 2006).
Die Überlassungsordnung vom 17.01.2007 schließt die politischen Parteien und ihnen nahe stehende Organisationen nunmehr sogar ausnahmslos von der Nutzung des Rathauses aus. Anlass für diese Verschärfung der Überlassungspraxis ist eine am 06./07.01.2007 im Bremer Rathaus durchgeführte Klausurtagung von Parteivorstand und Präsidium der SPD sowie ein am 10.01.2007 veranstalteter Neujahrsempfang der „Linken“. Beide Veranstaltungen sind in der Öffentlichkeit kritisch gewürdigt worden. Der jetzt vorgesehene generelle Ausschluss der politischen Parteien ist eine Reaktion auf diese öffentliche Diskussion.
Insbesondere für Wahlkampfveranstaltungen wurde das Rathaus den Parteien indes nach der langjährigen Verwaltungsübung bereits in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestellt. Die bis zur Neufassung der Überlassungsordnung mögliche ausnahmsweise Nutzung durch Parteien erstreckte sich nicht auf Veranstaltungen, die in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem Wahltermin standen. Die Antragsgegnerin hat wiederholt hierauf hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin ... dem substantiiert entgegengetreten wäre. Eine solche Verwaltungsübung entspricht auch dem Kenntnisstand des Oberverwaltungsgerichts. Durch die Neufassung der Überlassungsordnung hat sich, was Wahlkampfveranstaltungen angeht, demnach keine Änderung ergeben.
In den beiden erwähnten Veranstaltungen vom 06./07.01.2007 und 10.01.2007 kann keine Aufgabe dieser bisherigen langjährigen Verwaltungsübung gesehen werden. Abgesehen davon, dass die Art der Veranstaltungen und der Zeitpunkt ihrer Durchführung gegen den Charakter einer Wahlkampfveranstaltung sprechen, belegt die nachfolgende Neufassung der Überlassungsordnung, dass an der Verwaltungsübung einer erklärtermaßen restriktiven Überlassungspraxis gegenüber Parteien, gerade auch im Wahlkampf, festgehalten werden soll.
2.
Bei der Veranstaltung, die die Antragstellerin im Bremer Rathaus durchführen möchte, handelt es sich um eine Wahlkampfveranstaltung. Eine solche Veranstaltung liegt nach Vorstehendem außerhalb der Widmung des Rathauses. Die Antragstellerin hat deshalb keinen Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten.
Bei der Veranstaltung sollen Justizsenator a. D. Roger Kusch aus Hamburg und Landeshauptmann Jörg Haider aus Österreich als Redner auftreten. Ein Auftritt im Rathaus in der gegenwärtigen „heißen“ Phase des Wahlkampfes hätte bereits wegen des kurz bevorstehenden Wahltermins am 13.05.2007 offenkundig Wahlkampfcharakter. Unabhängig davon war die Veranstaltung aber von Anfang an auch als Wahlkampfveranstaltung angelegt. In einer Pressemitteilung der Antragstellerin vom 05.02.2007 heißt es, dass Joachim Siegerist, der Vorsitzende der Antragstellerin, und Jörg Haider eine gemeinsame Kundgebung in Bremen vereinbart hätten. In Bremen trete die Antragstellerin unter dem Namen „Bremen muss leben“ zur Bürgerschaftswahl an. Die Kundgebung sei im Bremer Rathaus geplant. Mit ihrer jetzigen Einlassung, es handele sich nicht um eine Wahlkampfveranstaltung „im engeren Sinne“ (Schriftsatz vom 22.03.2007) räumt die Antragstellerin den Wahlkampfbezug im Ergebnis nochmals ausdrücklich ein. Jede andere Betrachtung wäre auch lebensfremd. Dabei mag dahinstehen, wie Wahlveranstaltungen der Parteien in zeitlicher Hinsicht – bezogen auf den ... Wahltermin – von Veranstaltungen abzugrenzen sind, die nicht diesem Zweck dienen. Denn jedenfalls bei Veranstaltungen, die innerhalb von 3 Monaten vor dem Wahltermin durchgeführt werden sollen, kann an den Charakter einer Wahlkampfveranstaltung kein Zweifel bestehen. Hier war der Eilantrag am 15.02.2007 bei Gericht eingegangen, er zielte also auf die Durchführung einer Veranstaltung innerhalb dieser Frist. Im Ergebnis würde die Antragstellerin, könnte sie ihre Veranstaltung im Bremer Rathaus durchführen, damit gegenüber den Mitbewerbern im Wahlkampf einen Vorteil erlangen, was gerade dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen würde. Der Umstand, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, verschiedene Bremer Hotels nicht bereit gewesen seien, der Antragstellerin Räumlichkeiten für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, kann nicht dazu führen, dass die Antragstellerin nunmehr einen Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten im Bremer Rathaus hätte. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, in Bezug auf die Raumfrage alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, könnte dieser Umstand keine Durchbrechung der langjährig praktizierten Widerung des Bremer Rathauses rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
gez.: Stauch gez.: Göbel gez.: Alexy
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 38 ParteiG, § 5 ParteiG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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